Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.57
URTEIL
vom 7. August 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Juli 2017
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 13. Mai 2017 in Ausschaffungshaft. Diese wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom 15. Mai 2017 bis zum 12. August 2017 bestätigt (siehe AGE AUS.2017.34 vom 15. Mai 2017). Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 verlängerte das Migrationsamt die Haft um drei Monate bis zum 11. November 2017. Auf Ersuchen von A____ wurde ihm eine unentgeltliche Vertreterin bestellt. In der Verhandlung der Einzelrichterin vom 7. August 2017 ist A____ befragt worden und seine Vertreterin zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen, vorliegend also vor dem 12. August 2017. Damit findet die heutige Verhandlung und Eröffnung des Entscheids rechtzeitig statt.
2.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden. Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten, weshalb eine Verlängerung der Haft ohne Prüfung der besonderen Umstände gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG möglich ist. Notwendig ist einzig, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft weiterhin vorliegen, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot nicht verletzt haben und die Haft auch verhältnismässig ist.
3.2 Hinsichtlich des Vorliegens eines Haftgrundes ist auf den Entscheid der Einzelrichterin vom 15. Mai 2017 (AUS.2017.34) zu verweisen. Das Verhalten des Beurteilten seit Inhaftierung hat die Annahme der Einzelrichterin, dass vom Vorliegen von Untertauchensgefahr auszugehen sei, weiter bestätigt. Insbesondere ist dafür auf seine Drohung gegenüber dem Migrationsamt zu verweisen, wonach er sich lieber umbringen würde, bevor er zum Flugzeug gebracht werde, das ihn nach Marokko bringen solle. Marokko sei die Hölle.
3.3 Das Migrationsamt hat fristgerecht das ihm Mögliche in die Wege geleitet, um den Vollzug der Wegweisung des Beurteilten organisieren zu können. Es hat sich zuerst auf eine Übergabe des Beurteilten nach Frankreich konzentriert. Als absehbar wurde, dass Frankreich nicht zu einer Rückübernahme bereit ist, hat es Vollzugsunterstützung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragt und aufgrund der früheren Angaben des Beurteilten veranlasst, dass das SEM sowohl bei den tunesischen als auch den algerischen Behörden um Rückübernahme des Beurteilten ersucht. Nachdem dieser neu behauptet hat, aus Marokko zu stammen, ist am 14. Juli 2017 auch dort ein entsprechendes Gesuch eingereicht worden. Es handelt sich dabei um Vorkehrungen, die zielgerichtet sind. Es kann im jetzigen Zeitpunkt auch nicht gesagt werden, dass keines dieser Länder ein Reisedokument für den Beurteilten ausstellen wird, somit die Wegweisung nicht vollzogen werden kann. Mehr zu tun, als bei den fraglichen Ländern Gesuche um Ausstellung eines Reisedokuments einzureichen, ist dem Migrationsamt zurzeit nicht möglich.
3.4 Was die Verhältnismässigkeit der Haft betrifft, so ist festzustellen, dass sich der Beurteilte erst seit drei Monaten im Gefängnis befindet. Die Verlängerung der Haft wird vor allem deshalb notwendig, weil er bis zum heutigen Tag keine glaubwürdigen Angaben über seine Identität gemacht hat. Es steht nach wie vor nicht fest, aus welchem Land er nun tatsächlich stammt. Dass die Abklärungen unter diesen Umständen sehr lange dauern können, liegt auf der Hand. Der Beurteilte könnte die Haftdauer verkürzen, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen würde. Es kann dem Migrationsamt auch nicht vorgeworfen werden, dass es keine weiteren Abklärungen trifft als solche, die sich aufgrund der Angaben des Beurteilten aufdrängen. Unter diesen Umständen ist die Verlängerung der Haft ohne Weiteres verhältnismässig.
4.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit gut drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und die Vertreterin des Beurteilten aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 11. November 2017 als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit [...], Advokatin, bewilligt und dieser ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 64.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.