Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2018 AUS.2017.94 (AG.2018.18)

8 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·452 parole·~2 min·2

Riassunto

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.94

URTEIL

vom 8. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Dezember 2017

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dass   das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 10. Juli 2017 gegenüber dem aus Algerien stammenden A____ eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen hat, was in Rechtskraft erwachsen ist,

dass   er sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vom 8. Oktober 2017 in Ausschaffungshaft befindet, welche durch die Einzelrichterin überprüft und bis zum 8. Januar 2018 bestätigt worden ist (vgl. AGE AUS.2017.79 vom 9. Oktober 2017),

dass   das Migrationsamt für den 24. November 2017 einen begleiteten Rückflug nach Algerien hat organisieren können,

dass   jedoch A____ den Abflug verweigert hat, weshalb das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 die Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert hat,

dass   am 8. Januar 2018 eine Verhandlung der Einzelrichterin stattgefunden hat, anlässlich derer A____ befragt worden ist,

dass   sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, weshalb sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet,

dass   die Verlängerung der Haft zulässig ist, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,

dass   für das Vorliegen von Haftgründen auf den Entscheid der Einzelrichterin vom 9. Oktober 2017 (AUS.2017.79) verwiesen werden kann,

dass   der Beurteilte inzwischen überdies die Rückreise in die Heimat verweigert hat, womit er auf krasse Weise deutlich gemacht hat, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

dass   es der Beurteilte in der Hand gehabt hätte, die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch die Verweigerung des Abflugs notwendig gewordene Verlängerung der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig erscheint,

dass   Ausschaffungshaft allerdings nur dann zulässig ist, wenn der Vollzug der Wegweisung (weiterhin) möglich und absehbar ist,

dass   trotz der bis anhin renitenten Haltung des Beurteilten nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, dass auch der zweite, bereits in die Wege geleitete Rückführungsversuch scheitern wird,

dass   damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft in Form von Ausschaffungshaft vorliegen, weshalb derzeit nicht zu prüfen ist, ob der Beurteilte gegebenenfalls auch in Durchsetzungshaft versetzt werden könnte,

dass   das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

und erkennt:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 8. April 2018 als rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2017.94 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2018 AUS.2017.94 (AG.2018.18) — Swissrulings