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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.12.2016 350 2016 625 (350 16 625)

28 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Zwangsmassnahmengericht·PDF·1,307 parole·~7 min·9

Riassunto

Gesuch um Haftentlassung

Testo integrale

http.//www.bl.ch/zmg

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28.12.2016 (350 16 625) ____________________________________________________________________________

Haftentlassungsgesuch

Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx In Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1

gegen A.____ vertreten durch lic. iur. Simon Berger, Advokat, Büchelistrasse / Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal Beschuldigte Person

Betreffend Gesuch um Haftentlassung

A

Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 1.12.2016 Untersuchungshaft bis zum 27.2.2017.

B

Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 15.12.2016 bei der Staatsanwaltschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Zwangsmassnahmengericht am 6.12.2016 auf einen Antrag auf Genehmigung der nachträglichen Anordnung des Einsatzes eines GPS nicht eingetreten sei. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse dürften deshalb nicht verwertet werden, da es sich um eine nicht zulässige Überwachung handle.

http.//www.bl.ch/zmg Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 19.12.2016 form- und fristgerecht an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass ihrer Ansicht nach der Einsatz des GPS entgegen dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6.12.2016 rechtmässig erfolgt sei. Selbst für den Fall, dass der Einsatz des GPS nicht rechtmässig gewesen sei, würde kein absolutes Verwertungsverbot vorliegen. Es lägen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr vor. In seiner Stellungnahme vom 23.12.2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten am Haftentlassungsgesuch festgehalten. Der Einsatz des GPS sei unzulässig gewesen, so dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen. Ohne diese Erkenntnisse hätte der Beschuldigte aber nicht inhaftiert werden können. Im Übrigen hat der Verteidiger des Beschuldigten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO).

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).

2.1

http.//www.bl.ch/zmg 2.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht ist am 6.12.2016 auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung einer nachträglichen Anordnung der technischen Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeugs BS xxxxx vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 nicht eingetreten (350 16 585), da es sich bei der entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 1.12.2016 nicht um eine Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO handelt. In diesem Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht auch festgehalten, dass es nicht darüber befinden kann, ob die Ermittlungsergebnisse aus einer geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, verwertet werden können. Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art. 277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) anwendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind, da die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen im Haftverfahren nicht erschöpfend geprüft werden kann (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auf., Zürich 2013, Art. 221 N 6). Somit muss das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die Ermittlungsergebnisse des GPS-Einsatzes rechtmässig entstanden und damit verwertbar sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.

2.1.2 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1.12.2016 (350 16 577) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat B.____ am 9.12.2016 dargelegt, dass sie den Beschuldigten am 23.11.2016 nach B.____ und am 27./28.11.2016 nach C.____ gefahren habe, von wo er anschliessend nach G.____ gekommen sei. Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch.

2.2 Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Fluchtgefahr in seinem Entscheid vom 1.12.2016 (350 16 577) ist festzustellen, dass diese immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.

http.//www.bl.ch/zmg Ob neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr auch Kollusions- und/oder Wiederholungsgefahr vorliegt, kann offen gelassen werden, da das Vorliegen nur eines Haftgrundes ausreicht (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 4, mit weiteren Hinweisen).

2.3 2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird.

2.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch) bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28.11.2016 in Untersuchungshaft.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Vorhalt weiterer Delikte, Abschluss des Verfahrens) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

http.//www.bl.ch/zmg 4. 4.1 Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.

4.2 Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 1 Stunde beträgt.

Es wird entschieden : ://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 15.12.2016 wird abgewiesen. 2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- festgesetzt (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.

3. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 1 Stunde beträgt.

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