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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.02.2018 AUS.2018.16 (AG.2018.82)

5 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·821 parole·~4 min·2

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.16

URTEIL

vom 5. Februar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von den USA,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Februar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am 1. Februar 2018 in Basel der Polizei übergeben, nachdem er als Fahrgast im Zug von Chur nach Basel ohne Fahrschein angetroffen worden war. Eine Kontrolle seiner Fingerabdrücke führte zu keinem Treffer. A____ gab an, aus den USA zu stammen. Er arbeite für die amerikanischen Streitkräfte und befinde sich in Basel in einem Spezialeinsatz. Er wurde zu Handen des Migrationsamtes verhaftet. In dessen Befragung vom 2. Februar 2018 bestätigte A____ diese Angaben und behauptete ferner, er sei „undercover“ hier. Er sei mit dem Helikopter von den USA in die Schweiz gekommen. Interpol kenne ihn und könne seine Identität bestätigen. Wie seine Eltern heissen, wisse er nicht. In der Folge hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft auf die Dauer von drei Monaten verfügt. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2018 wurde A____ wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt schuldig erklärt. Am 5. Februar 2018 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2.2      Die Identität des Beurteilten ist nicht geklärt. Offenbar ist er im Schengenraum den Behörden noch nie aufgefallen, da seine Fingerabdrücke nicht im System verzeichnet sind. Die Angaben, die der Beurteilte zu seiner Herkunft macht, sind vollkommen unglaubwürdig. Dass er die Namen seiner Eltern nicht kennt, kann ihm nicht abgenommen werden. Wenn er wirklich aus den USA stammen würde, müsste es ihm ferner möglich sein, ein entsprechendes Dokument beizubringen. Er behauptet, keinen Pass zu haben, weil er „undercover“ hier tätig sei. Diese Aussage macht überhaupt keinen Sinn. Gerade wenn das zutreffen würde, wäre der Beurteilte durch seinen Auftraggeber mit passenden Dokumenten ausgestattet worden, damit sein Auftrag im Falle einer behördlichen Kontrolle seiner Person nicht auffliegen würde. In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte einen Grossteil der in deutscher Sprache gestellten Fragen zu beantworten begonnen, noch bevor die Dolmetscherin mit Übersetzen hat anfangen können. Zudem hat sich der Beurteilte nicht fliessend in englischer Sprache ausdrücken können; auch sein Dialekt war nicht der eines US-Amerikaners. Es muss deshalb angenommen werden, dass der Beurteilte vorgibt etwas zu sein, was er nicht ist. Aufgrund des Verhaltens liegt Untertauchensgefahr jedenfalls auf der Hand. Die Haft erweist sich deshalb als zulässig. Ein milderes Mittel wie eine regelmässige Meldepflicht erscheint nicht zweckdienlich, um den Vollzug der Wegweisung sicherstellen zu können.

3.

Die Mitarbeiterin des Migrationsamtes hat abklären lassen, ob der Beurteilte überhaupt hafterstehungsfähig ist. Ihre Bemühungen haben dazu geführt, dass die im Gefängnis übliche medizinische Eintrittsuntersuchung bei A____ noch vor Verfügen der Ausschaffungshaft durchgeführt worden ist. Als Ergebnis der Untersuchung ist festgehalten worden, dass A____ etwas wirr wirke, weshalb sein weiteres Verhalten beobachtet werde. Dem ist beizupflichten; nach Einschätzung der Einzelrichterin drängen sich momentan keine weiteren Massnahmen auf.

4.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 30. April 2018, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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