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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.01.2017 AUS.2017.3 (AG.2017.40)

18 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·823 parole·~4 min·7

Riassunto

Haftentlassungsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.3

URTEIL

vom 18. Januar 2017

Beteiligte

A____, geb. 14. März 1972, Staatszugehörigkeit unbekannt,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2016

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Dezember 2016 (AUS.2016.102) wurde die vom Migrationsamt angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs betreffend A____ bestätigt. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 ersucht A____ um Entlassung aus der Haft. Das Haftentlassungsgesuch wurde dem Migrationsamt zur Kenntnis und fakultativen Stellungnahme zugestellt und die Verhandlung für den heutigen Tag angesetzt. Das Migrationsamt hat unter Verweis auf die Zustellung der Vorakten sowie mit Antrag auf Teilnahme an der Gerichtsverhandlung auf die Eingabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet. Daraufhin verfügte die Einzelrichterin die Teilnahme des Migrationsamts an der Verhandlung.

An der Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er werde von Kroatien nicht als Staatsangehöriger akzeptiert, obwohl er ein Kroate sei. Seine Mutter lebe wohl in Finnland, er habe aber seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, welche von ihm nichts mehr wissen wolle. Das Migrationsamt beantragt die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. 5 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Nachdem die Haft am 9. Dezember 2016 überprüft wurde, ist auf das Haftentlassungsgesuch vom 10. Januar 2017 einzutreten.

1.2      Über das Haftentlassungsgesuch hat das Gericht innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Das Haftentlassungsgesuch ist am 13. Januar 2013 bei Gericht eingegangen. Die Durchführung der Verhandlung sowie der Entscheid in der Sache erfolgen damit rechtzeitig.

2.

2.1      Die richterliche Genehmigung der Haft erfolgt jeweils für eine bestimmte Zeitdauer, die für die meisten Hafttatbestände gesetzlich festgelegt ist. Schon vor Ablauf dieser Dauer ist Haftentlassungsgesuch möglich (Art. 80 Abs. 5 AuG). Im Haftentlassungsgesuch ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen (noch) erfüllt sind (Urteile 2C_952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3). Mit einem Haftentlassungsgesuch kann geltend gemacht werden, dass aufgrund geänderter Umstände die Haftgründe nicht mehr gegeben sind; es ist dann zu prüfen, ob sie weiterhin vorliegen (BGE 140 II 409 E. 2.2 S. 411 f. und 2.3.1 S. 412; 124 II 1 E. 3a S. 5 f.). Hingegen kann ein Haftentlassungsgesuch wie in anderen Rechtsbereichen nicht dazu dienen, Gerichtsentscheide immer wieder in Frage zu stellen. Ist eine Haft für eine bestimmte Dauer gerichtlich überprüft und bestätigt worden, ergibt sich auch aus Art. 5 Ziff. 4 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht, dass sie jederzeit ohne besonderen Anlass einer erneuten gerichtlichen Beurteilung unterzogen werden kann. Eine Gutheissung eines Haftentlassungsgesuch setzt vielmehr voraus, dass neue Umstände geltend gemacht werden, die im gerichtlichen Haftbestätigungsentscheid noch nicht berücksichtigt werden konnten und die zur Folge haben, dass die Haft unzulässig wird.

2.2      Betreffend die Haftgründe (Untertauchensgefahr, Verstoss gegen ein bestehende Einreiseverbot, Haftgrund der Begehung von Verbrechen) wird auf die Ausführungen im Haftentscheid vom 9. Dezember 2016 (Aus.2016.102 E. 3.3) verwiesen, nachdem sich daran nichts geändert hat und solches auch nicht geltend gemacht wird.

2.3      A____ macht vielmehr sinngemäss geltend, er sei aus der Haft zu entlassen, da er staatenlos sei und dementsprechend in kein Land ausgeschafft werden könne. Die Tatsache, dass A____ Identität und Staatszugehörigkeit nicht geklärt sind, war bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung der Haftanordnung bekannt und wird entsprechend im Urteil AUS.2016.102 vom 9. Dezember 2017 thematisiert. Auch daran hat sich nichts geändert. Aus den Akten ergeht, dass das Migrationsamt bzw. das Staatsekretariat für Migration (SEM) zwischenzeitlich die Anfragen an diejenigen Staaten, von welchen A____ behauptet, sie müssten ihn als staatsangehörig anerkennen, getätigt und/oder vorangetrieben hat: Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 hat das Generalkonsulat der Republik Kroatien in Zürich dem SEM mitgeteilt, dass A____ nicht kroatischer Staatsangehöriger sei. Seitens der israelischen Behörden liegt noch keine Antwort vor. Aus den Akten ergeht zudem, dass A____ seitens der Deutschen Behörden in den Jahren 2008 und 2011 in den Kosovo rückgeführt wurde. Dazu wurde den Deutschen Behörden von den kosovarischen Behörden im Jahr 2011 ein Laisser-passez ausgestellt. Aus diesem ergeht, dass A____ kosovarischer Staatsbürger ist und – entgegen seiner Behauptung in Kroatien zur Welt gekommen zu sein –in Pristina geboren wurde. Abklärungen mit den kosovarischen Behörden wurden seitens der Behörden bereits in die Wege geleitet. Der Vertreter des Migrationsamts führt sodann aus, er werde parallel dazu versuchen, Informationen über mögliche Verwandte in Finnland zu erhalten, um eventuell auf diesem Weg näheres über die Staatsbürgerschaft des A____ zu erfahren. Damit erscheint eine Durchführung der Ausschaffung nach wie vor möglich und absehbar. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist den Schweizer Behörden nicht vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass A____ es in der Hand hat, bei der Ermittlung seiner Identität und der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken und damit die Dauer seiner Inhaftierung zu verkürzen.

3. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Das Haftentlassungsgesuch von 10. Januar 2017 wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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