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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.07.2017 AUS.2017.49 (AG.2017.449)

7 luglio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,259 parole·~6 min·3

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.49

URTEIL

vom 7. Juli 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse  48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Juli 2017

betreffend Umwandlung der Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Ein erster negativer Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend den marokkanischen Staatsangehörigen A____, geb. am [...], datiert vom 4. November 2013. Danach tauchte A____ unter und wurde am 21. Juli 2014 gestützt auf ein Rückübernahmegesuch der Deutschen Behörden wieder in die Schweiz überstellt (Dublinverfahren). Seither ist A____ in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. Dabei handelt es sich vorwiegend um die Begehung von Vermögensdelikten und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). Er befand sich deshalb bis zum 12. Juni 2017 im Strafvollzug. Nachdem A____ seitens der marokkanischen Behörden anerkannt wurde und im ein Laissez Passer ausgestellt worden war, organisierte das Migrationsamt einen Rückflug für den 12. Juni 2017, dem Datum der Haftentlassung. Am 29. Mai 2017 sprach das SEM gegen A____ ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz, gültig ab dem 12. Juni 2017 bis 11. Juni 2022, aus. A____ verweigerte am 12. Juni 2017 den Antritt des Rückflugs. Er wurde daraufhin mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Juni 2017 in Ausschaffungshaft gesetzt. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt teilte er diesem mit, dass er aus dem Gefängnis beim SEM ein erneutes Asylgesuch eingereicht habe. Auf entsprechende Erkundigung des Migrationsamts teilte das SEM diesem am 14. Juni 2017 mit, dass ein solches Asylgesuch des A____ am 2. Juni 2017 eingegangen, bislang aber noch nicht registriert worden sei. Das Mehrfachasylgesuch werde behandelt. Das Migrationsamt eröffnete A____ daraufhin die Vorbereitungshaft mit Verfügung vom 14. Juni 2017. Diese wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 14. Juni 2017 bestätigt (AGE AUS.2017.40).

Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. Juni 2017 wurde das Mehrfachasylgesuch des A____ abgelehnt und wurde er aus der Schweiz weggewiesen mit der Anordnung, diese umgehend zu verlassen. Das Migrationsamt verfügte nach einer erneuten Anhörung die Ausschaffungshaft bis 5. Oktober 2017. An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt; er beantragt die Freilassung, um in der Schweiz leben zu können. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Haft belassen werden, wenn er sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet. Zudem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

1.2      A____ befindet sich bereits in Vorbereitungshaft, welche über ihn verfügt wurde, weil er ein missbräuchliches Asylgesuch gestellt hatte und in der Schweiz wegen der Begehung von Verbrechen verurteilt wurde (Art. 75 Abs. 1 lit. a und h AuG). Auf die diesbezüglichen, nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil betreffend die Vorbereitungshaft wird verwiesen (AGE AUS.2017.40 vom 14. Juni 2017 E. 2.2 f.). Damit kann A____ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Haft belassen werden. Diese Norm soll den nahtlosen Übergang zwischen Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sicherstellen, da bei Personen, welche sich in Sicherheitshaft befinden, regelmässig Untertauchensgefahr zu bejahen ist (Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 76 AuG N 3). Das Vorliegen von Untertauchensgefahr wurde ebenfalls bereits im Entscheid betreffend die Vorbereitungshaft als gegeben erachtet (AGE AUS.2017.40 E. 2.4). Zwischenzeitlich hat sich diese Gefahr gar verschärft. A____ gibt unmissverständlich zu verstehen, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren will. Er fürchte dort seinen Gläubiger, dem er EUR 34‘000.– schulden will. Dass es sich dabei nicht um einen Asylgrund handelt, hat das SEM in seinen beiden abschlägigen Entscheiden ausführlich dargetan und im aktuellen Entscheid zudem darauf hingewiesen, dass die Vorbringen des A____ auch widersprüchlich und wohl wenig glaubhaft seien. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass A____ in Freiheit den Behörden nicht zur Verfügung stünde, sondern untertauchen würde, um weiterhin illegal in der Schweiz oder im Schengenraum zu leben. Dass A____ nicht bereit ist, nach Marokko zurückzukehren, hat er auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Die genannten Haftgründe und auch jener der Untertauchensgefahr sind gegeben.

1.3      Da Migrationsamt hat die Haft bis zum 5. Oktober 2017 angeordnet. Allerdings wird sich A____ am 11. September 2017 bereits 3 Monate in Haft befunden haben, sollte die Ausschaffung dannzumal noch nicht vollzogen sein. Gemäss der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214) steht es Ausländern, die sich länger als drei Monate in der ausländerrechtlich motivierten Haft befinden, allerdings zu, anwaltlich vertreten zu werden. Die Haft ist deshalb nur bis zum 11. September 2017 zu bestätigen. An einer allfälligen Haftverlängerungsverhandlung wäre A____ – sofern er dies wünscht – anwaltlich zu vertreten.

2.

2.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.2      Eine Ausschaffung nach Marokko ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühen würden. Vielmehr legt das Migrationsamt dar, dass bereits ein Laissez Passer bei den marokkanischen Behörden erwirkt werden konnte, und die Umsetzung der Rückführung bislang einzig am verweigernden Verhalten des A____ scheitere. Aufgrund seiner Weigerung den Rückflug in die Heimat am 12. Juni 2017 anzutreten, ist gemäss Angaben des Migrationsamts nun eine Rückführung in Begleitung von Polizeibeamten während des gesamten Rückfluges geplant. Die Organisation einer solchen Rückführung ist notorischerweise zeitaufwändig. Die Haft ist damit ohne weiteres bis zum 11. September 2017 zu bestätigen. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung darum gebeten hat, freigelassen zu werden, um in der Schweiz arbeiten zu können, denn der Haftrichter ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung der durch das SEM verfügten Wegweisung befugt; dass der Asylentscheid geradezu unhaltbar wäre, kann jedenfalls nicht gesagt werden. Für die weiter geltend gemachten Heiratsvorbereitungen ist es dem Beurteilten zumutbar, diese von seiner Heimat aus an die Hand zu nehmen. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr und der beiden Haftgründe ist kein milderes Mittel ersichtlich, um die voraussichtliche Wegweisung sicherzustellen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft ist bis 11. September 2017 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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