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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.07.2015 AUS.2015.37 (AG.2015.492)

24 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,135 parole·~6 min·5

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.37

URTEIL

vom 24. Juli 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...] 1983, von Griechenland,

alias B____, [...] 1983, von Serbien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Juli 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1983, von Griechenland, alias B____, geb. [...] 1983, von Serbien, wurde am 22. Juli 2015 um 11.25 Uhr im Zug EC 50 von Domodossola nach Basel durch eine zivile Einheit des Grenzwachtkorps einer Kontrolle unterzogen und festgenommen, nachdem sie sich mit einem totalgefälschten griechischen Reisepass ausgewiesen hatte. In Basel angekommen, wurde sie der Kantonspolizei übergeben. Auch die von ihr mitgeführte griechische Identitätskarte und der griechische Führerausweis erwiesen sich als Totalfälschungen. Das Migrationsamt hat am 23. Juli 2015 A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für drei Monate bis 21. Oktober 2015 über sie verfügt und sie der Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen überwiesen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.   

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Die Beurteilte hat sich mit einem totalgefälschten griechischen Reisepass ausgewiesen; auch die von ihr mitgeführte griechische Identitätskarte und der griechische Führerausweis erwiesen sich als Totalfälschungen. Von der Grenzwache darauf angesprochen, hat sie daran festgehalten, dass die Dokumente echt seien, ebenso zunächst gegenüber dem Migrationsamt anlässlich der Einvernahme vom 23. Juli 2015. Erst im Verlaufe dieser Befragung räumte sie ein, B____ zu heissen, am [...] 1983 geboren und von Serbien zu sein. Diese Identität ist nicht gesichert; immerhin hat sie am Ende der Befragung ihre Mutter in Belgrad angerufen, die dem Sachbearbeiter des Migrationsamts eine Geburtsurkunde der Beurteilten mailen will, und anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte diese Identität bestätigt. Jedenfalls macht die Beurteilte zu ihrem Aufenthalt wenig glaubhafte, nicht überprüfbare und teils widersprüchliche Angaben. So sei sie mit ihrem serbischen Reisepass in die Schweiz eingereist, den sie dann weggeworfen habe. Dies ist schwer nachvollziehbar, berechtigt sie dieser Pass doch zu 90 Tagen bewilligungsfreiem Aufenthalt, die gefälschten griechischen Dokumente hingegen zu gar nichts. Eingereist sei sie am letzten Freitag im Juni 2015 und habe in Zürich, Basel und Olten in Hotels übernachtet. Dies ist kaum glaubwürdig, kennt sie doch weder Namen noch Standorte dieser Hotels, und Belege kann sie keine vorweisen. Bezahlt habe sie die Hotels in bar, allerdings beläuft sich ihre Barschaft auf gerade einmal CHF 111.95 und EUR 2.73, eine Kreditkarte hat sie nicht, und sie hat anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, sie hätte noch 2 - 3 Tage in Basel bleiben wollen, um nachher nach Serbien zurückzukehren – dafür hätte ihre Barschaft jedoch nicht gereicht. Kaum zu glauben ist auch der Umstand, dass sie in Serbien in einem Kiosk gearbeitet haben und dabei genügend verdient haben will, um in der Schweiz während nunmehr dreier Wochen in Zürich, Basel und Olten logieren zu können und sich die gefälschten Dokumente für CHF 1'000.– leisten zu können – Gemäss ihren heutigen Angaben hat sie dort während eines Jahres gearbeitet und monatlich CHF 300.– verdient. Schliesslich erstaunt, dass sie in der Schweiz keine Bekannte haben will, dennoch aber ein U-Abo des TNW Nordwestschweiz für den Monat Juli gelöst hat. Insgesamt ergibt sich das Bild, dass die Beurteilte mit den gefälschten Dokumenten ihre Identität verschleiert hat und dass ihre Identität und Herkunft sowenig geklärt ist wie ihre Angaben über ihren bisherigen Aufenthalt in der Schweiz für bare Münze genommen werden können; ihr Verhalten deutet darauf hin, dass sie es auf dauerhaften illegalen Aufenthalt angelegt hat. Untertauchensgefahr ist damit gegeben. Auch ist zu befürchten, dass sich die Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten, sondern ihren illegalen Aufenthalt weiterführen würde. Ohne gültige Dokumente ist die Beurteilte auch nicht berechtigt, im Schengenraum weiterzureisen. Zu sichern ist somit zunächst einmal ihre Identität. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der Wegweisungsvollzug nach Serbien ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Die Beurteilte ist immerhin reisewillig und möchte so schnell wie möglich in ihre Heimat zurückkehren. Die für drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen. Allerdings wurde die Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung auch mündlich auf die Praxis des Appellationsgerichts hingewiesen, wonach eine Einzelhaft nur bis zu einer Dauer von ca. einem Monat als zulässig betrachtet wird (VGE AUS.2013.7 vom 27. Februar 2013 E. 2.3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____, alias B____ angeordnete Ausschaffungshaft bis 21. Oktober 2015 ist rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde der Beurteilten am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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