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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.03.2014 AUS.2014.12 (AG.2014.277)

28 marzo 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,051 parole·~5 min·5

Riassunto

Anordnung der Vorbereitungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.12

URTEIL

vom 28. März 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____B____, geb. [...], von der Türkei,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. März 2014

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____ B____, geb. [...], von der Türkei, wurde anlässlich einer Kontrolle des Migrationsamtes im Restaurant C____ an der Klybeckstrasse in Service-/Küchenbekleidung beim Arbeiten ohne Bewilligung betroffen. Zunächst konnte sie sich nicht ausweisen, später wurde ihr türkischer Reisepass beigebracht. Aus diesem ergibt sich, dass sie am 11. Juli 2013 mit einem für vier Tage gültigen Visum in den Schengenraum eingereist ist. Am 25. Juli 2013 um 12.20 Uhr wurde A____ B____ im Auftrag des Migrationsamtes durch die Kantonspolizei festgenommen. Gleichentags wurde sie vom Migrationsamt einvernommen, anlässlich welcher Einvernahme sie ein Asylgesuch gestellt hat. In der Folge hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft für zwei Monate bis 24. Mai 2014 verfügt. Die Verhandlung vor dem Haftrichter hat innert der gesetzlichen Frist am 28. März 2014 stattgefunden.

Erwägungen

1.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Beurteilte hat ihr Asylgesuch anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt gestellt. Sie hat angegeben, am Freitag, 21. März 2014 in die Schweiz eingereist zu sein, weil ihr Vater hier wohne. Es wäre ihr somit möglich gewesen, während dieser drei Tage die Behörden aufzusuchen, um ein Asylgesuch zu stellen. Dies ist auch am Wochenende möglich, und es wäre auch am Montag, 24. März 2014 möglich gewesen ­­- die Kontrolle im Restaurant C____ fand erst um ca. 19.30 Uhr statt. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte erstmals zu Protokoll gegeben, sie habe warten wollen, bis ihr Vater frei habe, um sie zu begleiten. Dies erscheint jedoch als Schutzbehauptung, ist sie doch volljährig, wirkt persönlich durchaus gewandt und seit Monaten selbständig im Schengenraum anwesend. Das selbständige Aufsuchen der Behörden wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen. Möglich wäre ein Asylgesuch auch in Deutschland gewesen, wo sich die Beurteilte seit dem 11. Juli 2013 aufgehalten hat, also während mehr als acht Monaten. Dass die Beurteilte noch auf Dokumente, insbesondere auf die Identitätskarte und Dokumente im Zusammenhang mit dem Familiennachzug hätte warten müssen, wie sie anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben hat, erscheint als Schutzbehauptung, hatte sie doch als Ausweisdokument den Reisepass, und das Verfahren betreffend Familiennachzug wurde im Jahr 2012 abgeschlossen (vgl. nachstehend). Tatsächlich hat die Beurteilte das Asylgesuch aber nach dem Vorhalt ihres illegalen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gestellt, also in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug, womit die gesetzliche Vermutung besteht, dass sie mit dem Asylgesuch offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Der Hintergrund der Angelegenheit erhärtet diese Vermutung: Der Vater der Beurteilten, D____ B____, ist schweizerischer Staatsangehöriger und lebt in Basel. Dessen Cousin mit identischem Namen lebt ebenfalls in Basel und ist Gesellschafter sowie Geschäftsführer des Restaurants C____. Am 2. Februar 2010 stellte der Vater der Beurteilten ein Gesuch um Familiennachzug seiner drei ältesten von vier Kindern aus der Türkei, darunter die Beurteilte; das Gesuch wurde rechtskräftig abgewiesen (vgl. AGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012). Anlässlich der Kontrolle im Restaurant C____ wurden nebst der Beurteilten und ihrem Vater noch drei weitere Mitglieder respektive Verwandte der Familie B____ beim Arbeiten angetroffen, eine davon ebenfalls ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Dass die Beurteilte in der Restaurantküche und in eine Schürze gekleidet nicht gearbeitet, sondern für sich selber und ihre Freundin etwas gekocht hätte, erscheint als weitere Schutzbehauptung, kann aber offen bleiben. Der Beurteilten war durchaus klar, dass sie sich seit mehr als acht Monaten illegal im Schengenraum aufhält und in der Schweiz nicht arbeiten darf, wie sie auch gegenüber dem Migrationsamt bestätigt hat. Auf die Frage des Migrationsamtes, warum sie sich so lange rechtswidrig in Deutschland aufgehalten habe, antwortete sie, sie sei bei ihrem Onkel gewesen und wolle keine weitere Antwort auf diese Frage geben. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat sie glaubwürdig dargetan, sie habe einfach aus der Türkei weg und zu ihrem Vater gehen wollen. Als die Beurteilte im Restaurant C____ kontrolliert wurde, gab sie gemäss Protokoll zunächst an, ihre Dokumente würden sich im Keller des Restaurants befinden; jedoch stellte sich heraus, dass sie sich dort lediglich verstecken oder der Polizeikontrolle entziehen wollte. Darauf an der heutigen Verhandlung angesprochen, machte sie Verständigungsprobleme geltend, was offen gelassen werden kann. Auf Druck des Migrationsamtes wurde der Pass dann von einem Bekannten oder Verwandten beigebracht. Aus dem Ganzen ergibt sich, dass es die Beurteilte offenbar wissentlich und willentlich primär auf illegalen Aufenthalt im Schengenraum angelegt hat. Das Asylgesuch der Beurteilten im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug bezweckt damit offensichtlich, diesen zu vermeiden, womit die Voraussetzungen für die Vorbereitungshaft  gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG gegeben sind. Eine mildere Massnahme als die Anordnung von Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich. Die Beurteilte leidet an einer Ohrenentzündung, an Klaustrophobie und an psychischen Problemen. Der medizinische Dienst des Waaghofes wird für die Betreuung der Beurteilten besorgt sein müssen. Die angeordnete Haft ist nach dem Gesagten recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ B____ angeordnete Vorbereitungshaft ist bis 24. Mai 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.