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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.10.2025 AUS.2025.117 (AG.2025.588)

8 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,270 parole·~11 min·3

Riassunto

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.117

URTEIL

vom 8. Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Irak,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 6. Oktober 2025

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 17. Januar 2013 erstmals in die Schweiz ein und reichte am Tag darauf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016 ab. In der Folge hielt sich der Beurteilte bis zum 23. März 2018 in der Schweiz auf und bezog während dieser Zeit Nothilfe. Ab dem 23. März 2018 galt der Beurteilte für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen Angaben zunächst in England und dann in Frankreich auf. Im Zeitraum zwischen 2020 und 2022 waren aufgrund der Corona-Pandemie keine Rückführungen möglich. Am 7. Dezember 2022 stellte der Beurteilte ein weiteres Asylgesuch, welches mit Verfügung des SEM vom 4. März 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Das BVGer ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Mai 2025 nicht eingetreten, womit der Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. Am 16. September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. In der Folge verfügte das Migrationsamt am Tag darauf eine Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat, bis zum 15. Oktober 2025, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 18. September 2025 bestätigt wurde (VGE AUS.2025.105). Da die irakischen Behörden für den am 24. September 2025 vorgesehenen Flug nach Bagdad kein Laissez-passer ausstellten, hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 15. Januar 2026, verlängert. Am 8. Oktober 2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 15. Oktober 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2025 mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss, aber nur bei andauernder Bedrohung angewandt werden darf (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 24).

2.1.2   Der Beurteilte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Kontext häuslicher Gewalt mit Urteil vom 21. März 2023 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– verurteilt. Da sich der Beurteilte gegenwärtig in keiner, allenfalls erneut häusliche Gewalt auslösenden Beziehung befindet, ist fraglich, ob Art. 75 Abs. 1 1 lit. g AIG mangels Kontextes erfüllt ist (notwendig wäre bekanntlich eine aktuelle Bedrohung). Angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte zufolge fehlender Absehbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit ohnehin aus der Haft zu entlassen ist (vgl. dazu E. 3.3), kann offengelassen werden, ob der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG erfüllt wäre.

2.2     

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zudem in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, galt er doch ab dem 23. März 2018 für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen Angaben in dieser Zeit in Frankreich auf. Zudem hat er ihm in der Vergangenheit gesetzte Ausreisefristen verstreichen lassen und trotz regelmässiger Hinweise des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Auch hat der Beurteilte in der Schweiz keinerlei Perspektive (fehlende Möglichkeit zu arbeiten oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten; zudem müsste er bei einer Haftentlassung erneut in der Notschlafstelle übernachten, was ihn eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit dazu gebracht hat, nach Frankreich zu gehen). Mit seiner Verhaftung vom 16. September 2025 musste dem Beurteilten unmissverständlich klargeworden sein, dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorsteht, was einen erheblichen Fluchtanreiz bedeutete. Dies hat sich mit der Problematik der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments nun geändert, liegt der Zeitpunkt seiner Repatriierung doch nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe. Auch hat der Beurteilte in seinen jüngsten Befragungen durchblicken lassen, dass er allenfalls doch bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren, was er mit regelmässigen Anrufen bei den irakischen Behörden auch unter Beweis gestellt hat. Zudem hat er sich in der Vergangenheit zwecks Nothilfeverlängerung regelmässig beim Migrationsamt gemeldet. Wie es sich mit der Untertauchensgefahr abschliessend verhält, kann indes offengelassen werden, zumal der Beurteilte zufolge fehlender Absehbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit ohnehin aus der Haft zu entlassen ist (vgl. dazu E. 3.3).

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

3.2      Dass eine Rückführung in den Irak tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass ein Flug dorthin in jüngster Vergangenheit gebucht werden konnte. Auch ergeben sich mit Hinweis auf die abschlägigen Asylentscheide keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, was nicht nur in den erwähnten Entscheiden betreffend die Person des Beurteilten ausgeführt wurde, sondern sich auch aus den aktuellsten Referenzurteilen des BVGer ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2). Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters in Bezug auf Entscheide von anderen, sachkompetenten Behörden (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17), ist die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Nordirak nicht weiter zu vertiefen, zumal sie gemäss dem vorstehend Erwogenen gut nachvollziehbar beantwortet wurde. Dasselbe gilt für die familiäre Situation des Beurteilten (geschieden von der Ex-Frau und kein Kontakt zu den beiden Kindern) bzw. einen möglichen Verstoss gegen Art. 8 EMRK und die medizinischen Probleme des Beurteilten bzw. die Verfügbarkeit von Therapien im Nordirak, wobei der Beurteilte vor seiner Inhaftierung ohnehin ausgeführt hat, dass er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde, sondern «bloss» ab und an eine Schmerztablette nehmen müsse. Der Beurteilte wurde von OSEARA denn auch als «fit to fly» eingestuft (datierend vom 18. August 2025).

3.3      Die irakischen Behörden waren aufgrund fehlender Blankodokumente trotz Identifikation des Beurteilten im Dezember 2022 am 22. September 2025 nicht in der Lage, ein Laissez-passer für den Beurteilten auszustellen. Gemäss Information des SEM ist eine Nachlieferung in Bagdad angefordert worden, jedoch bislang nicht eingetroffen. Eine vom 2. Oktober 2025 datierende diesbezügliche Rückfrage des Migrationsamts beim SEM wurde bis heute nicht beantwortet, was bedeutet, dass die Blankodokumente offenbar immer noch nicht eingetroffen sind. Wären die fehlenden Vordrucke effektiv der die Blockierung auslösende Grund, wäre zu erwarten gewesen, dass eine Nachlieferung in den seither verstrichenen, gut zwei Wochen hätte organisiert werden können (es wäre zu erwarten gewesen, dass als Notlösung so schnell wie möglich Vorlagen bei einer anderen Vertretung eingeholt worden wären). Es ist – Stand heute – völlig unklar, was der wirkliche Grund für die Blockade ist und auch nicht einmal ansatzweise geklärt, wann diese Blockade in zeitlicher Hinsicht gelöst werden kann, was mit der vom Beurteilten weitergegebenen Information korrespondiert, dass ihm seitens der irakischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass aktuell kein (Ersatz)Reisepass ausgestellt werden könne, er sich aber später wieder melden soll. Der Beurteilte hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten nachweislich bemüht, die Blockade zu lösen, auch wenn diese Bemühungen (bislang) ohne Erfolg blieben, was nicht in seiner Verantwortung steht und ihm im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zugutezuhalten ist. Insofern würde die Verlängerung der Ausschaffungshaft tatsächlich eine «Haft auf Vorrat» bedeuten. Kommt dazu, dass die Untertauchensgefahr aktuell nicht mehr akut erscheint und gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass der Beurteilte auch in Freiheit kooperieren wird (vgl. dazu E. 2.2.2). Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der Sicherung des Vollzugs der beiden Wegweisungen durch Haft zwar nicht gering, angesichts der Tatsache, dass vom Beurteilten aktuell keine (weiteren) Straftaten drohen, aber vergleichsweise auch nicht besonders hoch, sodass er nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als nicht rechtmässig, weshalb der Beurteilte nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung wird zusätzlich eine Stunde Aufwand vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        In Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 6. Oktober 2025 ist A____ nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’590.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘600.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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