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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.07.2017 AUS.2017.55 (AG.2017.478)

24 luglio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,146 parole·~6 min·2

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft ("BGer 2C673/2017 vom 8. August 2017")

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.55

URTEIL

vom 24. Juli 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Juli 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Nigeria. Er wurde am 22. Juli 2017 in Basel kontrolliert, als er in einem Reisebus, der aus Italien kam, versuchte, nach Deutschland auszureisen. Zwar war er im Besitze eines Passes. Allerdings konnte er weder eine in einem Schengenstaat gültige Aufenthaltsbewilligung noch ein Visum für den Schengenraum vorweisen. Weitere Abklärungen ergaben, dass er mit Einreiseverweigerungen (SIS Italien und SIS Schweiz) belegt ist und dass durch die Schweiz eine Einreisesperre, gültig vom 16. Mai 2013 bis zum 15. Mai 2033, ausgesprochen worden ist. In der Folge wurde A____ verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses wies ihn am 23. Juli 2017 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 24. Juli 2017 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ebenfalls am 24. Juli 2017 fand die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) statt. Dabei ist A____ befragt worden und der Mitarbeiter des Migrationsamtes zum Wort gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

3.

3.1      Der Beurteilte ist am 23. Juli 2017 aus der Schweiz weggewiesen worden. Die erste Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft ist damit gegeben. Das Migrationsamt begründet die Haft ferner teilweise damit, dass der Beurteilte nur mit einem nigerianischen Reisepass ohne gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für den Schengenraum und damit rechtswidrig in die Schweiz gekommen sei. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, wofür auf die langjährige Praxis des Bundesgerichts zu verweisen ist. Dass der Betroffene illegal in die Schweiz eingereist ist, genügt für sich allein ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er bereit sein könnte, sich der Ausschaffung zu entziehen (vgl. etwa BGE 129 I 139 E. 4.2.1 S. 146 mit weiteren Hinweisen).

3.2      Das Migrationsamt beruft sich auch auf den Umstand, dass der Beurteilte ein bestehendes Einreiseverbot missachtet habe. Hat ein Ausländer nachgewiesenermassen keine Kenntnis von einem bestehenden Einreiseverbot, kann aus seinem Verstoss nicht geschlossen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen würde (AGE AUS.2016.55 vom 18. Juli 2016). Vorliegend ist unbestritten, dass das schweizerische Einreiseverbot dem Beurteilten nie hat eröffnet werden können. Allerdings konnte ihm gemäss schriftlicher Auskunft des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Abteilung Zulassung Aufenthalt, vom 24. Juli 2017 am 10. Februar 2013 das rechtliche Gehör zur geplanten Massnahme gewährt werden. Er hatte somit zumindest Kenntnis davon, dass ein Einreiseverbot geprüft wird. Das schengenweite Einreiseverbot von Italien ist allerdings gemäss den Unterlagen, die der Mitarbeiter des Migrationsamtes in der Verhandlung eingereicht hat, weiterhin aktiv. Dagegen hat der Beurteilte verstossen. Dass er sich mit rechtlichen Mitteln dagegen gewendet hätte, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beurteilte hat auch hinsichtlich anderer Umstände offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt. So will er nie zuvor in der Schweiz gewesen sein, sondern nur an der Grenze in Chiasso zurückgewiesen worden sein. Wie er bei dieser Situation mit Urteil vom 20. März 2013 im Kanton Tessin wegen rechtswidriger Einreise und Hehlerei hat verurteilt werden können, leuchtet nicht ein. Auch seine Angaben zu seiner Reise in der heutigen Verhandlung waren unglaubwürdig. So will er nicht gewusst haben, dass er durch die Schweiz reisen muss, um nach Deutschland zu gelangen. Andererseits hat er gesagt, er sei sich des damit verbunden Risikos bewusst gewesen. Zum Zweck seiner Reise  hat er drei unterschiedliche Gründe angegeben. Einmal will er einen Vorsprachetermin mit einer dortigen Behörde gehabt haben. Auf den Vorhalt, dass im von ihm vorgezeigten Dokument lediglich die Rede vom Einsenden von Unterlagen sei, will er nach Deutschland gereist sein, um seinen Sohn abzuholen, damit in Italien seine Bewilligung verlängert würde. Wie er das bewerkstelligen könnte, hat er allerdings nicht erklären können. Drittens hat er angegeben, er habe zu seiner Frau und seinem Sohn reisen wollen, um mit ihnen in Deutschland zu leben, er vermisse sie sehr. Er konnte jedoch auf Frage hin nicht einmal den Monat seiner Heirat nennen. Er meinte, es sei im Mai gewesen, tatsächlich aber hat er im November geheiratet. All dies zeigt, dass der Beurteilte unglaubwürdige Angaben macht, die er jeweils der Situation anpasst. Dass er eine Zusage, in der Schweiz auf den Vollzug seiner Wegweisung zu warten, einhalten würde, wenn er in Freiheit wäre, ist deshalb nicht anzunehmen. Die Haft erweist sich als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

4.

Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt angegeben, er wünsche, anlässlich der Verhandlung betreffend Überprüfung der Ausschaffungshaft durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten zu werden. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Zwar ist eine unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen Haftüberprüfung nicht von Vorneherein ausgeschlossen. Erforderlich ist allerdings, dass der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellt (BGer 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, BGE 122 I 276 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, das heisst bis zum 20. Oktober 2017, rechtmässig und angemessen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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