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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.08.2016 AUS.2016.62 (AG.2016.554)

10 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,259 parole·~6 min·7

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.62

URTEIL

vom 10. August 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kroatien

[...]Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. August 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, [...] von Kroatien, reiste erstmals im Jahr 1992 im Alter von 12 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Ab 3. September 1999 galt er als ausgereist. Von 1999 - 2011 lebte er in Bosnien und Kroatien. Seit 2011 erlangte er infolge Heirats einer schweizerischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung und lebte in Basel; der Ehe entsprangen zwei Kinder. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden. Am 25. Februar 2014 hat das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Im dagegen angestrengten Rekursverfahren fällte der Regierungsrat am 5. März 2015 einen Nichteintretensentscheid, da innert Frist keine Rekursbegründung eingereicht wurde; die Wegweisung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Das Migrationsamt setzte A____ eine Ausreisefrist bis 27. Juni 2015. Am 5. Juni 2015 reichte er, anwaltlich vertreten, ein Gesuch um humanitäre Aufenthaltsbewilligung und Aufschub des Wegweisungsvollzugs ein. Mit Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2015 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Gesuch um vorläufigen Aufschub des Wegweisevollzugs ab und setzte A____ eine Ausreisefrist bis 6. November 2015. Dieser erhob dagegen Rekurs und ersuchte um aufschiebende Wirkung, welche das Appellationsgericht in der Folge erteilt hat; den Rekurs wies es mit Urteil vom 29. Juni 2016 ab. Die Kantonspolizei nahm A____ aufgrund eines Fahndungsauftrags des Migrationsamtes am 9. August 2016 um 10.00 Uhr im Universitätsspital und nach Rücksprache mit dem Stationsarzt fest und verfügte gleichentags Ausschaffungshaft über ihn bis 9. November 2016. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Eine Abklärung des Haftrichters beim ehemaligen Rechtsvertreter von A____ hat ergeben, dass das Mandat niedergelegt worden ist.

Erwägungen

1.

Der Beurteilte ist Bürger von Kroatien, welches Land am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) wurde jedoch noch nicht auf Kroatien ausgedehnt, weshalb die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet, und sie ist rechtskräftig. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses im Verfahren VD.2015.233 ist mit dem Urteil vom 29. Juni 2016 dahingefallen.

Der Beurteilte bringt anlässlich der heutigen Verhandlung keine materiellen Einwände gegen die Wegweisung mehr vor. Solche könnten im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren auch nicht mehr geprüft werden, zumal die entsprechenden Themen Gegenstand der begründeten Wegweisungsverfügung vom 25. Februar 2014 und auch des Urteils VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 waren, auf welche beide Entscheide zu verweisen ist, zumal sich diese als nicht geradezu unhaltbar erweisen. Dies betrifft den Umstand, dass keine besonders enge affektive oder finanzielle Beziehung zu seiner Tochter besteht und dem Besuchsrecht mittels gegenseitiger Besuche und der modernen Kommunikationsmittel Rechnung werden kann. Ebenfalls betrifft dies das nicht klaglose Verhalten (eheliche Gewalt) des Beurteilten, seine mangelnde soziale und wirtschaftliche Integration in der Schweiz, sowie die Möglichkeit seiner Integration in seiner Heimat. Weiter betrifft dies die psychischen Probleme des Beurteilten, welche durch die OSEARA AG abgeklärt wurden und sich als rein reaktiver Natur erweisen, mithin dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, zumal auch gemäss Abklärungen des Staatssekretariats für Migration in der Heimat des Beurteilten adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das Migrationsamt wird dem durch ärztliche Begleitung bei der Rückreise Rechnung tragen.

3.

Der Beurteilte hat dem Migrationsamt gegenüber festgehalten, auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren zu wollen, weil er in der Schweiz Wohnung, Arbeit und Familie habe. Wie vorstehend ausgeführt, können diese Anliegen des Beurteilten im vorliegenden Verfahren jedoch nicht berücksichtigt werden. Vielmehr begründet diese Haltung grundsätzlich Untertauchensgefahr.

Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte jedoch glaubhaft ausgeführt, er habe nun begriffen, dass er keine Chance mehr habe, in der Schweiz zu bleiben. Er werde selbständig nach Kroatien ausreisen. Allerdings wolle er zuvor noch seine Wohnung, Versicherung, Telefonabos etc. kündigen. Ausserdem sei er vor vier Tagen wegen eines Abszesses unter dem Blinddarm operiert worden. Der Beurteilte hat drei Wunden in der Bauchgegend vorgezeigt. Die Hausärztin müsse noch die Fäden ziehen. Gehen, Absitzen und Aufstehen bereiten ihm sichtlich Mühe. Auf Vorhalt, dass er anlässlich der gestrigen Befragung durch das Migrationsamt noch nicht zur Ausreise bereit gewesen sei, antwortete er, er sei etwas „verrückt“ gewesen.

Dieser Gemütszustand des Beurteilten, der sich wenige Tage zuvor einem schweren chriurgischen Eingriff unterzogen hatte, erscheint anlässlich der gesamten Situation nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass dem Beurteilten nach der Eröffnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. Juni 2016 (Eingang JSD Recht am 20. Juli 2016) eine neue Ausreisefrist gesetzt worden wäre. Vielmehr wurde er direkt aus dem Spital in Ausschaffungshaft versetzt. Es erscheint einerseits angesichts des physischen Zustands und andererseits angesichts der sehr glaubhaften Ausführungen und den ins Auge gefassten Abreisevorbereitungen des immerhin seit 2011 in der Schweiz lebenden Beurteilten unverhältnismässig, ihn zurzeit in Ausschaffungshaft zu belassen. Dies, zumal aus heutiger Sicht mildere Mittel – angemessene Ausreisefrist oder allenfalls regelmässige Meldepflicht – voraussichtlich zur selbständigen Abreise des Beurteilten führen werden. Sollte der Beurteilte den ihm auferlegten Pflichten, insbesondere der Ausreisefrist, nicht nachkommen, so wird erneut die Anordnung von Ausschaffungshaft in Betracht gezogen werden können. Nach dem Gesagten ist der Beurteilte aus der Haft zu entlassen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unverhältnismässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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