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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.06.2024 AUS.2024.30 (AG.2024.382)

20 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,312 parole·~7 min·2

Riassunto

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.30

URTEIL

vom 20. Juni 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von der Türkei,

c/o […]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Juni 2024

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Mit Strafurteil des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2023 (SB.2021.73) wurde der einschlägig vorbestrafte türkische Staatsangehörige A____ des betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis, des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Ausserdem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Strafurteil wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2024 (6B_831/2023) nur insofern korrigiert, als es gewisse Anklagesachverhalte unter den gewerbsmässigen Betrug subsumierte und nicht als betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erachtete. Allerdings blieb es beim Schuldspruch sowie der verhängten Strafe und auch die angeordnete Landesverweisung wurde bestätigt.

Mit Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) vom 12. Juni 2024 ist A____ per 17. Juni 2024 aus dem Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt überstellt. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 17. Mai 2024 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 16. September 2024 angeordnet. A____ ist an der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Er wollte sich allerdings nicht befragen lassen, wurde ausfällig und verlangte, der Verhandlung nicht mehr beiwohnen zu müssen. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/ Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ ist mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2023 für 8 Jahre des Landes verwiesen worden, womit ein entsprechender Titel vorliegt.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen von Untertauchensgefahr. Darin ist ihm grundsätzlich Recht zu geben, da A____ im Vorfeld mit allen (Rechts)mitteln gegen die Anordnung der Landesverweisung angekämpft hat und deswegen gar nicht vorzeitig und bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden wollte. Auch im Rahmen seines Antrags auf Rückkehrhilfe hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Schweiz nicht verlassen will. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass A____ sich in Freiheit an behördliche Anordnungen hält und den Migrationsbehörden zur Verfügung steht. Vielmehr ist anzunehmen, dass er den für ihn bereits gebuchten Rückflug durch Untertauchen zu verhindern versuchen würde.

3.3      Nebst dem Haftgrund der Untertauchensgefahr kann A____ auch wegen der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit h AIG) in Haft genommen werden. Dieser Haftgrund bedarf, wenn erfüllt, keiner weiteren Ausführungen. A____ ist in der Vergangenheit wegen diverser Vergehen und Verbrechen verurteilt worden, das aktuelle Strafurteil des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2023 ist ebenfalls rechtskräftig.

3.4      Eine mildere und gleichzeitig zielführende Massnahme als die Anordnung von Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass A____ freiwillig am 28. Juni 2024 den Behörden für seine Rückführung zur Verfügung steht. Einzig die angeordnete Ausschaffungshaft kann dies sicherstellen.

3.5      Soweit A____ verlangt, nach Serbien anstatt der Türkei ausgeschafft zu werden, ist er nicht zu hören. Es besteht kein Anspruch darauf, in ein anderes Land als das Heimatland ausgeschafft zu werden.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens des Migrationsamts ist nicht ersichtlich. Zwar war ihm bekannt, dass A____ einzig über einen nicht mehr gültigen Reisepass verfügt und zum Erhalt eines Laissez-passer bei der türkischen Botschaft wird vorsprechen müssen. Allerdings wurde dem Migrationsamt noch am 30. Mai 2024 mitgeteilt, dass A____ erst per 26. September 2024 aus dem Strafvollzug entlassen werde (E-Mail Schreiben des SMV vom 30. Mai 2024). Nachdem A____ nun doch bereits per 17. Juni 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, hat das Migrationsamt alles unternommen, um die Rückführung von A____ in sein Heimatland Türkei zu organisieren. Ein zuerst auf den 17. Juni 2024 geplanter Rückflug musste allerdings verschoben werden, da ein Vorsprechen bei der türkischen Botschaft nicht rechtzeitig organisiert werden konnte. Der Rückflug ist nun für den 28. Juni 2024 organisiert. Da sich die Rückführung aber aus unerwarteten Gründen (etwa einer Verweigerung durch A____) verzögern könnte, wird vorsorglich die Haft für die Dauer von 2 Monaten angeordnet.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 17. Juni 2024 bis zum 16. August 2024 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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