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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2025 AUS.2025.128 (AG.2025.660)

14 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,210 parole·~16 min·4

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.128

URTEIL

vom 14. November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], aus Serbien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. November 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Februar 2025 erstmals im Kanton Basel-Stadt polizeilich kontrolliert, er wurde aber gleichentags wieder aus der Polizeikontrolle entlassen. Am 14. April 2025 wurde der Beurteilte einer weiteren Polizeikontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er mit einem Festnahmebefehl ausgeschrieben ist. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 17. April 2025 wurde der Beurteilte in Untersuchungshaft versetzt. Bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Nach der Haftentlassung wurde er mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz ab Ausreisedatum.

Kurz nach Ablauf der Ausreisefrist wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz bis am 19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen, woraufhin ihn das Migrationsamt am 22. Oktober 2025 abermals aufforderte, die Schweiz und den Schengen-Raum bis spätestens am 26. Oktober 2025 zu verlassen. Am 11. November 2025 erfolgte eine erneute polizeiliche Kontrolle des Beurteilten, woraufhin der Beurteilte verhaftet wurde. Mit Verfügung vom 12. November 2025 ordnete das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 11. Februar 2026, an. Am 14. November 2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Der Beurteilte hat anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025 betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch gestellt.

2.2      Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei dies gefährdet sein muss. Stellt die sich in Ausschaffungshaft befindliche ausländische Person während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

2.3      Der Beurteilte wurde erstmals am 24. Februar 2025 in der Schweiz angetroffen und war mehrfach mit den Schweizer Behörden im Kontakt. Vom 14. April 2025 bis am 8. Oktober 2025 befand er sich in strafrechtlich motivierter Haft, ohne dass er ein Asylgesuch gestellt hätte. Nach der Haftentlassung wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der vom Migrationsamt ausgesprochenen Wegweisung sowie dem vom SEM verhängten Einreiseverbot gewährt, wobei der Beurteilte auch gegenüber dem Migrationsamt nicht den Wunsch äusserte, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Ebenso wenig stellte er das Gesuch, als er am 21. Oktober 2025 abermals von der Polizei festgenommen worden war und am 22. Oktober 2025 eine Befragung beim Migrationsamt hatte. Erst anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025 äusserte er den Wunsch, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Der Beurteilte hätte das Asylgesuch demnach bereits viel früher stelle können und müssen, hätte er tatsächlich Schutz in der Schweiz gewollt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er das Gesuch lediglich deshalb stellte, um den Vollzug der Wegweisung bzw. der Rückführung in sein Heimatland zu vereiteln (vgl. auch E. 4.2 unten). Es kann bereits aufgrund dieser Ausgangslage mit einem Abschluss des Asylverfahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden. Kommt hinzu, dass die Angaben des Beurteilten zu seinen Asylgründen nicht sehr gehaltvoll ausfielen. So gab er anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt lediglich an, dass er Angst habe, nach Serbien zurückzukehren, da er dort in Gefahr sei und ihm «mit Mord» gedroht worden sei. Er arbeite für die serbische Mafia und das Leben von ihm und seiner Familie seien in Gefahr, wenn er zurückkehre. Nicht nachvollziehbar erscheinen vor diesem Hintergrund seine Ausführungen anlässlich der ergänzenden Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025, wonach seine Familie aber nach wie vor in Serbien lebe. Anlässlich der heutigen Verhandlung vermochte er diesen Umstand nicht wirklich zu erklären. Er meinte nur, dass er längere Zeit für die Mafia gearbeitet habe, er ausgestiegen sei und die Mafia ihm und seiner Familie erst etwas antun würde, wenn er zurückkehre. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, ist festzustellen, dass der Beurteilte bisher in erster Linie eine private Verfolgung geltend zu machen scheint. Wie diese asylrechtlich letztlich zu beurteilten ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Jedenfalls sprechen auch diese Umstände dafür, dass in absehbarer Zeit mit dem Abschluss des Asylverfahrens gerechnet werden kann und dass daher keine Vorbereitungshaft angeordnet zu werden braucht und nachfolgend die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft zu prüfen sind.

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 8. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

4.

4.1     

4.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

4.1.2   Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr klarerweise zu bejahen. Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. Er reiste am 21. August 2024 in den Schengen-Raum ein und hat diesen ausweislich seines Passes nicht wieder verlassen, bis er am 24. Februar 2025 einer polizeilichen Kontrolle in Basel-Stadt unterzogen wurde. Dem Beurteilten wurden daraufhin seine Ausweisdokumente abgenommen und es wurde ihm mitgeteilt, dass er sich am 26. Februar 2025 zu einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt vorzufinden habe (vgl. Polizeirapport vom 24. Februar 2025). Zu diesem Termin ist er in der Folge nicht erschienen. Am 4. März 2025 wurde er erneut von der Polizei kontrolliert, wobei er für einen neuen Termin beim Migrationsamt am 7. März 2025 aufgeboten wurde. Auch von diesem Termin blieb der Beurteilte fern (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 7. März 2025). Nachdem der Beurteilte mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 mit einer Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden war, wurde er nur wenige Tage nach Ablauf der Ausreisefrist erneut in Basel aufgegriffen, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten am 17. Oktober 2025 aufforderte, die Schweiz bis am 19. Oktober 2025 zu verlassen. Am 21. Oktober 2025 wurde er erneut von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen (vgl. Festnahme-Rapport vom 21. Oktober 2025), wobei er einräumte, die Schweiz seit der Wegweisung nie verlassen zu haben. Er gab an, er habe nicht ausreisen können, weil ihm die Ausweispapiere gestohlen worden seien (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 sowie Eröffnung der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2025). Da der Beurteilte dem Migrationsamt zu verstehen gab, dass er wisse, wo sich seine Papiere befinden würden, und er versicherte, dass er sich, sollte er sie nicht erhältlich machen können, am nächsten Tag bei den serbischen Behörden um Ersatzpapiere kümmere werde, wurde ihm nochmals eine Ausreisefrist bis am 26. Oktober 2025 gewährt (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben Migrationsamt an den Beurteilten vom 22. Oktober 2025). Diese Behauptung, dass er der Wegweisung nur aufgrund der fehlender Ausweispapiere nicht nachgekommen sei, hat sich in der Folge allerdings offensichtlich als Schutzbehauptung erwiesen. Denn am 11. November 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel angetroffen, und zwar im Besitz seines serbischen Reisepasses (vgl. Festnahme-Rapport vom 11. November 2025). Zunächst gab er an, er habe die Schweiz nie verlassen (vgl. Eröffnung der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2025), räumte in der Folge jedoch ein, nach Frankreich aus- und wieder in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. Befragungsprotoll des Migrationsamts vom 12. November 2025 S. 2). Dabei blieb er auch anlässlich der heutigen Verhandlung. Damit hat der Beurteilte nicht nur mehrfach die Ausreisefrist für seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum missachtet, sondern auch das am 8. Oktober 2025 vom SEM ausgesprochene dreijährige Einreiseverbot für die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 brachte der Beurteilte nun auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Dabei blieb er auch anlässlich der heutigen Verhandlung, blieb er doch dabei, dass er am Asylgesuch festhalte. Es liegt nach dem Gesagten nahe, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung entweder in ein anderes Schengen-Land absetzen oder in der Schweiz untertauchen würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt damit vor.

4.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids auch dann in Haft genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).

Dieser Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

Es wurde bereits erwogen (vgl. E. 2.3 oben), dass der Beurteilte, seitdem er erstmals am 24. Februar 2025 in der Schweiz aufgefallen ist, mit verschiedenen Behörden im Kontakt stand. So wurde er von der Polizei mehrfach kontrolliert, es wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, in dessen Verlauf er in Untersuchungs- und Sicherheitshaft versetzt wurde und bei dem gemäss den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt eine Landesverweisung zumindest im Raum stand, und er sprach mehrfach beim Migrationsamt vor, ohne dass er je ein Asylgesuch gestellt hätte. Erst anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. November 2025, als ihm bewusst geworden sein dürfte, dass die zwangsweise Rückführung in sein Heimatland nun kurz bevorsteht, äusserte er den Wunsch, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Hätte er aber tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits viel früher stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er am 22. Oktober 2025 dem Migrationsamt noch beteuert hatte, dass er seine Reisepapiere beschaffen und der Wegweisung nachkommen werde, und er nun am 12. November 2025 zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, die in Rechtskraft erwachsene Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und seine damit verbundene Rückführung nach Serbien abzuwenden. Der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.

4.3      Das Migrationsamt hat ausserdem den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG angenommen, wonach eine ausländische Person in Haft genommen werden kann, wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Es wurde bereits unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, dass der Beurteilte gegen das bestehende Einreiseverbot vom 8. Oktober 2025 verstiess. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 4.1.2 oben). Auch dieser Haftgrund ist vorliegend damit erfüllt.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

5.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal auch eine Hinterlegung seines Reisepasses nicht zielführend erscheint, nachdem ihn ausländerrechtliche Regeln in der Vergangenheit bereits nicht interessierten, und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen bereits mehrfach hingewiesen wurde (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 22. Oktober 2025 S. 3; Aktennotiz Migrationsamt vom 22. Oktober 2025; Schreiben des Migrationsamts an den Beurteilten vom 17. Oktober 2025). Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, gab er doch anlässlich der Befragung vom 12. November 2025 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung an, dass es ihm gut gehe, er lediglich ab und zu Valium wegen Epilepsie einnehme. Die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) ist ausserdem im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.

5.3      Dass eine Rückführung nach Serbien tatsächlich möglich ist, versteht sich von selbst. Auch sprechen weder die herrschende politische Situation in Serbien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Es ist aktuell zudem nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er stellte zwar in der Zwischenzeit ein Asylgesuch in der Schweiz. Wie bereits ausgeführt (E. 2.3 und 4.2 oben), erscheint das Gesuch jedoch rein taktischer Natur, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern, und scheint der Beurteilte darüber hinaus in erster Linie eine private Verfolgung geltend zu machen. Letztendlich wird dies vom SEM abschliessend zu beurteilen sein. Aus vorstehenden Gründen vermag aber auch das nun hängige Asylverfahren an der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft nichts zu ändern.

5.4      Die Schweizer Behörden wahrten vorliegend auch das Beschleunigungsgebot. Das Migrationsamt stellte über das SEM bereits am 22. Oktober 2025 einen Rückübernahmeantrag an das Innenministerium in Belgrad. Nachdem am 24. Oktober 2025 zunächst ein negativer Bescheid gekommen war und die Fingerabdrücke des Beurteilten nachgereicht werden mussten, stimmten die serbischen Behörden am 30. Oktober 2025 einer Rückübernahme zu. Das Migrationsamt verfügt über einen gültigen Reisepass des Beurteilten und eine Rückführung wäre innert weniger Tage möglich, wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 12. November 2025 auch ausführte. Mittlerweile stellte der Beurteilte aber, wie bereits mehrfach erwähnt, ein Asylgesuch, das ans SEM weitergeleitet wurde. Das Migrationsamt wird die Rückreise, wie es ebenfalls in der Verfügung vom 12. November 2025 entsprechend ausführte, erst nach Beendigung des Asylverfahrens organisieren können. Angesichts dieses Umstands erweist sich die Dauer der verfügten Ausschaffungshaft von drei Monaten daher als gerechtfertigt und ist zu bestätigen. Die zuständigen Behörden sind aber daran zu erinnern, dass das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2). Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

6.

6.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

6.2      Der Beurteilte gab gegenüber dem Migrationsamt an, dass er eine unentgeltliche Rechtsvertretung wünsche.

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

Der Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft und die vom Migrationsamt verfügte Haftdauer beschränkt sich (vorerst) auf drei Monate. Nach einer ersten Sichtung der Akten erschien der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würden. Die amtliche Verteidigung, die den Beurteilten im Strafverfahren verteidigt hatte, wurde gestern telefonisch kontaktiert, über die Inhaftierung des Beurteilten, dessen Wunsch, anwaltlich vertreten zu werden, und die vorläufige Einschätzung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung informiert. Sie gab an, dass sie an der heutigen Verhandlung nicht teilnehme und sie den Beurteilten telefonisch kontaktiere. Heute war der Beurteilte nicht vertreten. Die vorläufige Einschätzung hat sich anlässlich der heutigen Verhandlung aber bestätigt. Wie aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird, bestehen weder hinsichtlich der Haftgründe noch betreffend die Verhältnismässigkeit der Haft tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würden. Es bestehen daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. Februar 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Antrag um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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