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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.01.2018 AUS.2018.6 (AG.2018.56)

24 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,773 parole·~9 min·3

Riassunto

Verlängerung der Vorbereitungshaft

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.6

URTEIL

vom 24. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

alias B____, [...], alias C____, [...]

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Januar 2018

betreffend Verlängerung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Algerien, wurde am 24. Oktober 2017 im Bahnhof SBB beim Gleis 3/4 kontrolliert und konnte sich nicht ausweisen. Im Personalienblatt gab er schriftlich an, B____ zu sein. Der Fingerabduckvergleich ergab, dass er im Jahr 2014 im Kanton Waadt wegen Widerhandlung gegen das AuG erkennungsdienstlich erfasst worden war. Weiter ergab sich, dass er über ein von Frankreich ausgestelltes und vom 31. März 2014 bis 26. September 2014 gültiges Schengenvisum, lautend auf A____, [...], verfügt hatte. A____ wurde dem Migrationsamt übergeben, welches zunächst die kurzfristige Festhaltung angeordnet hatte. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Oktober 2017 hat A____ ein Asylgesuch gestellt. Das Migrationsamt hat gleichentags Vorbereitungshaft über ihn bis 23. Januar 2018 verfügt, welche der Einzelrichter mit Urteil AGE AUS.2017.84 vom 27. Oktober 2017 bestätigt hat, allerdings nur bis 23. Dezember 2017. Das Migrationsamt hat am 5. Dezember 2017 die erste Verlängerung der Haft um 2 Monate bis 23. Februar 2018 verfügt, welche der Einzelrichter mit Urteil AGE AUS.2017.89 vom 15. Dezember 2017 bis 24. Januar 2018 bestätigt hat. Am 9. Januar 2018 hat das Migrationsamt die zweite Verlängerung der Haft um drei Monate verfügt und in korrigierter Form als Haftverlängerung bis 23. April 2018 am 18. Januar 2018 nachweislich eröffnet. Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung durch den Einzelrichter hat am 24. Januar 2018 anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden. Der unentgeltliche Beistand von A____, Advokat [...], beantragt die Haftentlassung seines Klienten, eventualiter die Begrenzung der Verlängerung auf 4 Wochen, sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen

1.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

2.1      Hinsichtlich des Haftgrundes für die Vorbereitungshaft ist zunächst auf das Urteil AUS.2017.84 vom 27. Oktober 2017 E. 1 und 2 betreffend Haftanordnung über den Beurteilten zu verweisen.

2.2      Mit der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen sind.

2.3      Im Asylverfahren hat bereits am 3. November 2017 eine Befragung stattgefunden. Weil sich der Beurteilte dabei dahingehend geäussert hatte, sich illegal in Frankreich aufgehalten zu haben und illegal über Spanien in den Dublin-Raum eingereist zu sein, hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) diese Länder um weitere Informationen angefragt. Bereits mit Urteil AGE AUS.2017.89 vom 15. Dezember 2017 hat der Einzelrichter darauf hingewiesen, dass die Behörden im Sinne des Beschleunigungsgebotes gehalten sind, bei den angefragten ausländischen Stellen innert nützlicher Frist nachzufragen, widrigenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen und der Grund für eine Haftentlassung vorliegen kann (vgl. AUS.2017.86 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3); daher hat er die Haft bloss für einen weiteren Monat bestätigt.

Das Migrationsamt hat inzwischen mehrmals beim SEM nachgefragt. Am 18. Januar 2018 wurde schliesslich bekannt, dass der Beurteilte in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte, und dass das SEM nun ein Dublin Übernahmegesuch an Spanien vorbereite; damit wird offenbar kein nationales Verfahren durchgeführt (vgl. Dokument „Rechtliches Gehör zu Dublin Spanien“ vom 19. Januar 2017). Von Frankreich ist nicht mehr die Rede. Indem nun eine Antwort aus Spanien vorliegt, ist das Beschleunigungsgebot gewahrt – zumal der Beurteilte auch von sich aus und früher im Verfahren hätte bekanntgeben können, dass er in Spanien bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Entgegen seiner Antwort auf das rechtliche Gehör vom 19. Januar 2018 stellt er sich heute allerdings auf den Standpunkt, er habe in Spanien nie ein Asylgesuch gestellt. Es stellt sich damit die Frage, ob noch Vorbereitungshaft, oder aber Dublin Haft zu prüfen ist. Praxisgemäss kann eine andere Haftart bestätigt werden, als verfügt worden ist, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

3.

3.1      Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG („Dublin Vorbereitungshaft“) kann die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung.

Vorliegend wurde am 18. Januar 2018 bekannt, dass der Beurteilte in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte, und dass das SEM nun ein Dublin Übernahmegesuch an Spanien vorbereitet; dazu wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör am 19. Januar 2018 ebenso gewährt wie zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch. Also wird voraussichtlich kein nationales Verfahren durchgeführt (vgl. Dokument „Rechtliches Gehör zu Dublin Spanien“ vom 19. Januar 2017) werden, sondern es wurde mit dem rechtlichen Gehör damit begonnen, gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG einen Entscheid über die Zuständigkeit für das Asylgesuch vorzubereiten und ein Übernahmeersuchen an Spanien zu stellen. Die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG sind damit gegeben. Die siebenwöchige Frist beginnt somit am 18. Januar 2018 und endet am 7. März 2018. Dass der Beurteilte die Zuständigkeit von Spanien bestreitet, spielt vorliegend insofern keine Rolle, als auf diese Frage im materiellen Asylentscheid einzugehen sein wird. Der Entscheid über die Zuständigkeit ist somit in Vorbereitung.

3.2      Die materiellen Voraussetzungen für die Haft finden sich in Art. 76a Abs. 1 und 2 AuG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn (lit. a) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, (lit. b) die Haft verhältnismässig ist, und (lit. c) sich weniger einschneidende Massnahmen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht wirksam anwenden lassen. Gemäss letztgenannter Bestimmung muss die Haft auch verhältnismässig sein. Gemäss Art. 76a Abs. 2 AuG lassen bestimmte Anzeichen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Dazu gehört gemäss lit. f, dass sich die Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Der Haftgrund entspricht im Grundsatz jenem von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG, welcher im Urteil AGE AUS.2017.84 vom 27. Oktober 2017 Ziff. 2 eingehend geprüft wurde und worauf verwiesen wird; es ist angesichts der stark widersprüchlichen Angaben des Beurteilten insbesondere zu seinem Reiseweg und dem erst einen Tag nach seiner Festnahme und anlässlich der Befragung des Migrationsamtes gestellten Asylgesuchs davon auszugehen, dass der Beurteilte damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Eine mildere Massnahme als die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend, ist der Beurteilte doch gemäss heutiger Aussage mit einer Überstellung nach Spanien oder nach Algerien nicht einverstanden (auf seinen Wunsch nach Frankreich zu reisen, kann hier nicht eingegangen werden, da dieses Land die Zuständigkeit verneint hat) und bietet er mit stark widersprüchlichen Angaben und dem Auftreten unter verschiedenen Identitäten keine Gewähr dafür, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde; vielmehr ist von erheblicher Untertauchensgefahr auszugehen.

3.3      Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Diese richten sich bei Dublin-Überstellungen nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 (Art. 81 Abs. 4 lit. b AuG), welche Bestimmung ihrerseits auf die Art. 9 - 11 der Richtlinie (EU) 2013/33 verweist. Diese Bestimmungen statuieren im Wesentlichen das Beschleunigungsgebot und die auch in der Schweiz geltenden Verfahrensgarantien sowie jene der EMRK, die Haftbedingungen in speziellen Hafteinrichtungen sowie besondere Vorschriften über die Berücksichtigung der Gesundheit der inhaftierten Person und unbegleitete Minderjährige.

Familiäre Verhältnisse, die der Haft entgegen stünden, sind nicht ersichtlich. Dass das Beschleunigungsgebot respektiert wurde, wurde bereits ausgeführt. Beizufügen ist, dass verfrühte Nachfragen in gewissen Ländern kontraproduktiv sein können. Dass die Haft für den Beurteilten möglicherweise schwer erträglich ist, ist zwar nachvollziehbar, steht indessen der Haft ebenfalls nicht entgegen, denn solches liegt in der Natur einer Inhaftierung und ist hinzunehmen. Eine allfällige mangelnde Hafterstehungs- oder Reisefähigkeit wird jedenfalls nicht geltend gemacht, und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten – im Gegenteil, auf Frage hin hat der Beurteilte angegeben, gesund zu sein. Es sei indessen an das bereits mit dem Urteil AUS.2017.84 Festgehaltene erinnert, nämlich dass das Migrationsamt und die Gefängnisleitung bei Bedarf gehalten sind, sich der Problematik anzunehmen und ihr allenfalls mit geeigneten medizinischen Mitteln zu begegnen. Allfällige Symptome reaktiver Natur stehen der Haft praxisgemäss nicht entgegen. Der nun im Raum stehende Wegweisungsvollzug nach Spanien ist möglich und zumutbar. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht ersichtlich; diese ist somit recht- und verhältnismässig und bis 7. März 2018 zu bestätigen.

4.

Das Verfahren ist kostenlos. Da mit der vorliegenden Haftverlängerung die Dauer von 3 Monaten überschritten wird, ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Haft ist als Dublin Haft gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG bis 7. März 2018 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen, und [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 7,7 % MWSt. von Honorar und Auslagen von CHF 93.55, somit total CHF 1‘308.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Advokat [...]

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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