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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.09.2025 AUS.2025.100 (AG.2025.506)

1 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·768 parole·~4 min·2

Riassunto

Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.100

URTEIL

vom 1. September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1981, von Rumänien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. August 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der rumänische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) am 29. August 2025 in Basel am Bahnhof SBB einer Personenkontrolle unterzogen wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 12. Oktober 2028 gültigen Einreiseverbot belegt ist;

dass   der daraufhin kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts gleichentags die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

dass   das Migrationsamt den Beurteilten am 30. August 2025 per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 10. September 2025 anordnete;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, sondern am 30. August 2025 eine Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist und damit zu rechnen ist, dass er in den nächsten Tagen mit einem Linienflug nach Bukarest ausgeschafft werden kann;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   das Migrationsamt den Beurteilten am 30. August 2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende Verfügung ihm auch ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass   in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass   der Beurteilte bei seiner Befragung vom 30. August 2025 angab, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein, als er mit dem Nachtzug von Amsterdam nach Frankfurt habe reisen wollen, jedoch erst in Basel aufgewacht sei, nachdem er Marihuana geraucht gehabt habe, was jedoch wenig glaubwürdig erscheint, wie die Vielzahl von Verurteilungen wegen (absichtlicher) Verstösse gegen das bestehende Einreiseverbot belegt;

dass   eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   der Beurteilte bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen werden musste, das am 13. August 2015 ursprünglich verfügte Einreiseverbot deshalb immer wieder verlängert wurde und der Beurteilte in der Folge trotzdem zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot in der Schweiz festgenommen worden ist (in neuester Zeit unter anderem am 4. März 2023, 24. Oktober 2023, 2. Februar 2024, 11. Februar 2024, 16. Februar 2024, 3. Juli 2024, 20. Mai 2025 und 21. Juni 2025);

dass   der Beurteilte gemäss ZEMIS zwischen den Jahren 2016 und 2025 bereits acht Mal in seine Heimat zurückgeführt wurde, indes trotz Einreiseverbots jeweils wieder in die Schweiz eingereist ist;

dass   der Beurteilte im Strafregister mit 23 Urteilen, meist aufgrund von Verstössen gegen das AIG, verzeichnet ist;

dass   der Beurteilte mit seinem renitenten Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;

dass   aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt und durch den Kanton Zürich auch rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung verurteilt worden ist, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, wie die unverzügliche Flugbuchung belegt;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine (kleine) Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass   sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 10. September 2025, 15:10 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       A____Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2025.100 wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:                                                          Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift Migrationsamt:

______________________

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