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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.11.2024 AUS.2024.65 (AG.2024.646)

15 novembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,306 parole·~12 min·2

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.65

URTEIL

vom 15. November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 4. November 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) erklärte am 1. Januar 2023 im Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er wurde der Asylregion Nordwestschweiz zugewiesen, wo er indes vorerst nicht eintraf, sodass kein Asylverfahren durchgeführt werden konnte. Am 8. März 2023 reichte er erneut ein Asylgesuch ein, wobei das ordentliche Verfahren dieses Mal durchgeführt werden konnte. Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Ersuchen ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 11. September 2023 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Strafbefehl vom 24. April 2023 wurde der Beurteilte vom Ministère public du canton Jura Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke vom 4. Mai 2023 wurde der Beurteilte zudem des mehrfachen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton Jura Porrentruy; später in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2023 wurde A____ darüber hinaus des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Die gegen ihn am 24. April 2023 vom Ministère public du canton Jura Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Tagen wurde vollziehbar erklärt und der Beurteilte unter Anrechnung von bereits ausgestandener Haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 220 Tagen und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 4. Mai 2023) verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Dazu kommen mehrere laufende Strafverfahren in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt hauptsächlich wegen Diebstahls, aber auch wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und Beschimpfung. Nachdem dem Beurteilten seit dem 29. Mai 2023 strafrechtlich motiviert die Freiheit entzogen war, wurde ihm per 18. November 2023 die bedingte Entlassung gewährt. Fortan sprach der Beurteilte regelmässig beim Migrationsamt vor. Am 14. Mai 2024 wurde er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, wozu ihm am 4. Juni 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am vorgesehenen Vorsprachetermin vom 25. Juni 2024 erschien der Beurteilte nicht mehr und galt ab dem 26. Juni 2024 als verschwunden. Am 29. Oktober 2024 meldete sich der Beurteilte selbständig beim Migrationsamt und erhielt einen Vorsprachetermin für den 4. November 2024. Anlässlich dieses Termins wurde er im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen. Dieses verfügte am selben Tag eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 3. Februar 2025. Am 8. November 2024 sollte eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattfinden. Allerdings fühlte sich der Beurteilte an diesem Termin krank und bat um Verschiebung der Verhandlung. Im Einverständnis mit dem Beurteilten wurde die Haft vorläufig für zwei Wochen, bis zum 22. November 2024, bestätigt. Nachdem die ursprünglich auf den 13. November 2024 angesetzte Verhandlung zufolge Krankheit des Vorsitzenden verschoben werden musste, hat sie am 15. November 2024 nunmehr stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 8. November 2024 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits zweimal untergetaucht. So galt er ab dem 26. Juni 2024, unmittelbar nach seiner erfolgreichen Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger, als die Rückschaffung in seine Heimat konkret wurde, als verschwunden und meldete sich erst am 29. Oktober 2024 wieder beim Migrationsamt. Auch im Asylverfahren tauchte A____ nach Antragstellung am 1. Januar 2023 unter und meldete sich erst am 8. März 2023 wieder. Auch hat sich der Beurteilte, als er sich noch in Freiheit befand, monatelang um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und betreffend Papierbeschaffung keinerlei Anstrengungen unternommen bzw. auch keine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet (obwohl ihm eine solche mehrfach vorgelegt wurde). A____ mag seine Meldepflicht bis zum 25. Juni 2024 zwar regelmässig wahrgenommen haben, indes waren die damit eingeholten Bestätigungen des Migrationsamts notwendige Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe (ausbezahlt durch die Sozialhilfe). Kommt dazu, dass der in der Schweiz über keine sozialen Bindungen verfügende Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich dezidiert zum Ausdruck gebracht hat, unter keinen Umständen nach Algerien zurückzuzukehren. Neuerdings macht er geltend, er habe in Frankreich (wo er sich auch zwischen dem 26. Juni 2024 und dem 28. Oktober 2024 aufgehalten haben will) Frau und Kind, er müsse das Problem mit dem Kind (es sei nicht sicher, ob es sein leibliches Kind sei) lösen, dann gehe er zurück nach Algerien. Indes sind die Angaben betreffend das Kind wenig glaubhaft, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. dazu E. 3.3). Darüber hinaus zeigt sich die Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber auch darin, dass A____ vor dem Zwangsmassnahmengericht unumwunden zugegeben hat, in Frankreich «schwarz» gearbeitet zu haben und er in Ausschaffungshaft verbotenerweise von einem Besucher Haschisch entgegengenommen hat (und dafür sanktioniert wurde). Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Nach dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und ist davon auszugehen, dass der offenbar hochmobile Beurteilte entweder in der Schweiz untertauchen (der Beurteilte wurde zufolge Delinquenz aus den Kantonen Bern und Aargau ausgegrenzt; zudem laufen in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt Strafverfahren) oder sich ins Ausland (aus dem Asylentscheid ergibt sich, dass sich A____ in der Vergangenheit in der Türkei, in Griechenland, Albanien, Bosnien, Montenegro, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich aufhielt) absetzen würde.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte vom Ministère public du canton Jura Porrentruy, von der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke und vom Strafgericht Basel-Stadt rechtskräftig unter anderem wegen Diebstahls schuldig erklärt (diverse Strafverfahren wegen desselben Vorwurfs laufen noch), sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte – insbesondere jetzt, wo seine Rückschaffung nach Algerien sehr konkret wird – an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner hartnäckigen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch der seit dem 11. November 2024 begonnene Hungerstreik (wobei er heute angedeutet hat, wieder zu essen) stellt keinen Haftentlassungsgrund dar. Der Beurteilte hat den entsprechenden Umstand, der den Zweck der administrativen Festhaltung nicht infrage stellt, selbst zu verantworten. Dass er sich mit dem Hungerstreik allenfalls körperlich schädigt, schliesst nicht aus, ihn in der Haft zu belassen, soweit – wie hier – alle erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden (das Gefängnispersonal arbeitet mit der «Checkliste Hungerstreik» und dem «Beobachtungsprotokoll Hungerstreik», wovon sich der Haftrichter persönlich überzeugt hat). Auch bestehen gemäss Auskunft des medizinischen Dienstes des Gefängnisses aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214). Auch dass sich im Kanton Basel-Landschaft bei verschiedenen Personen noch persönliche Effekten des Beurteilten befinden, führt nicht zu einer Haftentlassung, kann er aus dem Gefängnis doch Personen organisieren, die ihm die Gegenstände vorbeibringen.

3.3      Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig vorangetrieben und regelmässig nach dem Fortschritt des Identifizierungsprozesses nachgefragt worden, wobei sich der Beurteilte bei diesem Prozess ohnehin noch in Freiheit befand. Zudem wurde A____ zum frühestmöglichen Zeitpunkt für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden angemeldet. An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der Beurteilte in Frankreich Frau und Kind haben soll, ist die angebliche Ehefrau ([...]) gemäss Auskunft der französischen Behörden vom 15. Juli 2024 doch weder verheiratet noch ist ein Kind in den offiziellen Registern eingetragen. Trotz expliziter Aufforderung des Haftrichters anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November 2024 und der Beteuerung, er habe diesen Hinweis verstanden, hat A____ keinerlei anderslautenden Dokumente oder Belege eingereicht, sodass – wie dem Beurteilten in Aussicht gestellt – davon auszugehen ist, dass er weder verheiratet noch Vater eines Kindes ist. Kommt dazu, dass – wäre [...] tatsächlich Mutter eines Kindes – sie dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den Behörden angemeldet hätte, zumal sie andernfalls keine kinderbezogenen Sozialleistungen geltend machen könnte. Auch hat der Beurteilte anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November 2024 angegeben, er nenne das Kind «[...]» und es sei ungefähr ein Jahr alt. Existierte dieses tatsächlich, wäre aber zu erwarten, dass der Beurteilte den Namen des Kindes und das exakte Geburtsdatum kennt. Zudem hat er beim Migrationsamt selber angegeben, er wisse gar nicht, ob das (angebliche) Kind überhaupt von ihm stamme. Sobald dies geklärt sei, sei er bereit auszureisen. Insofern beruft er sich gar nicht auf sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und kann er die Vaterschaft auch von Algerien aus klären.

3.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden (die Anmeldung erfolgte am 4. November 2024 zum frühest möglichen Zeitpunkt) teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Sollte der Beurteilte – wie heute angetönt – nunmehr tatsächlich freiwillig ausreisen wollen (was angesichts der Ausführungen zur Untertauchensgefahr wenig glaubhaft ist), kann er sich jederzeit an das Migrationsamt wenden und dadurch seine Haftzeit massiv verkürzen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 3. Februar 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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