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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2014 AUS.2014.15 (AG.2014.242)

11 aprile 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·954 parole·~5 min·8

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.15

URTEIL

vom 11. April 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Palästina,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. April 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geboren am [...], von Palästina, wurde am 8. April 2014 beim Versuch betroffen, im Bahnhof SBB beim Gleis 4 unter Umgehung der Zollkontrollstelle am Bahnhof SNCF nach Frankreich auszureisen. Nachdem er sich nicht ausweisen konnte und festgestellt worden war, dass er mit einem bis 25. Juni 2015 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt ist, nahm ihn die Grenzwache um 12.25 Uhr auf Verfügung des Migrationsamtes hin fest. Das Strafbefehlsdezernat erklärte A____ mit Strafbefehl vom 9. April 2014 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wovon 1 Tagessatz durch den Freiheitsentzug getilgt ist, und zu einer Busse von CHF 360.–. Gleichentags wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 8. Juli 2014. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vom 9. April 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet.

2.2      Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung der geltenden Einreisesperre. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er trotz gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt. Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist dieser Haftgrund gegeben.

2.3      Eines weiteren Haftgrund bedarf es nicht, und das Migrationsamt macht keinen solchen geltend. Offensichtlich ist aber auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt: Gemäss Angaben des Beurteilten dem Migrationsamt gegenüber wurde sein in Belgien gestelltes Asylgesuch vom Jahr 2012 negativ entschieden, worauf er "abgehauen" sei und sich in Frankreich und Deutschland aufgehalten habe – was er anlässlich der heutigen Verhandlung allerdings bestreitet: er sei immer in Belgien geblieben und habe auch gearbeitet. Damit liegen widersprüchliche Angaben vor, die die Untertauchensgefahr zu begründen vermögen. Dabei bleibt es aber nicht. Gegenüber dem Migrationsamt hat der Beurteilte weiter angegeben, er sei vier Tage vor seiner Anhaltung in die Schweiz eingereist. Bei seiner versuchten Ausreise nach Frankreich nun hat er die Zollkontrollstelle umgangen. Dieses Täuschungsmanöver und das gesamte Verhalten des Beurteilten – im für sein Asylverfahren zuständigen Belgien ist er untergetaucht und hat er illegal gearbeitet – lässt darauf schliessen, dass es der Beurteilte auf illegalen Aufenthalt im Schengenraum angelegt hat und nicht davon auszugehen ist, dass er sich den Behörden für den Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Dass der Beurteilte nicht gewusst haben will, er müsse nach dem negativ beantworteten Asylgesuch Belgien beziehungsweise den Schengenraum verlassen, ist unglaubwürdig; auf diesbezügliche Nachfragen hin hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung entsprechend ausweichend geantwortet. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr somit ebenfalls gegeben.

2.4      Eine Ausschaffung nach Belgien (oder in die Niederlande, wo der Beurteilte ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hat) im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 8. Juli 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Beurteilten am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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