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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2017 AUS.2017.5 (AG.2017.58)

20 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,115 parole·~11 min·8

Riassunto

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin Verfahrens) (BGer 2C_101/2017 vom 1. März 2017)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.5

URTEIL

vom 20. Januar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kamerun,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat, [...]l   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Januar 2017

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin Verfahrens)

Sachverhalt

Der gemäss eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige, A____, geb. am […], wurde am 5. Januar 2017 einreisend von Frankreich in die Schweiz von den Schweizer Grenzwachbehörden kontrolliert und wies sich dabei mit einem nicht ihm gehörenden französischen Aufenthaltstitel sowie einem französischen Führerausweis, beide lautend auf den Namen [...], geb. am [...], aus. Nachdem der von ihm gefahrene Personenwagen sowie seine Effekten durchsucht worden waren, gab er an, dass er A____ heisse und seit ca. einem Jahr in der Schweiz lebe. Ihm zustehende Reisedokumente konnte er nicht vorweisen. In seinen Effekten wurde die Kopie eines in Belgien unter dem Namen A____ gestellten Asylantrags aufgefunden. Weiter fanden sich in den Effekten eine Versicherungskarte, wiederum lautend auf [...], sowie eine auf den Namen [...] lautende Kreditkarte. Auch stellten die Grenzwachbehörden fest, dass der von A____ benutzte Personenwagen aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht zur Benutzung im Strassenverkehr zugelassen ist.

A____ wurde gleichentags vorläufig festgenommen. Am 6. Januar 2017 entliess ihn die Staatsanwaltschaft zu Handen des Migrationsamts aus der vorläufigen Festnahme. Auf Verlangen von A____ wurde ihm eine Anwältin für die Einvernahme durch das Migrationsamt zur Verfügung gestellt. Sodann verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach den Dublin Haftbestimmungen für die Dauer von 7 Wochen und eröffnete A____ die Verfügung ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertretung. Am 12. Januar 2017 teilte [...] dem Migrationsamt mit, dass ihn A____ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Eingabe an das Migrationsamt vom 16. Januar 2017 beantragte der Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten, es sei die angeordnete Haft gerichtlich zu überprüfen und  A____ mangels Vorliegens eines Haftgrundes unverzüglich aus der Haft zu entlassen, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sei.

Der Antrag auf Haftüberprüfung wurde am 17. Januar 2017 dem Gericht weitergeleitet. Dieses setzte dem Rechtsvertreter nach telefonischer Rücksprache am 18. Januar 2017 Frist bis Donnerstag, 19. Januar 2017, zur Einreichung einer Begründung des Antrags auf Haftüberprüfung. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 603/2013) am 1. Juli 2015 neu eingefügten Art. 76 Abs. 1bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach dem ebenfalls neuen Art. 76a AuG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher dies Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AuG geltende Frist von 96 Stunden ab ausländerrechtlich motivierter Inhaftnahme zu gelten (BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016).

Das vorliegende Gesuch um Haftüberprüfung ging am 16. Januar 2017 beim Migrationsamt per Telefax ein und wurde von diesem am 17. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet. Das Gesuch wurde nicht weiter begründet, weshalb der Rechtsvertreter des A____ am 18. Januar 2017 seitens des Gerichts telefonisch angefragt wurde, ob er eine schriftliche Begründung nachreichen wolle. Sodann wurde ihm in Absprache eine Frist bis Donnerstag 19. Januar 2017 zur Einreichung einer Begründung gewährt, wobei er ersucht wurde, diese vorab per Telefax bis spätestens 19. Januar 2017, 14:00 Uhr, dem Gericht zuzustellen. Der vorliegende Entscheid vom 20. Januar 2017 wird sodann dem Rechtsvertreter des A____ am heutigen Tag schriftlich und begründet vorab per Telefax zugestellt. Damit ergeht die im schriftlichen Verfahren vorzunehmende Haftüberprüfung innert der vom Gesetz verlangten kurzen Frist, mithin gar innert der 96 Stundenfrist gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG.

1.2      Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Gemäss Art. 76a AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Abs. 1 lit. a), die Haft verhältnismässig ist (Abs. 1 lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/20132; Abs. 1 lit. c). Nach Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG ist die Haft zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 und 76 AuG. Ob eine erhebliche Untertauchensgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).

2.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen einer erheblichen Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen. A____ hat sich gegenüber den Grenzwachbehörden mit einer nicht ihm zustehenden französischen Identitätskarte und einem ebenfalls nicht ihm zustehenden französischen Führerschein, beide lautend auf denselben Namen, ausgewiesen. In seinen Effekten wurde sodann ein Versicherungsausweis lautend auf denselben nicht ihm gehörenden Namen gefunden. Er führt ausserdem aus, er habe sich im letzten Jahr mehrheitlich in der Schweiz, aber auch in Frankreich und Belgien aufgehalten. Daraus wird ersichtlich, dass A____ wissentlich illegal in Schengenländer und insbesondere auch in die Schweiz ein- und ausgereist ist. Zur Verschleierung dieser Tatsache hat er sich denn auch nicht ihm gehörende Ausweispapiere zugelegt, wie er in der Einvernahme vom 6. Januar 2017 selber zugab. An der Rechtswidrigkeit dieses Handelns, vor allem aber am Umstand, dass solches Handeln gemäss langjähriger und konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Art. 76 AuG auf das Bestehen einer Untertauchensgefahr schliessen lässt (vgl. statt vieler AGE AUS.2016.79 vom 30. September 2016 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; s. auch BGE 130 II 56 E. 3.2 S. 59; BGer 2C_542/2008 vom 26. August 2008 E. 2.2), ändert auch nichts, dass er seine (andere) Identität gegenüber der Grenzwache „freiwillig“ offengelegt haben will, nachdem diese nähere Abklärungen in Angriff nahm. Aufgrund der Durchsuchung des Fahrzeugs und der Effekten des A____ muss diesem nämlich klar gewesen sein, dass sein belgischer Asylantrag gefunden wird und entsprechend Abklärungen zu diesem Namen erfolgen werden. Die Angabe, es handle sich bei seiner Person nicht um [...] sondern um A____ erfolgte demnach nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der gegen ihn vorliegenden Beweislage. Auch benutze A____ bei seiner Einreise einen Personenwagen, der aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht (mehr) zur Benutzung zugelassen ist. Er reiste folglich ohne Führerschein mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, wobei er gemäss seinen Angaben von Belgien über Frankreich in die Schweiz gefahren war, mithin eine lange Reise unternommen hatte. Dieses Verhalten zeigt in aller Deutlichkeit, dass A____ versuchte, seine Identität gegenüber den Schweizer Behörden zu verschleiern und sich nicht an die geltenden Gesetze hält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sich in Freiheit an behördliche Anordnungen hält (vgl. Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG). Da A____ in Belgien einen Asylantrag eingereicht hat, legt sein Verhalten nahe, dass er mittels Vortäuschung einer anderen Identität (auch) verhindern wollte, dass dieser Umstand den Schweizer Behörden bekannt wird, was ebenfalls auf das Vorliegen einer erheblichen Untertauchensgefahr schliessen lässt (Art. 76a Abs. 2 lit. i AuG). Nach Stellung eines Asylantrags hat sich der Antragssteller den Behörden zur Verfügung zu halten und das Land nicht zu verlassen. Indem A____ Belgien verlassen hat, ist er für die belgischen Behörden untergetaucht, was wiederum den Rückschluss zulässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Letztlich ist festzuhalten, dass die Identität des A____ nach wie vor nicht gesichert ist, da er bis jetzt keine ihm zustehenden Reisedokumente hat vorweisen können. Der mit der Begründung des Antrags auf Haftüberprüfung eingereichte kamerunische Führerschein lautend auf den Namen A____ ist wohl ein wichtiges Indiz, vermag aber keine abschliessende Sicherheit über die Richtigkeit dieser Angaben zur Identität zu gewährleisten. Die Inhaftnahme zur Sicherstellung einer Rückweisung erfolgt damit zu Recht gestützt auf den Haftgrund der erheblichen Untertauchens- bzw. Fluchtgefahr.

2.3      A____ macht geltend, er lebe seit über einem Jahr vorwiegend in Genf bei seiner Lebenspartnerin B____. Sie würden die Heirat planen. Abklärungen des Migrationsamts bei den Genfer Behörden, ob A____ und B____ bereits Heiratsvorbereitungen getroffen hätten, verliefen indessen negativ. Dem Haftüberprüfungsgesuch legt er sodann ein im Oktober 2016 ausgefülltes Formular „Demand en vue du marriage“ bei und lässt ausführen, dieses habe er noch nicht bei den Behörden eingereicht, da er nicht über die mit dem Gesuch einzureichenden Dokumente verfüge. Dieser Umstand spreche gegen das Bestehen einer Untertauchensgefahr, da er ein gewichtiges Interesse daran habe, in der Schweiz bei B____ zu verbleiben.

Entgegen den Ausführungen des A____ kann dieser Umstand die dargelegte erhebliche Untertauchensgefahr (oben Ziff. 2.2) nicht entschärfen. Dass A____ ernsthafte Heiratsabsichten hat, welche sich in näherer Zukunft auch tatsächlich realisieren lassen, ist mit dem Vorliegen eines ausgefüllten aber nicht eingereichten Formulars sowie einem Schreiben von B____ vom 19. Januar 2017, mit welchem sie zum Ausdruck bringt, sie wolle A____ ehelichen, in keiner Art und Weise belegt und steht überdies im Widerspruch zu dem von ihm eingeleiteten Asylverfahren in Belgien. Vor dem Hintergrund des gesamten Verhaltens des A____ vermögen diese Behauptungen keinerlei Gewähr dafür bieten, dass er sich in Freiheit den Behörden weiterhin zur Verfügung stellt.

Ohnehin ist gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der Vollzug einer Wegweisung bzw. die zu dessen Sicherung angeordnete ausländerrechtliche Festhaltung nur dann unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere bereits vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen Kurzem offensichtlich mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann (BGer 2C_150/2012 Urteil vom 14. Februar 2012). Die geäusserten aber nicht weiter konkretisierten Heiratsabsichten des A____ stehen einem Festhalten an der Durchführung des Dublin Rückführungsverfahrens und der Haftanordnung folglich nicht im Weg stehen.

2.4      Dass A____ aufgrund des in Belgien gestellten Asylantrags unter die Rückführungsbestimmungen des Dublin III Abkommens fällt, wird nicht bestritten. Die Anordnung von sieben Wochen Haft rechtfertigt sich allein für die Dauer der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch (Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Damit ist die Dauer der Inhaftnahme auch in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall verhältnismässig.

Den Akten ist zu entnehmen, dass seitens des dafür zuständigen Staatssekretariats für Migration (SEM) die notwendigen Schritte, insbesondere die Anfrage betreffend Rückübernahme an die belgischen Behörden, bereits in die Wege geleitet wurden. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist den Behörden damit nicht vorzuhalten. Die angeordnete Haft erweist sich damit insgesamt als rechtmässig und verhältnismässig.

3.

A____ beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Ordentliche Kosten sind von Gesetzes wegen nicht zu erheben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beruft sich A____ auf Art. 27 Abs. 6 Dublin III Verordnung, welche vorsehe, dass die Mitgliedstaaten auf Antrag eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung der vom Dublin Verfahren betroffenen Person zur Verfügung stellen. Dabei übersieht er, dass Art. 27 Dublin III Verordnung die Rechte der vom Dublin Verfahren betroffenen Person in Bezug auf den Überstellungsentscheid nicht aber in Bezug auf den Entscheid über die Haftanordnung regelt (s. Art. 26 und 27 Dublin III Verordnung, insbesondere Art. 27 Abs. 1 Dublin III Verordnung; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013 und (EU) Nr. 604/2013 vom 7. März 2014, BBl 2014 S. 2675, 2688 [Präzisierung der Rechtsweggarantie]). Im Verfahren um gerichtliche Überprüfung der ausländerrechtlich motivierten Haft besteht ein Anspruch auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich erst ab Anordnung einer Haft, die länger als drei Monate dauert, entsprechend der zu den Art. 75 ff. AuG entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 122 I 275 E. 3b S. 276 f.). A____ wurde darauf mit Verfügung vom 18. Januar 2017 hingewiesen. Der vorliegende Fall erweist sich nicht als besonders komplex, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht und es liegen keine Hinweise vor, dass A____ nicht in der Lage ist, die relevanten Umstände selbst einzubringen. Hinzu kommt, dass A____ auf sein Verlangen hin für die Einvernahme durch das Migrationsamt eine Anwältin zur Seite gestellt wurde und diese auch anwesend war, als man ihm  die Haftverfügung eröffnete und er über seine Rechte informiert wurde. Damit wurde ihm bereits in einem über die Praxis hinausgehendem Umfang eine Rechtsvertretung zur Seite gestellt. Die Gewährung einer unentgeltlichen Verbeiständung ist aus all diesen Gründen abzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob die im Rahmen der Haftüberprüfung beantragte Haftentlassung nicht gar als aussichtslos zu bezeichnen ist, nachdem das Verhalten des A____ offensichtlich auf eine erhebliche Fluchtgefahr schliessen lässt und er im Haftüberprüfungsverfahren keine neuen oder noch nicht bekannten Umstände geltend machen konnte.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Begründung des Haftüberprüfungsantrags samt Beilagen wird dem Migrationsamt zur Kenntnis und zu den Akten zugestellt.

            Die vom Migrationsamt angeordnete Haft ist vom 6. Januar 2017 bis 24. Februar 2017 rechtmässig und angemessen.

            Für das Haftüberprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Das Urteil wird den Parteien vorab per Telefax zugestellt.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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