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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.04.2015 AUS.2015.15 (AG.2015.243)

20 aprile 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·847 parole·~4 min·7

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.15

URTEIL

vom 20. April 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], vom Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. April 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am 17. April 2015 in Basel anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Restaurant einer Arbeit nachgehend angetroffen. Es stellte sich heraus, dass er über keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung verfügte. Das Migrationsamt wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 17. April 2015 wurde A____ wegen rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 20. April 2015 wurde der Beurteilte befragt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.

Der Beurteilte ist ohne das notwendige Visum in die Schweiz eingereist, wo er illegal gearbeitet hat. Zur Dauer seines Aufenthalts gibt er an, er arbeite seit rund einem Monat in dem Restaurant, in dem er kontrolliert wurde. Die Inhaberin der Betriebsbewilligung hat hingegen erklärt, er würde seit Ende Januar für sie arbeiten. In den Effekten des Beurteilten sind vier via MoneyGram vorgenommene Auslandsüberweisungen gefunden worden. Die erste über einen Betrag von CHF 500.– datiert vom 12. Januar 2015. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Aussagen nicht zutreffen und er sich schon länger in der Schweiz aufhält und auch gearbeitet hat, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, bereits Mitte Januar eine derartige Summe in die Heimat zu überweisen. Seine diesbezüglichen Angaben in der heutigen Verhandlung waren denn auch sehr unglaubwürdig. Im Jahre 2006 hatte der Beurteilte sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch zurückgezogen und war mit finanzieller Rückkehrhilfe in die Heimat zurückgekehrt. Dabei hatte er unter anderem unterschriftlich bestätigt, dass er diese zurückerstatten müsse, wenn er die Schweiz nicht verlasse oder später wieder in die Schweiz einreise. Dennoch ist er hierher zurückgekehrt, ohne im Besitz der notwendigen Dokumente zu sein. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt hat er auf die Frage, weshalb er in die Schweiz eingereist sei, geantwortet: „Wo soll ich hingehen. Ich weiss nicht, wo ich hingehen soll“. Anlässlich der besagten Kontrolle im Restaurant hat er versucht, sich in einem Schrank zu verstecken. Bei dieser Situation ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte auf Anweisung des Migrationsamtes hin in Freiheit freiwillig für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Seine Aussage, wonach er bereit sei, in den Kosovo zurückzukehren, wenn er müsse, ist unter dem Eindruck der Haft zu sehen. Wie er selbst zugibt, würde er sich gerne hier eine Arbeit suchen, wenn er könnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beurteilten aufgrund seines bisherigen Verhaltens gefährdet und kann durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft nicht wirksam sichergestellt werden. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

4.

Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt angegeben, er wünsche, anlässlich der Verhandlung betreffend Überprüfung der Ausschaffungshaft durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten zu werden. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Zwar ist eine unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen Haftüberprüfung nicht von Vorneherein ausgeschlossen. Erforderlich ist allerdings, dass der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellt (BGer 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, BGE 122 I 276 f.). Die Sach- und Rechtslage ist indessen eindeutig und wirft keine besonderen Fragen oder Schwierigkeiten auf.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 16. Juli 2015, rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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