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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.10.2025 AK.2025.27 (AG.2025.604)

8 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,533 parole·~8 min·1

Riassunto

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Testo integrale

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

AK.2025.27

ENTSCHEID

vom 8. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Andrea Pfleiderer, lic. iur. Dominik Kiener, Dr. Annka Dietrich,

Dr. Oscar Olano, Dr. Maurice Courvoisier

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____,

[...]

B____,

[...]   

Gegenstand

Anzeige des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Appellationsgericht Basel-Stadt,

vom 19. März 2025

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

  Sachverhalt

Am 19. März 2025 gelangte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit einer gegen den Advokaten A____ und/oder die Advokatin C____ und/oder die Advokatin B____ gerichteten Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt. Darin ersuchte er um Überprüfung, ob die betroffenen Advokaten und Advokatinnen ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Führung einer Kanzlei verletzt haben könnten. Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass C____ sich im Anwaltsregister Basel-Stadt habe löschen lassen und nicht mehr Partei des vorliegenden Verfahrens sei. A____ beantragte sodann im Einverständnis mit B____ mit Stellungnahme vom 16. April 2025, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei zu verzichten. Am 22. April 2025 trat der bisherige Instruktionsrichter in den Ausstand und beteiligte sich nicht mehr an diesem Verfahren. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und der betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig für die Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Aufsichtsbeschwerde in die Kompetenz der basel-städtischen Aufsichtskommission fällt.

1.2      Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur, wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

2.

2.1      Der Anzeigesteller führte in der aufsichtsrechtlichen Anzeige aus, dass das Anwaltsbüro A____/B____/D____ über Tage hinweg für den Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht erreichbar gewesen sei, weder auf telefonischem noch auf elektronischem Weg. Ein im migrationsrechtlichen Verfahren von A____ vertretener Mandant sei mit Verfügung des Migrationsamts vom 11. März 2025 in Ausschaffungshaft genommen worden. Nach Erhalt der Akten habe der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gleichentags versucht, das Anwaltsbüro zu erreichen, um abzuklären, ob die Anwälte den Mandanten auch im Ausschaffungsverfahren vertreten. Der Anruf sei jedoch nicht entgegengenommen worden, woraufhin, diejenige Adresse, mit der im verwaltungsrechtlichen Verfahren kommuniziert worden sei, eine Nachricht mit der Bitte um dringenden Rückruf hinterlassen habe. Da hierauf keine Reaktion erfolgt sei, habe der Einzelrichter am kommenden Morgen, den 12. März 2025, um 9.07 Uhr erneut im Advokaturbüro A____ angerufen und – da niemand das Telefon entgegengenommen habe – eine Nachricht mit der Bitte um Rückruf hinterlassen. Wiederum sei eine Reaktion ausgeblieben. Am 13. März 2025 habe der Einzelrichter um 9.25 Uhr erneut angerufen und auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht nach dem Signalton hinterlassen. Um 11 Uhr am gleichen Tag sei erneut ein Anruf mit der dringenden Bitte um Rückruf erfolgt. Mangels eines Rückrufes sei am 14. März 2025 um 9.20 Uhr ein letzter Anruf versucht worden. Nach Angabe des Mandanten in der Haftverhandlung sei das Büro auch für ihn nicht erreichbar gewesen, sodass er sich in der Haftverhandlung vom 14. März 2025 um 15.45 Uhr nicht habe anwaltlich vertreten lassen können. Damit sei die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) verletzt.

2.2      Hiergegen wendet der beanzeigte Advokat mit Stellungnahme vom 16. April 2025 für sich und seine Mitarbeiterin ein, dass es sich bei der genannten Woche vom 10. bis 14. März 2025 um die Basler Fasnachtswoche gehandelt habe, während der die Kanzlei geschlossen geblieben sei. Er weist darauf hin, dass auch Anwälte ferienabwesend sein könnten und die entsprechenden Vorkehren vor allem dann getroffen werden, wenn mit der Zustellung und Eröffnung fristauslösender Verfügungen und Entscheiden und Ähnlichem gerechnet werden müsse. In dringlichen Fällen wie bei Verhaftungen in Strafsachen, aber auch im Migrationsrecht, könne aufgrund bereits bestehender Arbeitsbelastung oder -verpflichtung eine unmittelbare Verfügbarkeit des Rechtsanwaltes nicht garantiert werden, vor allem, wenn mit einer entsprechenden Verhaftung gar nicht gerechnet werden könne, sondern eine solche spontan erfolge. In der Fasnachtswoche habe der Bürokollege D____ die Briefpost entgegengenommen. Gemäss dem Briefpapier der Anwaltskanzlei verfüge das Büro immer noch über einen Faxanschluss. Wenn dies auch nicht mehr zeitgemäss sei, so könne die Faxadresse auch digital per E-Mail angesteuert werden. Allerdings habe sie weder eine postalische Benachrichtigung noch eine per Fax erreicht.

3.

3.1      Nach der als Generalklausel zu verstehenden Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Pflicht ist weit auszulegen und bezieht sich nicht nur auf die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGer 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 2.1, 2A.545/2003 vom 4. Mai 2002 E. 3). Zur allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflicht gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der Rechtsanwalt ist namentlich verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Der Anwalt hat grundsätzlich die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Er muss sich so organisieren, dass er Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantworten kann. Diese jederzeitige Erreichbarkeit ist auch Ausfluss der Stellung des Anwalts als Diener einer funktionsfähigen Rechtspflege. Bei Abwesenheit hat er für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen (Fellmann in: Fellmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 17; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 1076).

3.2      Vorliegend war der beanzeigte Advokat bzw. dessen Anwaltsbüro im Wesentlichen während der Fasnachtswoche vom Fasnachtsdienstag, dem 11. März 2025, bis zum Freitag, den 14. März 2025, telefonisch weder erreichbar, noch hat jemand auf entsprechende Nachrichten zurückgerufen. Der beanzeigte Anwalt bestreitet die telefonische Unerreichbarkeit während der genannten Zeitspanne nicht. Fraglich ist, ob dadurch die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt worden ist.

3.3      Zu den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts gehört nicht nur, postalische Sendungen entgegenzunehmen oder zu gewährleisten, dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können, sondern auch, telefonisch erreichbar zu sein (LGVE 2017 V Nr. 2 E. 8.1). Anwältinnen und Anwälte können selbstredend nicht ständig telefonisch erreichbar sein. Sie sollten jedoch mit einem regelmässig abgehörten Anrufbeantworter oder mit einem Sekretariat sicherstellen, dass Anrufer nicht grösstenteils überhaupt niemanden erreichen. Anrufe sollten zudem innert vernünftiger Frist beantwortet werden (Brunner/Henn/KriesI, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 85). So wurde in der Praxis eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA angenommen, wenn eine Anwältin wiederholt Postsendungen von Behörden nicht entgegennimmt und phasenweise weder telefonisch noch per Email erreichbar ist (AK/ZH KG 130025 vom 6. Februar 2014 E. III.2). Das Kantonsgericht St. Gallen bejahte ferner eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA bei einem Anwalt, der von Anfang Januar bis Ende März 2019 weder per Telefon noch per Email vom Gericht bzw. zuvor während weiteren 10 Tagen vom Untersuchungsrichteramt nicht kontaktiert werden konnte (KGr SG AW.2019.24 vom 19. September 2019 E. 3). Und die Aargauer Anwaltskommission nahm bei einer Anwältin, der während drei Wochen keine Post zugestellt werden konnte und die auch telefonisch oder per Email nicht erreichbar war, eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA an (AGVE 2014 S. 411).

3.4      Im Vergleich zu dieser Rechtsprechung waren die vorliegend beanzeigten Anwälte während einer relativ kurzen Zeit, nämlich während vier Tagen, telefonisch bzw. per E-Mail nicht erreichbar. Ungeachtet der Dauer der Abwesenheit ist es heutzutage allerdings sehr einfach, die Büroabwesenheit zu kommunizieren und zumindest Telefonbeantworter und entsprechende automatische E-Mail-Antworten zu installieren, falls keine Sekretariatsmitarbeitende beschäftigt werden. Dies bedeutet – entgegen der Insinuierung des beanzeigten Advokaten – selbstverständlich nicht, dass Anwältinnen und Anwälte keine Ferien machen dürfen oder ihre Kanzlei nicht geschlossen bleiben darf. Aber es wäre grundsätzlich zu erwarten, dass die Klientschaft oder die Behörden diesen Umstand sogleich erfahren, wenn sie anrufen oder mailen. Vorliegend betraf die Unerreichbarkeit des Anwaltsbüros allerdings die Basler Fasnachtswoche, in welcher in der Stadt verschiedene Geschäfte oder Dienstleistungsstellen geschlossen oder nur beschränkt erreichbar sind. Aus diesem Grund kann es als nicht zwingend erforderlich gesehen werden, dass ein Anwaltsbüro, das sich in der Innenstadt befindet, für die Fasnachtswoche gegenüber Basler Behörden die Schliessung der Kanzlei bekannt geben muss, zumal es sich dabei nur um wenige Tage handelt. Zumindest reicht dies nicht aus, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten, welches ein Fehlverhalten von einer gewissen Erheblichkeit verlangt.

Hinzu kommt, dass es sich bei der erstmaligen Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft des Mandanten nicht um ein laufendes Verfahren handelte, in dem der Anzeigesteller die Advokaten erreichen wollte. Die beanzeigten Advokaten mussten nicht mit diesem Verfahren rechnen. Die Erreichbarkeit einer Kanzlei ist insbesondere dann unabdingbar, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit behördliche Akten eines entsprechenden Verfahrens zugestellt werden könnten. Wie der beanzeigte Advokat indes zutreffend ausführt, kann es etwa auch in einem Strafverfahren durchaus vorkommen, dass der ursprüngliche Verteidiger bei einer erneuten Festnahme eines Mandanten nicht zeitnah erreicht werden kann, weswegen dann oft auf einen Pikettanwalt zurückgegriffen wird.

Angesichts dieser Umstände, insbesondere der vergleichsweisen kurzen Abwesenheitsdauer in der Fasnachtswoche, ist vorliegend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht angezeigt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Nach der Praxis der Aufsichtskommission werden für aufsichtsrechtliche Verfahren nur dann Kosten erhoben, wenn entweder eine Pflichtverletzung des angezeigten Anwalts oder eine offensichtlich unbegründete bzw. gar mutwillig erhobene Aufsichtsbeschwerde vorliegt (AK.2012.7 vom 2. Mai 2013 E. 5). Beides ist hier nicht der Fall.

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission

://:        Gegen den beanzeigten Advokaten A____ und die beanzeigte Advokatin B____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beanzeigte

-       Anzeigesteller

-       Advokatenkammer Basel-Stadt

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

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