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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.09.2025 AUS.2025.105 (AG.2025.526)

18 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,130 parole·~11 min·3

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.105

URTEIL

vom 18. September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Irak,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 17. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 17. Januar 2013 erstmals in die Schweiz ein und reichte am Tag darauf ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2016 ab. In der Folge hielt sich der Beurteilte bis zum 23. März 2018 in der Schweiz auf und bezog während dieser Zeit Nothilfe. Ab dem 23. März 2018 galt der Beurteilte für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen Angaben in Frankreich auf. Im Zeitraum zwischen 2020 und 2022 waren aufgrund der Corona-Pandemie keine Rückführungen möglich. Am 7. Dezember 2022 stellte der Beurteilte ein weiteres Asylgesuch, welches mit Verfügung des SEM vom 4. März 2025 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Das BVGer ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Mai 2025 nicht eingetreten, womit der Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. Am 16. September 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. In der Folge verfügte das Migrationsamt am 17. September 2025 eine Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat, bis zum 15. Oktober 2025.

Am 18. September 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG), wobei ein entsprechendes Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (Sert; in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 24).

2.1.2   Der Beurteilte wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt im Kontext häuslicher Gewalt mit Urteil vom 21. März 2023 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– verurteilt. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG erfüllt.

2.2     

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids zudem in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, galt er doch ab dem 23. März 2018 für zirka ein Jahr als untergetaucht und hielt sich gemäss eigenen Angaben in dieser Zeit in Frankreich auf. Zudem hat der Beurteilte seit anhin (und auch heute) konsequent zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, in den Irak zurückzukehren, dort drohe ihm der Tod oder das Gefängnis. So hat er ihm gesetzte Ausreisefristen denn auch verstreichen lassen und trotz regelmässiger Hinweise des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit seiner Verhaftung vom 16. September 2025, der am Tag darauf stattgefundenen Befragung beim Migrationsamt und der heutigen Haftverhandlung muss dem Beurteilten nun unmissverständlich klar geworden sein, dass seine Rückführung in den Irak unmittelbar bevorsteht. Dementsprechend ist der Fluchtanreiz angesichts seiner konsequent geäusserten Verweigerungshaltung betreffend einer Rückführung in den Irak sehr gross und es besteht – auch wenn sich der Beurteilte in der Vergangenheit regelmässig beim Migrationsamt gemeldet haben mag – ausgeprägte Untertauchensgefahr, zumal er eine Weiterreise in ein anderes Land (Finnland, Schweden oder «wo auch immer») auch heute in Aussicht gestellt hat. Zudem ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten (vgl. dazu E. 2.1.2; zudem wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. September 2017 der unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– [Probezeit vier Jahre] und einer Busse von CHF 300.– verurteilt) zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Wegweisungen dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte seit Jahren weiss, dass er die Schweiz endgültig verlassen muss bzw. hier keine Zukunft hat, ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden und ihm das Migrationsamt auch nur für eine vergleichsweise kurze Dauer die Freiheit entzogen hat. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist doch nicht ersichtlich, dass das Verfahren während eines bestimmten Zeitraums unnötig still gestanden wäre.

3.3      Dass eine Rückführung in den Irak tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass der Flug dorthin bereits gebucht worden ist. Auch ergeben sich mit Hinweis auf die abschlägigen Asylentscheide keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die im Nordirak herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, was nicht nur in den erwähnten Entscheiden betreffend die Person des Beurteilten ausgeführt wurde, sondern sich auch aus den aktuellsten Referenzurteilen des BVGer ergibt (BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10, E-1664/2023 vom 1. Juni 2023 E. 9.3.1, E-3937/2021 vom 14. Juli 2023 E. 8.2, D-2633/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3, E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.2). Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters in Bezug auf Entscheide von anderen, sachkompetenten Behörden (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17), ist die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Nordirak nicht weiter zu vertiefen, zumal sie gemäss dem vorstehend Erwogenen gut nachvollziehbar beantwortet wurde. Dasselbe gilt für die familiäre Situation des Beurteilten (geschieden von der Ex-Frau und kein Kontakt zu den beiden Kindern) bzw. einen möglichen Verstoss gegen Art. 8 EMRK und die medizinischen Probleme des Beurteilten bzw. die Verfügbarkeit von Therapien im Nordirak, wobei der Beurteilte vor seiner Inhaftierung ohnehin ausgeführt hat, dass er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung befinde, sondern «bloss» ab und an eine Schmerztablette nehmen müsse. Der Beurteilte wurde von OSEARA denn auch als «fit to fly» eingestuft (datierend vom 18. August 2025).

3.4      Daran ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung Suizidgedanken äusserte. Das Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 und AUS.2025.85 vom 25. Juli 2025 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen (AUS.2023.34 vom 17. Juli 2023 E. 6).

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft für einen Monat als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2     

4.2.1   Der Beurteilte hat um Vertretung anlässlich der Haftrichterverhandlung ersucht. Die von ihm bezeichnete Rechtsvertreterin hat jedoch mitgeteilt, dass sie bzw. ihre Organisation keine «solchen» Mandate übernehmen würden, sodass niemand zur Haftrichterverhandlung «kommen» werde. Der Haftrichter ihr am 17. September 2025 mitgeteilt, dass nach einem ersten Studium der Akten die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung nicht gegeben scheinen (Neuerungen anlässlich der Verhandlung vorbehalten), zumal das Migrationsamt die Haft auf einen Monat beschränkt habe. Es stehe dem Beurteilten indes frei, sich (auf eigene Kosten) von einer Anwältin/einem Anwalt vertreten zu lassen, was aber nicht geschehen ist.

4.2.2   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

4.2.3   Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt: Zum einen beträgt die Inhaftierungsdauer deutlich weniger als drei Monate und sind nach dem vorstehend Erwogenen auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die eine unentgeltliche Verbeiständung des Beurteilten bedürften.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 15. Oktober 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Antrag um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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