Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2016 AUS.2016.73 (AG.2016.629)

19 settembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,826 parole·~9 min·6

Riassunto

Haftentlassungsgesuch sowie Verlängerung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.73

AUS.2016.75

URTEIL

vom 19. September 2016

Beteiligte

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel 

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Dolmetscher

dem Gericht bekannt

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch vom 6. September 2016

sowie

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. September 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Tunesien stammende A____ befindet sich seit dem 1. Juli 2016 in Ausschaffungshaft. Die Anordnung der Haft für drei Monate bis zum 30. September 2016 wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 4. Juli 2016 geprüft und für rechtmässig erklärt (vgl. AGE AUS.2016.54 vom 4. Juli 2016). Mit Schreiben vom 6. September 2016 (beim Verwaltungsgericht am 8. September 2016 eingegangen) reichte B____ unter Beilage einer Vollmacht namens A____ ein Gesuch um Entlassung aus der Haft ein. Mit Verfügung vom 13. September 2016 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 30. Dezember 2016 und nahm gleichzeitig Stellung zum Haftentlassungsgesuch. In der Folge hat die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass über die beiden Verfahren gleichzeitig entschieden werde. Am 19. September 2016 hat die Verhandlung der Einzelrichterin stattgefunden, an welcher A____ befragt worden und sein Vertreter zum Wort gelangt ist. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Am 8. September 2016 ist das Haftentlassungsgesuch für A____ beim Verwaltungsgericht eingegangen. Gemäss Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung darüber zu entscheiden. Mit der heutigen Verhandlung ist diese Frist eingehalten.

1.2      Das Migrationsamt hat die per 30. September 2016 auslaufende Haft um drei Monate verlängert. Die heutige Verhandlung findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt.

2.

2.1      Die Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig erscheint.

2.2      Der Vertreter des Beurteilten beruft sich in erster Linie auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Seit über zwei Monaten sei kein einziger Schritt unternommen worden, der zu seiner Überstellung in die Heimat führen könne. Es würden ihm keinerlei Informationen über ein Laissez-Passer, einen Flugtermin oder über ein konsularisches Ausreisegespräch vorliegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweise sich ein Freiheitsentzug als unrechtmässig, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehrungen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug getroffen worden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nur Vorkehrungen geboten, die unter den konkreten Umständen geeignet erscheinen, die Ausschaffungsbemühungen voranzubringen (BGer 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015). Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt nach seiner Verhaftung vorgespiegelt, dass er sich durch Mithilfe seiner in Frankreich lebenden Schwester seinen Pass besorge. Dennoch hat das Migrationsamt nach der Verhaftung des Beurteilten auch unverzüglich Vollzugsunterstützung beim Bund angefordert, um die notwendigen Dokumente erhältlich zu machen. Wie sich aus dem Schreiben des Sekretariats für Migration (SEM) vom 2. September 2016 sowie der dazugehörenden Auflistung der zurzeit hängigen Gesuche an die tunesische Botschaft ergibt, beantragt das SEM aufgrund einer Absprache mit der tunesischen Botschaft nicht mehr für jeden einzelnen Ausländer tunesischer Herkunft die Ausstellung von Reisedokumenten, sondern reicht in regelmässigen Abständen eine Sammelliste der in allen Kantonen hängigen Fälle ein. Dieses Vorgehen erscheint sinnvoll, ist es doch gerichtsnotorisch, dass es die tunesische Botschaft nicht schätzt, ständig auf die Fälle der sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Tunesier angesprochen zu werden. Da das SEM bei der Ausstellung der Reisedokumente auf die Kooperation der tunesischen Botschaft angewiesen ist, muss es sich an die mit dieser getroffenen Abmachungen halten. Dass das unter Umständen (Inhaftierung kurz nachdem eine Liste bei der Botschaft eingereicht worden ist) zu einer längeren Wartezeit führen kann, ist nicht zu verhindern. A____ hätte es aber selbst in der Hand, seinen Aufenthalt im Gefängnis zu verkürzen, wenn er sich eine Passkopie oder eine Kopie seiner Geburtsurkunde kommen lassen würde. Er ist durch das Migrationsamt am 21. Juli und am 8. August 2016 zur Mitarbeit aufgefordert worden. Er behauptet zwar, er habe sich um Hilfe an seine Schwester gewendet. Allerdings ist bis zum heutigen Tag kein Dokument eingetroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beurteilte nicht an seine Eltern in der Heimat wendet. Dies wäre ihm auch aus dem Gefängnis heraus möglich. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte kein Interesse an einer Rückkehr nach Tunesien hat, wie er es auch in der Befragung vom 21. Juli 2016 erklärt hat. Dass diese Aussage unter psychischem Druck zustande gekommen sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Zu seinem Desinteresse passt es auch, dass er seinen Pass angeblich bereits im Jahr 2011 verloren haben will, er seither aber nichts unternommen hat, um diesen zu ersetzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beurteilte sich kein Dokument kommen lässt, weshalb er die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen hat. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedenfalls nicht ersichtlich.

2.3      Der Beurteilte macht des Weiteren geltend, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien offenbar nicht möglich sei. Es müsse ihm deshalb die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Ziff. 1 AuG gewährt werden. Es gehe nicht an, dass er die Folgen der schlechten Kooperation zwischen den Behörden tragen müsse. Abgesehen davon, dass die Einzelrichterin nicht befugt ist, über ein allfälliges Aufenthaltsrecht des Beurteilten zu befinden, sondern lediglich zu prüfen hat, ob eine (erstinstanzliche) Wegweisung ausgesprochen worden ist, was vorliegend der Fall ist, kann auch nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien offenbar nicht möglich sei. Zwar trifft es zu, dass es bei tunesischen Staatsangehörigen meistens eine Weile dauert, bis die gewünschten Reisedokumente ausgestellt werden. Das Gesetz sieht jedoch eine mögliche maximale Dauer von immerhin 18 Monaten Haft vor, um solchen Schwierigkeiten bei der Organisation einer Rückführung gerecht zu werden. Rückführungen finden denn auch regelmässig statt.

2.4      Wie das Migrationsamt in seiner Stellungnahme zu Recht geltend macht, ist in der Verfügung vom 1. Juli 2016 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer positiven Identifizierung durch die tunesischen Behörden mit einem Laissez-Passer innerhalb von rund 2 Wochen zu rechnen sei. Auf die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen in Ziff. 4 des Haftentlassungsgesuchs braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.

2.5      Eine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente durch den Beurteilten kann auch nach einer Haftdauer von 60 Tagen im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs oder bei einer Verlängerung der Haft als Indiz für die Gefahr des Untertauchens gewürdigt werden. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das Migrationsamt bei der Anordnung der Haft nicht auf Art. 77 AuG, sondern auf Art. 76 AuG gestützt hat.

2.6      Schliesslich rügt der Vertreter des Beurteilten, die Übersetzung der Verfügung der Ausschaffungshaft sei durch den Sachbearbeiter des Migrationsamtes selbst erfolgt, weshalb keine neutrale Übersetzung gewährleistet sei. § 5 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) verlangt, dass die Verfügung der ausländischen Person in einer für sie verständlichen Sprache eröffnet wird. Dass dies in jedem Fall durch Hilfe eines Dolmetschers zu geschehen hat, ist kein gesetzliches Erfordernis. Wie sich aus S. 7 des Protokolls der Einvernahme vom 1. Juli 2016 ergibt, hat sich der Sachbearbeiter mit dem Beurteilten auf Französisch unterhalten. Gerade in der Region Basel sind viele Leute mit dieser Sprache genügend vertraut, um sich bezüglich solch einfacher Sachverhalte, wie sie vorliegend zur Debatte stehen, verständlich machen zu können. Der Beurteilte macht denn auch nicht geltend, er habe aufgrund von Verständigungsproblemen nicht begriffen, um was es gegangen sei. In einem Punkt ist dem Beurteilten allerdings beizupflichten: Wenn ein Sachbearbeiter des Migrationsamtes die Übersetzung selbst vornimmt, ist im Einvernahmeprotokoll weder der Hinweis „Übersetzende Personalien bekannt“ zulässig, noch ist im Protokoll zu vermerken, dass die übersetzende Person auf die Geheimhaltungspflicht und die Strafbestimmungen hingewiesen worden sei. Mit beidem wird vorgespiegelt, dass bei der Einvernahme ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Das Protokoll erweist sich insofern als falsch, was jedoch keine Auswirkungen auf die Anordnung der Haft hat.

2.7      In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beurteilten behauptet, dieser spreche sehr schlecht Französisch, weshalb eigentlich ein Dolmetscher für Arabisch hätte aufgeboten werden müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden, haben sich doch während der Verhandlung keine sprachlichen Schwierigkeiten gezeigt und hat sich der Beurteilte äusserst fliessend auf Französisch geäussert.

3.

3.1      Das Migrationsamt hat die Haft um drei Monate verlängert, weil die Papierbeschaffung bei den tunesischen Behörden noch im Gange ist. Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG; siehe jedoch die Ausnahmen in Art. 79 Abs. 2 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2      Der (inzwischen rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesene Beurteilte weigert sich, im Hinblick auf eine Rückkehr in die Heimat tätig zu werden und bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein. Sein Verhalten und seine Aussagen gegenüber dem Migrationsamt seit seiner Inhaftierung machen deutlich, dass sich an der Gefahr des Untertauchens, wie sie im Entscheid der Haftrichterin vom 4. Juli 2016 bejaht worden ist, nichts geändert hat und dass er freiwillig nicht in die Heimat zurückkehren würde. Die Haft ist somit weiterhin notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

3.3      Die Einzelrichterin hat die Fragen, ob der Vollzug der Wegweisung überhaupt möglich erscheint und ob allenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, im Rahmen des Haftentlassungsgesuchs geprüft. Darauf kann ohne weitere Bemerkungen verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 2.2 und 2.3).

3.4      Anlässlich der Verhandlung hat der Vertreter die Frage aufgeworfen, weshalb überhaupt die Schweiz zuständig sei für den Vollzug der Wegweisung. Seiner Meinung nach müsse der Beurteilte an die italienischen Behörden überstellt werden. Dort habe er längere Zeit gelebt und von dort aus sei er in die Schweiz eingereist. Es trifft zu, dass zwischen der Schweiz und Italien ein Rückübernahmeabkommen besteht. Allerdings sind die italienischen Behörden nur zu einer Rückübernahme bereit, wenn der vormalige Aufenthalt eines Ausländers in ihrem Land  klar nachgewiesen werden kann. Eine Anfrage der eidgenössischen Zollverwaltung zwecks Aufenthaltsstatus in Italien  hat ergeben, dass der Beurteilte dort nicht verzeichnet ist. Unter dem Namen C____ sei eine Person in Italien wegen rechtswidrigem Aufenthalt verzeichnet. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beurteilte durch die italienischen Behörden rückübernommen wird, äusserst gering. Das Migrationsamt wird dennoch angewiesen, die entsprechenden Abklärungen (nochmals) auf offiziellem Wege  einzuleiten.

3.5      Die Haft muss schliesslich auch verhältnismässig sein. Diesbezüglich liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verlängerung um drei Monate als unzulässig erscheinen liessen. Es sind insbesondere keine milderen Mittel ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung in geeigneter Weise sicherstellen könnten.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich das Haftentlassungsgesuch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. Demgegenüber ist die angeordnete Verlängerung der Haft um drei Monate rechtmässig und zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.

            Die über A____ für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 30. Dezember 2016 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann zwei Monate nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2016.73 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.09.2016 AUS.2016.73 (AG.2016.629) — Swissrulings