Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 30.01.2015 AUS.2015.2 (AG.2015.130)

30 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,577 parole·~8 min·5

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.2

URTEIL

vom 30. Januar 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. am [...], von Mali,

zurzeit im Ausschaffungsgefängnis, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Januar 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der gemäss eigenen Angaben malische Staatsangehörige A____, geb. am [...], stellte am 4. April 2011 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Nichteintretensentscheid des BFM vom 14. Juni 2011 erledigt und A____ aus der Schweiz nach Italien weggewiesen, da A____ in Italien bereits am 12. September 2006 um Asyl ersucht hatte. Die am 12. Oktober 2011 seitens des Migrationsamts angeordnete Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 12. Oktober 2011 bestätigt. Das BFM verfügte am 19. Oktober 2011 ein Einreiseverbot betreffend das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein gültig ab dem 10. November 2011 bis zum 9. November 2014. Nach durchgeführter Überstellung nach Italien am 10. November 2011 stellte A____ am 5. Dezember 2011 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Auf dieses trat das BFM mit Entscheid vom 25. Januar 2012 erneut nicht ein und A____ wurde wiederum aus der Schweiz nach Italien weggewiesen. Am 14. Mai 2012 stellte das für die Durchführung der Rücküberstellung nach Italien zuständige Migrationsamt fest, dass A____ untergetaucht sei. Die italienischen Behörden verfügten eine Einreisesperre für den gesamten Schengenraum gültig bis zum 12. November 2017.

Am 28. Januar 2015 wurde A____ von der Polizei festgenommen, nachdem er gemäss Polizeirapport der Anweisung von Securitrans Mitarbeitern das Bahnhofsgebäude zu verlassen und seinen Joint ausserhalb des Gebäudes zu rauchen, nicht nachgekommen sei und diese tätlich angegriffen habe. Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 wurde A____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und wegen einer Widerhandlung gegen das BetmG (Übertretung) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Nach Durchführung einer Befragung betreffend Aufenthalt und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 29. Januar 2015 die Wegweisung von A____ aus der Schweiz und setzte ihn mit Verfügung vom selben Tag für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab A____ gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts an, er heisse gar nicht A____ sondern B____ und komme aus Gambia und nicht aus Mali. Er habe in Spanien einen legalen Aufenthaltsstatus und dort befinde sich sein gambischer Pass. Auch sein Bruder wohne in Spanien und er wolle dorthin ausreisen. Gegenüber den italienischen Behörden gab A____ gemäss SIS Ausschreibung ebenfalls an, aus Gambia zu kommen.

Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er gab grösstenteils unverständliche und unzusammenhängende Antworten und erklärte wiederholt, es sei sein Recht in ganz Europa ohne Pass zu reisen. Er wolle Freiheit und Demokratie. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.  

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 29. Januar 2015 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein entsprechender Entscheid vorliegt.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Abs. 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt (statt vieler: unveröffentlichtes Urteil vom 25. März 1996 i.S. M.M., E. 2a). Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die Inhaftnahme mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr sowie mit dem Umstand, dass A____ gegen das von Italien verhängte Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verstossen habe. Dem ist beizupflichten. A____ ist im Jahr 2012 bereits untergetaucht, nachdem auf sein zweites in der Schweiz gestelltes Asylgesuch nicht eingetreten wurde und er nach Italien hätte rücküberstellt werden müssen. Wo er sich seither aufgehalten hat, ist letztlich nicht bekannt. Gemäss seinen eigenen Angaben lebte er in Deutschland und reiste erst vor drei Tagen wieder in die Schweiz ein. Da sich A____ folglich im Jahr 2012 der Rückschaffung entzogen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich kooperativ verhält, sondern ist mit einem erneuten Untertauchen zu rechnen. Hinzu kommt, dass A____ in der Schweiz straffällig wurde (Strafbefehl vom 29. Januar 2015, noch nicht rechtskräftig) was die Annahme, er kooperiere nicht mit den Behörden erhärtet. Der Annahme einer Untertauchensgefahr steht auch nicht entgegen, dass er gemäss seinen Angaben einen legalen Aufenthaltsstatus in Spanien hat und sich auf der Reise nach Spanien befinde. Ob dem tatsächlich so ist, ist bislang unbewiesen und abzuklären (s. unten Ziff. 4.2). Dass er möglicherweise bislang ein falsche Identität angeben hat, ist im Gegenteil nicht zu seinen Gunsten zu werten, sondern untermauert zusätzlich die Untertauchensgefahr, welche bei einer Verschleierung der Identität ebenfalls als gegeben zu erachten ist. Hinzu kommt, dass A____ mittellos ist und über keine feste Unterkunft in der Schweiz verfügt. Ebenfalls richtig ist, dass A____ mit seiner Einreise in die Schweiz gegen ein schengenweit bestehendes Einreiseverbot verstossen hat. Damit liegen Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG vor.

3.3      Ob das gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2015 begangene Delikt der Gewalt und Drohung gegen Beamte auszureichen vermag, um wie das Migrationsamt ausführt einen weiteren Haftgrund in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG zu begründen, kann damit grundsätzlich unbeantwortet bleiben. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass dieser Haftgrund einer ernsthafte Bedrohung von Personen oder eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben voraussetzt (vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 75 AuG N 10).

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Die möglicherweise noch zu vollziehende Strafhaft gemäss dem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 29. Januar 2015 steht dem Vollzug der Wegweisung praxisgemäss nicht entgegen. Eine Rückweisung nach Italien oder eine Ausschaffung in die noch festzustellende Heimat (Mali, Gambia oder Spanien) des A____ sind zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich (zur Rückweisung nach Italien vgl. AUS.2014.70 vom 12. November 2014 E. 4.2). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Da aktuell noch unklar ist, ob A____ nach Italien rückgeführt werden kann oder aber eine Ausschaffung in seine Heimat bevorsteht, rechtfertigt sich auch die Dauer der angeordneten Haft von 3 Monaten. Die Ausschaffungshaft beginnt allerdings – anders als vom Migrationsamt angeordnet – erst am 30. Januar 2015, da gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2015 der ausgestandene Freiheitsentzug am 28. und 29. Januar 2015 (2 Tage) an die Freiheitsstrafe angerechnet werden.

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten ist rechtmässig und angemessen. Sie beginnt am 30. Januar 2015 und endet am 29. April 2015.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2015.2 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.01.2015 AUS.2015.2 (AG.2015.130) — Swissrulings