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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.10.2012 350 2012 436 (350 12 436)

9 ottobre 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Zwangsmassnahmengericht·PDF·422 parole·~2 min·7

Riassunto

Anordnung Sicherheitshaft Verhältnismässigkeit

Testo integrale

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

9. Oktober 2012

Anordnung Sicherheitshaft Verhältnismässigkeit

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Wenn aufgrund besonderer Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, kann Sicherheitshaft angeordnet werden.

Erwägungen 2.3.2 (…) Die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Da die Gerichtsverhandlung vor Strafgericht am xx..yy.2012 stattfindet und auch der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 4-5 Monaten ausgeht, ist die Untersuchungshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung verhältnismässig, zumal es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich keine Rolle spielt, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 15 ff.; GIANFRANCO ALBERTINI / THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 212 N 12 ff.). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 22; Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. September 2012, 470 12 169). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

mindestens 6 Monaten aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Somit muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (BGE 134 IV 53 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall kann aufgrund der besonderen Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, d.h. dass nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen wird. Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme selber ausgeführt, dass er den Einbruch begangen hat, um sich etwas leisten zu können, was über die Versorgung als Asylbewerber hinausging, z.B. den Kauf von Drogen oder die Unterstützung seiner kranken Mutter.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2012 (350 12 436)

350 2012 436 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.10.2012 350 2012 436 (350 12 436) — Swissrulings