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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.08.2017 AUS.2017.64 (AG.2017.525)

11 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·617 parole·~3 min·3

Riassunto

Haftentlassungsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.64

URTEIL

vom 11. August 2017

Beteiligte

A____, geb. [...] 2001, von Libyen,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Juli 2017

betreffend Haftentlassungsgesuch (Art. 80a Abs. 4 AuG)

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   das Migrationsamt am 19. Juli 2017 über den minderjährigen A____, geb. [...] 2001, von Libyen, Vorbereitungshaft für 7 Wochen bis 5. September 2017 im Sinne von Art. 76a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) verfügt hat,

dass   A____ ein in spanischer Sprache schriftlich abgefasstes und per 8. August 2017 datiertes Haftentlassungsgesuch gestellt hat, welches das Migrationsamt am 10. August 2017 übermittelt hat und beim Haftrichter per E-Mail am 10. August 2017 um 16.18 Uhr eingegangen ist,

dass   gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft wird, wobei die Überprüfung jederzeit verlangt werden kann,

dass   gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG die inhaftierte Person jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen kann, worüber die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden hat,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80a Abs. 3 und 4 AuG vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   Art. 76a AuG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelt, wobei gemäss dessen Abs. 1 die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen kann,

dass   der Beurteilte angibt, seit seiner frühen Kindheit unregistriert in Spanien bei seiner Mutter gelebt zu haben, dann allein nach Holland und anschliessend nach Österreich gegangen zu sein und in diesen beiden Ländern ein Asylgesuch gestellt zu haben,

dass   der Beurteilte nun nach Spanien zu seiner Mutter zurückreisen will, weil diese Arbeit gefunden habe, womit sie ihren Status und jenen des Beurteilten legalisieren könne,

dass   gemäss den Abklärungen des SEM in Holland und Österreich der Beurteilte tatsächlich in beiden Ländern ein Asylgesuch gestellt hat, was unter anderem auch durch die österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte belegt wird, welche der Beurteilte mit sich geführt hat,

dass   indessen sowohl Holland als auch Österreich die Rückübernahme abgelehnt haben, womit der Zweck der Rückführung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat (Art. 76 a Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AuG) nicht mehr erreicht werden kann,

dass   Österreich auch nach neuerlicher Prüfung auf erneutes Gesuch des SEM im Sinne von Art. 76a Abs. 3 lit. b AuG hin bei seiner ablehnenden Haltung geblieben ist und damit endgültig feststeht, dass die Haft nicht mehr zweckgerichtet ist, womit der Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist,

dass   das SEM nun zwar eine Rückführung nach Spanien im Rahmen des Rückübernahmeabkommens prüft, dies indessen ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 76a AuG (Rücküberstellung in für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat) liegt, zumal der Beurteilte in Spanien kein Asylgesuch gestellt hat,

dass   eine positive Antwort Spaniens kaum zu erwarten ist, zumal weder der Beurteilte noch seine Mutter dort registriert sind, womit den für Jugendliche besonders hohen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Haft und deren Dauer nicht mehr entsprochen wird (§ 8 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

dass   die Haft damit unrechtmässig und der Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Haft ist unrechtmässig. A____ ist aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

-       A____

-       Beistand: [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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