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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.10.2017 AUS.2017.84 (AG.2017.725)

27 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,377 parole·~7 min·2

Riassunto

Anordnung der Vorbereitungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.84

URTEIL

vom 27. Oktober 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

alias B____, geb. [...], von Algerien, alias C____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Oktober 2017

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Algerien, wurde am 24. Oktober 2017 im Bahnhof SBB beim Gleis 3/4 kontrolliert und konnte sich nicht ausweisen. Im Personalienblatt gab er schriftlich an, B____, geb. [...], von Algerien zu sein. Der Fingerabduckvergleich ergab, dass er im Jahr 2014 im Kanton Waadt wegen Widerhandlung gegen das AuG erkennungsdienstlich erfasst worden war. Weiter ergab sich, dass er über ein von Frankreich ausgestelltes und vom 31. März 2014 bis 26. September 2014 gültiges Schengenvisum, lautend auf A____, geb. [...], von Algerien, verfügt hatte. A____ wurde dem Migrationsamt übergeben, welches zunächst die kurzfristige Festhaltung angeordnet hatte. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Oktober 2017 hat A____ ein Asylgesuch gestellt. Das Migrationsamt hat gleichentags Vorbereitungshaft über ihn bis 23. Januar 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.

Erwägungen

1.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Vorliegend hat der Beurteilte, der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, das Asylgesuch am Tag nach seiner Anhaltung und anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gestellt, somit in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung. Der Grenzwache gegenüber hat er am 24. Oktober 2017 angegeben, er sei am Vortag von Lyon her kommend bei Genf in die Schweiz eingereist, um einen Freund zu besuchen – dass er ein Asylgesuch einreichen wollte, hat er nicht gesagt. Er hatte somit genügend Zeit gehabt und es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, das Asylgesuch früher einzureichen. Zudem fällt auf, dass die Angaben des Beurteilten viele Ungereimtheiten aufweisen: Dem Migrationsamt gegenüber gab er zunächst an, er sei 2014 in Frankreich gewesen, danach sei er nach Algerien zurückgekehrt. Vor einer Woche habe er Algerien verlassen. Er sei nach Belgien geflogen und von dort nach Frankreich und dann in die Schweiz gereist. Auf die Frage nach dem Reisedokument, mit dem er sich bei der Einreise in Belgien ausgewiesen habe, gab er an, zunächst illegal nach Spanien gereist zu sein. Auf den Widerspruch hinsichtlich des Transportmittels angesprochen nannte er als Reiseweg, von Algerien nach Spanien durchs Meer gereist zu sein, dann mit „blablacar“ durch Spanien direkt nach Belgien, ohne in Frankreich auszusteigen. Danach habe er vorgehabt, in der Schweiz Asyl zu beantragen, und er sei nach Frankreich, Belfort, gereist und dann nach Genf. Auf die Frage, warum er nicht direkt in die Schweiz gereist sei, gab er an, nicht gewusst zu haben, wie – was als Schutzbehauptung zu werten ist. Von Belgien nach Frankreich sei er mit Afrikanern in einem Auto gefahren und von Frankreich nach Genf mit dem Zug; ausserdem gab er am Vortag noch an, von Lyon her nach gekommen zu sein, um einen Freund zu besuchen. Jedenfalls habe er in Genf nicht gewusst, wie er einen Asylantrag stellen sollte, was völlig unglaubwürdig erscheint, dies umso mehr, zumal ein Freund ihm dies empfohlen haben soll. Im Widerspruch zu diesen Angaben steht überdies eine (anlässlich der Anhaltung zeitnah gültige) Fahrplanauskunft von Genf nach Belfort mit dreimaligem Umsteigen in Bern, Basel und Mulhouse, welche der Beurteilte mit sich geführt hat – der Widerspruch löst sich mit dem vorliegenden Fahrschein der SBB Genf-Basel im Übrigen nicht auf, kann doch am Bahnhof Basel SNCF am Automaten ein SNCF „ter“ Bahnbillet nach Belfort zufolge Dahinfallens der internationalen Taxe weit günstiger bezogen werden als bei der SBB. Weiter hat der Beurteilte auf die Frage, ob er sich seit 2014 die ganze Zeit in Algerien aufgehalten habe, geantwortet, ja, bis er seine Reise nach Spanien angetreten habe, sei er in Algerien gewesen. Dem steht jedoch die am 26. Oktober 2017 beim Migrationsamt eingegangene Auskunft Frankreichs gegenüber, der Beurteilte sei in Frankreich wegen eines im Jahr 2016 in Toulouse begangenen Raubs bekannt. Anlässlich der erneuten Befragung vom 26. Oktober 2017 gab der Beurteilte dann an, er habe sich seit November 2015 5 Monate in Paris aufgehalten. Er sei dort zur Polizei gegangen, weil seine Mutter krank gewesen sei. Er habe sich entschieden, Frankreich im April 2016 zu verlassen, weil seine Mutter krank gewesen sei. Erst auf Vorhalt des Raubes im Jahr 2016 gab er zu, deshalb von der französischen Polizei festgenommen und nach Algerien ausgeschafft worden zu sein. Diese zahlreichen Ungereimtheiten lassen Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beurteilten aufkommen, dies zum Zweck, in Genf ein Asylgesuch zu stellen, dies dann aber doch nicht zu tun und nunmehr doch offenbar via Basel wieder nach Belfort zu reisen, wie es die von ihm mitgeführte Fahrplanauskunft nahelegt. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte nun in Widerspruch zu den Depositionen gegenüber dem Migrationsamt gesagt, er sei direkt von Spanien über Lyon nach Genf gekommen. Die Adresse in Genf, die er auf seinem Mobiltelefon gespeichert habe und wo er hätte Asyl beantragen wollen, habe er nicht gefunden – was nicht glaubhaft und auch unerheblich ist, konnte er doch bei jedem Polizeiposten um Asyl nachsuchen. Dass er in Belgien oder Belfort gewesen sei, habe er nie gesagt; auch dies ist nicht glaubhaft angesichts der detaillierten Protokollierung des Migrationsamtes der ausführlichen Depositionen des Beurteilten zu diesem Thema. In Belfort habe er einen Freund, der ihm geraten habe, in Basel um Asyl nachzusuchen – warum er dies nicht in Genf hätte tun können, ist nicht einsichtig. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beurteilte genügend Zeit gehabt hat und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Asylgesuch früher zu stellen. Die gesetzliche Fiktion und damit der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG sind damit gegeben.

3.

Der Beurteilte macht geltend, er sei psychisch angeschlagen und halte eine Haft nicht aus. Das Migrationsamt und die Gefängnisleitung sind daher gehalten, sich der Problematik anzunehmen und ihr allenfalls mit geeigneten medizinischen Mitteln zu begegnen. Die Symptome – auffälliges Verhalten, angeblich Verschlucken einer Schraube – sind erst nach der Eröffnung der Haftverfügung aufgetreten und damit offensichtlich reaktiver Natur, womit sie der Haft praxisgemäss nicht entgegenstehen.

4.

Der Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht ersichtlich; diese ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen, allerdings angesichts des Haftgrundes des missbräuchlichen Einreichens eines Asylgesuches und der Verknüpfung mit dem in Art. 37 Asylgesetz verankerten Beschleunigungsgebotes nicht für drei, sondern für zwei Monate.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist bis 23. Dezember 2017 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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