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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.06.2016 AUS.2016.43 (AG.2016.386)

1 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,634 parole·~8 min·6

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_603/2016 vom 30.Juni 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.43

URTEIL

vom 1. Juni 2016

+

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von der Demokratischen

Republik Kongo, ,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Mai 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtkraft, nachdem einem Rekurs dagegen kein Erfolg beschieden war. Mit Verfügung des BdM vom 23. Juli 2008 wurde ein Gesuch des A____ um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eventualiter um vorläufige Aufnahme abgelehnt. Ein gegen diese Verfügung gerichteter Rekurs wurde ebenfalls abgelehnt. Ebenso wurde ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. August 2011 abgelehnt. Da dieser Entscheid A____ postalisch nicht zugestellt werden konnte, wurde er am 7. September 2011 im Kantonsblatt publiziert.

A____ behauptete stets und behauptet immer noch, angolanischer Staatsangehöriger zu sein. Sämtliche Versuche, die Wegweisung nach Angola zu vollziehen, scheiterten indessen. Abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergaben allerdings, dass A____ ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist bzw. wurde er von einer kongolesischen Delegation als solcher anerkannt und wurde ihm ein unbefristet geltendes Laissez-Passer für den Kongo ausgestellt. Dies wurde dem Migrationssamt seitens des SEM mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 mitgeteilt. In der Folge forderte das Migrationsamt A____ zur freiwilligen Ausreise in den Kongo auf. Nachdem dem Migrationsamt keine Ausreisebestätigung zugestellt wurde, liess es nach A____ fahnden. Die darauffolgenden polizeilichen Abklärungen führten zum Schluss, dass A____ in der Schweiz oder im Ausland untergetaucht ist.

Am 6. Februar 2016 wurde A____ anlässlich einer Personenkontrolle festgenommen. Aufgrund einer ausstehenden Freiheitsstrafe wurde er dem Strafvollzug zugeführt aus welchem er am 29. Mai 2016 zu Handen des Migrationsamts entlassen wurde. Dieses verfügte nach erfolgter Einvernahme am 29. Mai 2016 die Ausschaffungshaft über A____ vom 30. Mai 2016 bis 29. August 2016. Die (neueste) Wegweisungsverfügung datiert vom 27. Mai 2016.

A____ wurde an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe entgegen seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt die Schweiz Ende 2015 nicht verlassen sondern sei immer hier geblieben. Gewohnt habe er bei seinem Stiefsohn. Er wolle auf keinen Fall in die Demokratische Republik Kongo, er sei ein Angolaner. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2016 zum wiederholten Mal aus der Schweiz weggewiesen. Der notwendige Wegweisungsentscheid liegt damit vor.

3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG sowie mit dem Vorliegen der Haftgründe der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG) sowie wegen ernsthafter Bedrohung von Personen oder Gefährdung anderer an Leib und Leben und einer erfolgten Verurteilung aus diesen Gründen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2013 der mehrfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung sowie der geringfügigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl vom 24. November 2015 wurde er wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Er wurde folglich wegen der Begehung diverser Verbrechen verurteilt und hat noch in jüngerer Vergangenheit gezeigt, dass er immer wieder gewalttätig gegen andere Personen vorgeht (vgl. dazu Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 75 AuG N 10 f., wobei vorliegend aufgrund der Untertauchensgefahr die Haft klarerweise immer der Sicherstellung der Wegweisung dient). Insbesondere aber besteht bei A____ eine massive Gefahr des Untertauchens. Er weigert sich seit seiner ersten Ausweisung die Schweiz freiwillig zu verlassen und hat die Schweizer Behörden jahrelang über seine wahre Herkunft getäuscht und damit einen früheren Vollzug der Ausschaffung verhindert. Er behauptet nach wie vor, angolanischer Staatsangehöriger zu sein, obwohl er von der Demokratischen Republik Kongo als Landsmann anerkannt wurde. A____ ist beim letzten Versuch, ihn zur freiwilligen Ausreise anzuhalten, Ende des Jahres 2015 untergetaucht und behauptet an der Verhandlung nun neu, er habe sich bis zu seiner Festnahme im Februar 2016 in der Schweiz aufgehalten. Dass er nach Deutschland sei, wie er dem Migrationsamt angegeben hat, stimme nicht. Er hat gegenüber den Migrationsbehörden und dem Gericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren will, sondern in der Schweiz leben möchte, wo seine ganze Familie und insbesondere seine Kinder seien. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A____ im Falle seiner Freilassung in der Schweiz oder im nahen Ausland untertauchen würde, um seine Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo zu verhindern.

3.3      A____ führt aus, er fühle sich nicht gut und benötige seine Medikamente gegen die Depression. Er nehme täglich […] Tabletten und sei in Behandlung bei Dr. [….]. Auf der medizinischen Station habe man ihm diese Tabletten nicht gegeben. Das Migrationsamt wird deshalb ersucht, das medizinische Personal entsprechend zu informieren und die Behandlung von A____ zu veranlassen. Gegen eine Hafterstehungsfähigkeit spricht der von A____ beschriebene psychische Zustand allerdings nicht.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Eine Durchführung der Wegweisung und Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist nach der Ausstellung der Ersatzreisepapiere möglich. Ein Flug wurde seitens der Migrationsbehörden bereits gebucht, das tatsächliche Datum der Flugreise ist allerdings noch ausstehend. Die Behörden haben bislang alles unternommen, um die Ausschaffung schnellst möglich durchzuführen; eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist nicht ersichtlich. Angesichts der Unklarheit betreffend die Flugdurchführung rechtfertigt sich eine Bestätigung der angeordneten Haftdauer von drei Monaten.

A____ behauptet neu, nicht nach Deutschland ausgereist zu sein. Sollte dies den Tatsachen entsprechen, sind seine vorgängig dieser Inhaftnahme ausgestandenen Inhaftierungen (im Jahr 2007 vom 15. April bis 4. Oktober 2007 entsprechend 5 Monaten und 19 Tagen sowie im Jahr 2012 vom 30. März bis 20. Juni 2012 entsprechend 2 Monaten und 23 Tagen) an die maximal mögliche Dauer der Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 AuG anzurechnen (vgl. Zünd, a.a.O., Art. 79 AuG N 4 mit Verweis auf BGE 140 I 1 E. 5.2). Ob A____ Ende 2015 tatsächlich die Schweiz nicht verlassen hat, kann aktuell indessen offen gelassen werden, da die maximale Dauer einer Ausschaffungshaft auch mit der neu angeordneten Haft nicht erreicht bzw. überschritten wird.

Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Ausschaffung ist nicht ersichtlich. Damit ist die angeordnete Haft rechtmässig und angemessen.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft vom 30. Mai 2016 bis 29. August 2016 ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.