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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544)

5 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Zwangsmassnahmengericht·PDF·1,309 parole·~7 min·2

Riassunto

Anordnung U-Haft

Testo integrale

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

5. Dezember 2014

Anordnung U-Haft Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten ohne Vortaten

Bei zahlreichen, eher geringfügigen Vermögensdelikte kann bei der Prüfung von Wiederholungsgefahr nicht vom Vortatenerfordernis abgewichen werden, da keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erfolgt und es sich somit nicht um „Gewaltdelikte“ handelt.

Erwägungen (…) 2.1 2.1.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) setzt voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 10). Dieser Haftgrund soll einerseits der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Andererseits will dieser Haftgrund im Sinne der Gefahrenabwehr verhindern, dass der Beschuldigte das Belassen in Freiheit bzw. die Haftentlassung zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen und so die Öffentlichkeit erheblich gefährden kann (BGE 137 IV 139 E. 2.2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1024; MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 9; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 221 N 10; MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 30).

2.1.2 Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und dabei andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte bereits früher, (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat. Zu den verübten Taten gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, wobei hier ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2011 vom 20. Januar 2011). Schwere Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Wiederholungsgefahr), welche die öffentliche Sicherheit bedrohen, liegen vor allem bei Delikten gegen Leib und Leben sowie Sexualdelikten vor. Allerdings können auch schwere Vermögensdelikte das Vortatenerfordernis erfüllen. Dazu gehören insbesondere gewerbsmässiger Betrug und Serienbetrug (Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013), aber auch Raub, bewaffnete Einbrüche oder Einbruche durch einen Drogensüchtigen (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 221 N 11a).

2.1.3 Weist eine beschuldigte Person keine einschlägigen Vortaten auf, kommt die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich bei akut drohenden Schwerverbrechen, welche die öffentliche Sicherheit nicht weniger gefährden als bei Vorliegen einer Ausführungsgefahr, das heisst bei einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N 35, Pra 100 [2011] Nr. 90). Diesfalls wären mit einer Haftentlassung erhebliche konkrete Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden oder würden mögliche Opfer von Gewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt (BGE 137 IV 13; AJP 2011 S. 967). Das Schweizerische Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 14. März 2011 (1B_25/2011) dahingehend geäussert, dass Wiederholungsgefahr bei fehlenden Vortaten nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden darf bei Vorliegen schwerer Verbrechen oder Vergehen und einer ernsthaften und konkreten Gefahr für potentielle Opfer (Pra 100 [2011] Nr. 90). Durch die ausdrückliche Verwendung des Begriffes Opfer weist das Bundesgericht darauf hin, dass es sich bei den schweren Verbrechen und Vergehen um eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität handeln muss (siehe auch Art. 116 StPO). Zum selben Resultat kommt man, wenn man für die Annahme eines Ausnahmefalls davon ausgeht, dass es sich bei den schweren Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (Ausführungsgefahr) um Delikte handelt, welche die Voraussetzungen für eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllen, das heisst bei angedrohten Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme,

Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N 43).

2.2 2.2.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Bestandteil des hier vorliegenden Verfahrens sind die Vorwürfe der Veruntreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei. Es handelt sich dabei um Vermögensdelikte im weiteren Sinn. Durch die zahlreichen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ist keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erfolgt. Es handelt sich nicht um „Gewaltdelikte“. Somit kann bei der Prüfung von Wiederholungsgefahr nicht vom Vortatenerfordernis abgewichen werden.

2.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten insofern, als er eine deliktische Handlung verneint. Es liegt somit kein glaubhaftes Geständnis vor. Nach einer Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass auch nicht von einer erdrückenden Beweislage bzw. einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung wegen Betrugs gesprochen werden kann. Es bestehen zahlreiche Unklarheiten insbesondere in Bezug auf die Tatbestandselemente des Vorsatzes, der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, der arglistigen Täuschung und womöglich auch der Schuldfähigkeit. Ein erstes Verfahren in diesem Zusammenhang gegen den Beschuldigten wurde am 28. Januar 2010 durch die Staatsanwaltschaft Schaffhausen eingestellt. Damals wurde rechtskräftig festgestellt, dass er sich nicht an den ihm gewährten Darlehen bereichert hatte. Vielmehr wurde festgehalten, dass es sich bei ihm selbst um ein „Opfer“ der „Nigeria Connection“ handelte. Nach diesem Verfahren im Kanton Schaffhausen ist der Beschuldigte zwar wiederholt durch die Staatsanwaltschaft sowie Mitarbeiter der A.___ und von B.___ darauf hingewiesen worden, dass er einem Betrug erlegen sei. Trotzdem hat der Beschuldigte weiterhin bei Dritten Darlehen aufgenommen und versprochen, dass er die entsprechenden Beträge und eine „Belohnung“ zurückzahlen werde, wenn die Transaktion von C.___ abgeschlossen sei und er seinen Anteil erhalten habe. Der Beschuldigte war bis zu seiner Festnahme am 3. Dezember 2014 gleichwohl und nach wie vor überzeugt, rechtmässig zu handeln. Er war von der Geschichte rund im C.___ überzeugt. Nachdem er bereits sein eigenes Geld nach Nigeria bzw. England überwiesen hatte, gelang es ihm, weitere Personen für das „Projekt“ zu gewinnen. Soweit ersichtlich, hat er diesen nur das erzählt, was ihm selbst erklärt worden war und woran er glaubte. Die empfangenen Gelder hat er praktisch vollständig an C.___ und dessen Hintermänner überwiesen.

Die meisten Darlehensverträge sind auf einem als „Vereinbarung“ bezeichneten Formular abgeschlossen worden. Die Rückerstattung sollte jeweils sofort bzw. teilweise nach Eintritt eines bestimmten Sachverhalts (z.B. Freilassung von D.___ und/oder E.___, Aktivierung E.___-Konto, Eintreffen von F.___-Leistungen, Freigabe der Gelder von D.___, ATM Card, Kontoeröffnung G.___, Eintreffen eines DHL-Pakets) erfolgen. Der Einsatz wäre jeweils gemäss einer separaten Vereinbarung belohnt worden. Soweit diese Vereinbarungen vorhanden sind, war den Gläubigern jeweils klar, wofür das Geld eingesetzt wird (z.B. Freikauf von E.___, Darlehen von Fr. 750.-- für eine „Belohnung“ von US$ 1 Mio.; Freikauf von D.___, Darlehen von Fr. 440.-- für eine „Belohnung von Fr. 20‘000.--). Verschiedene Gläubiger haben sodann über einen längeren Zeitraum hinweg Darlehen gegeben, obwohl nie eine Rückzahlung bzw. Auszahlung der Belohnung erfolgt ist. Es war den Gläubigern offenbar klar, wofür ihr Geld verwendet wird. Allein aufgrund der erwähnten Namen, Länder und dem Modus („Freikauf“ einer Erbschaft) war eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass der Beschuldigte und seine Darlehensgeber letztendlich einem sogenannten „Nigeria Connection“-Betrug erlegen sind und das Geld im Rahmen eines solchen Geschäfts verwendet wird.

Zusammenfassend erscheint die Beweislage für die Annahme eines Betrugs demnach nicht als derart erdrückend, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen und daher das Vortatenerfordernis als erfüllt anzusehen ist.

2.2.3 Aufgrund der gesamten Umstände sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht gegeben. Weder hat der Beschuldigte bereits früher durch gleichartige Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, noch droht durch schwere Verbrechen oder Vergehen eine ernsthafte und konkrete Gefahr für potentielle Opfer. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob ein dringender Tatverdacht für einen Betrug vorliegt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht vor und der Beschuldigte ist aus der Haft zu entlassen. (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2014 (350 14 544)

350 2014 544 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.12.2014 350 2014 544 (350 14 544) — Swissrulings