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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.09.2015 AUS.2015.51 (AG.2015.642)

23 settembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,032 parole·~5 min·8

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.51

URTEIL

vom 23. September 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. September 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Kosovo, wurde am 21. September 2015 am Voltaplatz durch die Kantonspolizei kontrolliert. Er konnte sich durch kein gültiges Reisedokument und kein Visum legitimieren, sondern besass lediglich die Kopie eines kosovarischen Reisepasses; um 8.45 Uhr wurde er zu Handen des Migrationsamtes festgenommen. Dieses wies A____ am 22. September 2015 aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft bis 20. Dezember 2015. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 22. September 2015 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 360.–, wovon 1 Tagessatz Geldstrafe durch den Freiheitsentzug getilgt ist. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.   

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Der Beurteilte wurde am 9. Juli 2015 durch die norwegischen Behörden mit einem bis zum 17. Februar 2016 gültigen Einreiseverbot belegt. Gegenüber dem Migrationsamt hat er angegeben, er sei am Tag seiner Festnahme mit dem Zug von Deutschland her in die Schweiz eingereist. Die norwegischen Behörden hätten ihm seine Reisepapiere weggenommen. Er habe in Norwegen einen Asylantrag gestellt, aber die norwegischen Behörden hätten ihn in den Kosovo zurückschicken wollen, dann sei er "abgehauen". Bereits 2012 habe er in Belgien einen Asylantrag gestellt, aber das sei ebenfalls negativ gewesen. Er wolle nicht zurück in den Kosovo, dort habe er Schwierigkeiten. Er sei schon seit 5 Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er diese Angaben bestätigt.

Angesichts dieser Schilderungen ist davon auszugehen, dass dem Beurteilten das Einreiseverbot eröffnet wurde. Der Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre ist damit gegeben. Dass er nicht gewusst haben will, dass er den gesamten Schengenraum verlassen musste, ist demgegenüber als Schutzbehauptung zu werten, gibt er doch selber an, er sei "abgehauen", und war es ihm doch zugegebenermassen klar, dass er ohne gültige Reisepapiere und Visum nicht berechtigt ist, den Schengenraum und insbesondere die Schweiz zu bereisen.

2.2      Bei dieser Ausgangslage, nach zwei erfolglosen Asylverfahren und angesichts seines Willens, nicht in den Kosovo zurückkehren zu wollen, ist aber auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben. Dies auch deshalb, weil der Beurteilte derzeit keine Möglichkeit hat, sich legal im Schengenraum aufzuhalten. Er hat keinen Bezug zur Schweiz und auch keine Möglichkeit, in legaler Weise ein Auskommen zu erwirtschaften. Die in seinen Effekten vorgefundenen Aluschablonen in Kreditkartenformat, mit welchen in bekannter Weise Türen unrechtmässig geöffnet werden können, deuten gar auf deliktische Tätigkeit hin, wenn auch keine solche nachgewiesen ist und der Beurteilte davon nichts zu wissen vorgibt.

2.3      Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte angegeben, er sei in die Schweiz gekommen, um einen Asylantrag zu stellen, und er habe dies der Polizei anlässlich seiner Verhaftung auch gesagt. Ob dem so ist, kann offen bleiben, nachdem weder im Polizeirapport noch in der Einvernahme durch das Migrationsamt davon etwas vermerkt ist und der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung auf Nachfrage hin auf einen Asylantrag verzichtet hat.

2.4      Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich. Die Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Das SEM ist bereits bei den kosovarischen Behörden zwecks Ausstellung eines Laissez-Passer vorstellig geworden, womit das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Der Beurteilte hat Rückenschmerzen und verlangt nach einem Arzt. Die Gefängnisleitung wird die ärztliche Betreuung des Beurteilten und seine Reisefähigkeit sicherzustellen haben. Die für drei Monate angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis 20. Dezember 2015 ist rechtmässig.

            Mitteilung an:

            A____

            Migrationsamt Basel-Stadt

            Staatssekretariat für Migration

.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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