Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2018 AUS.2018.4 (AG.2018.20)

8 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·757 parole·~4 min·2

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.4

URTEIL

vom 8. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien,

zurzeit in Haft im Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Januar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Am 5. Januar 2018 kontrollierte die Schweizer Grenzwache ein von Frankreich kommendes Auto mit drei Insassinnen, dessen Fahrerin A____ war. Alle drei Frauen konnten sich nicht ausweisen. Gegenüber den Beamten gab sich A____ als B____ aus. Ein Vergleich ihrer Fingerabdrücke ergab die Identität, unter der sie im vorliegenden Verfahren geführt wird. Allerdings ist sie mit diversen Aliasnamen verzeichnet, weshalb ihre Identität nicht als gesichert gelten kann. Es wurde auch festgestellt, dass sie unter dem Namen C____ mit einer Einreiseverweigerung belegt ist. Am 6. Januar 2018 wurde sie zu Handen des Migrationsamtes aus der vorläufigen Festnahme entlassen. Das Migrationsamt wies sie aus der Schweiz weg und verfügte eine Ausschaffungshaft von drei Monaten. Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2018 wurde A____ wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. In der Verhandlung der Einzelrichterin vom 8. Januar 2018 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Ein Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).

3.

Die Beurteilte hat bei ihrer Anhaltung ein Formular ausgefüllt, auf dem sie sich als B____ ausgegeben hat. Dank Fingerabdruckvergleich konnte festgestellt werden, dass sie im System bereits mehrfach mit immer wieder wechselnden Identitäten verzeichnet ist. Allein das ist schon ein hinreichender Hinweis auf das Vorliegen von Untertauchensgefahr. Ferner sind auch die Angaben der Beurteilten gegenüber dem Migrationsamt und in der heutigen Verhandlung zur Frage, weshalb sie ohne Pass in die Schweiz gereist ist (diesen habe sie am Vorabend ihrer Reise, nachdem sie Alkohol konsumiert habe, in einer falschen Tasche versorgt und ihre Kollegin habe diese Tasche nicht mit auf die Reise genommen), nicht überzeugend, zumal die Beurteilte als Fahrerin des Autos sich vor der Abreise hätte vergewissern müssen, dass sie zumindest den Führerausweis auf sich trägt. Keine der drei kontrollierten Frauen konnte sich jedoch ausweisen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie ihre Herkunft bewusst für den Fall einer Kontrolle haben verschleiern wollen. Insgesamt sind die Aussagen der Beurteilten nicht glaubhaft und macht ihr bisheriges Verhalten deutlich, dass sie der Meinung ist, sie könne im Schengenraum Kommen und Gehen, wie es ihr gefällt. Die Haft ist sich nach dem Gesagten notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen; ein milderes Mittel wie beispielsweise eine Meldepflicht genügt vorliegend nicht. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 5. April 2018, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die inhaftierte Ausländerin kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2018.4 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2018 AUS.2018.4 (AG.2018.20) — Swissrulings