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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.08.2014 AUS.2014.40 (AG.2014.462)

8 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,485 parole·~7 min·5

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.40

URTEIL

vom 8. August 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Belarus,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. August 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Belarus, ist am 8. Mai 2011 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Das Bundesamt für Migration ist am 27. Januar 2012 darauf nicht eingetreten, hat A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 26. Februar 2012 gesetzt, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall. Auf Fahndungsauftrag des Migrationsamtes hin wurde A____ am 6. August 2014 um 17.15 Uhr von der Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und dem Migrationamt überstellt, welches Ausschaffungshaft für drei Monate bis 5. November 2014 angeordnet hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Aus einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 7. November 2011 geht hervor, dass der Beurteilte in der Unterkunft für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (WUMA) – heute ist er volljährig – ein sehr schwieriger Mitbewohner war, er habe sich an keine Regeln gehalten und habe immer wieder zur Fahndung ausgerschrieben werden müssen, weil er nicht in die Unterkunft zurückgekehrt sei. Er sei schon mehrmals in Lausanne angehalten und wegen diversen Diebstählen kurzfristig festgenommen worden. Gemäss Rapport der Kantonspolizei des Kantons Waadt war dies am 8. Juli 2011 infolge eines Ladendiebstahls, zusammen mit einem Komplizen, der Fall. Am 11. Juli 2011 wurde er gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft bei einem weiteren Ladendiebstahl betroffen, diesmal in Pratteln. Am 12. Juli 2011 hat das Migrationsamt Basel-Landschaft die Ausgrenzung des Beurteilten aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft verfügt und dem Beurteilten eröffnet. Diversen Aktennotizen des Migrationsamtes vom 8. August 2011, 24. August 2011, 28. September 2011, 4. Oktober 2011, 24. Januar 2012 und 27. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Beurteilte die Vorsprachetermine wiederholt nicht eingehalten hat. Die Jugendanwaltschaft verurteilte den Beurteilten mit Strafbefehl vom 26. August 2011 aufgrund der beiden genannten Ladendiebstähle wegen mehrfachen Diebstahls zu einem Freiheitsentzug von 5 Tagen, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 18 Monaten. Das WUMA hat den Beurteilten am 5. Oktober 2011 infolge Untertauchens als ausgetreten gemeldet. Am 31. Oktober 2011 wurde der Beurteilte am Bahnhof Lausanne von der Kantonspolizei Waadt aufgegriffen. Am 11. November 2011 ist der Beurteilte offenbar wieder erschienen und hat dem Migrationsamt die Angaben darüber verweigert, wo er sich aufgehalten habe. Das WUMA hat den Beurteilten am 8. Dezember 2011 erneut infolge Untertauchens abgemeldet. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 19. Januar 2012 hält sich der Beurteilte an keine Vorgaben, und es "treffen täglich SBB-Rechnungen wegen Schwarzfahrens bei der Sozialhilfe Basel ein". Der Président du Tribunal des Mineurs des Kantons Waadt hat den Beurteilten mit Ordonnance Pénale vom 26. Januar 2012 wegen Hausfriedensbruchs (Eindringen in ein Gartenhaus) verurteilt. Zur Eröffnung des Asylentscheids vom 27. Januar 2012 konnte der Beurteilte nicht vorgeladen werden, weil er unbekannten Aufenthalts war; der Entscheid ist am 6. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen. Am 14. Februar 2012 wurde der Beurteilte zur Festnahme ausgeschrieben. Am 13. März 2012 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt bei einem Einbruchversuch betroffen. Am 11. April 2012 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt bei einem Hausfriedensbruch betroffen. Am 7. April 2012 wurde der Beurteilte in Lausanne bei einem Ladendiebstahl betroffen. Am 15. Mai 2012 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und tags darauf dem Migrationsamt überstellt, welches aufgrund fehlender Haftplätze von der Inhaftierung des jugendlichen abgewiesenen Asylbewerbers abgesehen hat. Am 14. Februar 2013 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei des Kantons Wallis festgenommen und dem Migrationsamt überstellt. Dieses hat die Haftentlassung angeordnet, unter Auflage eines Vorsprachetermins am 21. Februar 2013, welchen der Beurteilte nicht wahrgenommen hat. Am 27. März 2013 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt festgenommen und tags darauf dem Migrationsamt zugeführt, welches diesen entlassen hat mit der Weisung, sich am 2. April 2013 zu melden, welcher der Beurteilte nicht nachgekommen ist. Die Présidente du Tribunal des Mineurs des Kantons Waadt hat den Beurteilten mit Ordonnance Pénale vom 30. Mai 2013 wegen Diebstahl, versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 6. August 2014 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und dem Migrationsamt überstellt. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gab der Beurteilte zu Protokoll, er habe nichts davon gewusst, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfe. In der Folge wurde ihm der Nichteintretensentscheid des BfM vom 27. Januar 2012 und damit der Wegweisungsentscheid eröffnet, womit diese gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt ist.

2.2      Aus der vorangehenden Darstellung geht hervor, dass sich der Beurteilte an keinerlei behördliche Anordnungen hält, dass er immer wieder untergetaucht ist und dass er mehrfach straffällig geworden ist. Zudem hat er dem Migrationsamt unmissverständlich erklärt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Dies hat er anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist damit gegeben. Der Haftrichter ist nicht befugt, den Asyl-, bzw. den Wegweisungsentscheid des BfM materiell zu überprüfen. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass dieser offensichtlich unhaltbar wäre.

2.3      Der Beurteilte gab dem Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung an, er habe seit dem 28. März 2013 mit seiner Freundin bei deren Eltern gewohnt, welche ihn unterstützt hätten. Sie wollten heiraten. Ausser dem Vornamen B____ macht der Beurteilte zu den Personalien der Freundin und jenen ihrer Eltern keinerlei Angaben. Er brauche Zeit für die Papierbeschaffung. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beurteilte genügend Zeit hatte, sich um die Papierbeschaffung und die Heiratsvorbereitungen zu kümmern. Es ist ihm zuzumuten, dies von seiner Heimat aus zu organisieren.

2.4      Auf Anfrage des Migrationsamtes beim BfM vom 14. Februar 2013 hin hat sich letzteres am 19. Februar 2013 dahingehend geäussert, dass die Beschaffung eines Laisser-Passer möglich sein wird. Am 27. März 2013 erfolgte dann aber die Meldung, dass der Beurteilte gemäss Auskunft der Weissrussischen Botschaft nicht registriert ist. Der Beurteilte ist nicht bereit, an der Papierbeschaffung mitzuwirken, was weiter für die Untertauchensgefahr spricht. Jedenfalls erscheint es im heutigen Zeitpunkt nicht unmöglich, Ersatzreisepapiere zu beschaffen. Der Wegwesungsvollzug ist somit möglich und durchführbar.

2.5      Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt Suizidabsichten geäussert. Der ärztliche Dienst hat sich umgehend mit dem Beurteilten befasst. Anlässlich der heutigen Verhandlung ist der Beurteilte mit einem Verband am linken Unterarm erschienen. Dazu hat er erklärt, er habe sich absichtlich geschnitten, es sei ihm egal, ob er hier sterbe oder im Heimatland. Die Suizidabsichten im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug stehen der Haft jedoch grundsätzlich nicht entgegen. Der ärztliche Dienst ist gehalten, den Beurteilten so engmaschig als nötig zu betreuen. Der Wegweisungsvollzug und die Haft sind zumutbar. Nachdem keine milderen Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind, ist die Haft auch verhältnismässig und für die angeordnete dreimonatige Dauer bis 5. November 2014 zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 5. November 2014 recht- und verhältnismässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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