Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
18. Juni 2012
Geheime Überwachung Folgen verspäteter Antrag
Sofern aus den Akten nicht nachvollzogen werden kann, wann ein Überwachungsanordnung effektiv dem Dienst zugestellt worden ist, ist dasjenige Datum massgebend, welches auf der Überwachungsanordnung aufgeführt ist. Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO mehrere Tage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise behandelt, hätte das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid doch innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen können.
Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, führt gegen A.____ eine Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG). Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 11. Juni 2012 die Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x des Mobil-Telefons von A.____ für die Zeit bis zum 8. August 2012 an. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Eingang beim Zwangsmassnahmengericht per Fax am 14. Juni 2012) hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung vom 11. Juni 2012 bis zum 11. September 2012 beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: (…). Erwägungen (…) 1.2 Der Genehmigungsantrag ist innert 24 Stunden seit der Anordnung beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 274 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Übermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Überschreitung die Gültigkeit der Anordnung nicht tangiert (MARC JEAN-RICHARD-DIR-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 4; NIKLAUS
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 274 N 4). Es muss deshalb aus der Anordnung ersichtlich sein, wann sie dem Dienst zugestellt wurde, wobei wegen der Frist in Stunden das Datum nicht genügt, sondern auch die Uhrzeit eine Rolle spielt (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 274 N 6 ff.). Vorliegend wird aus den eingereichten Akten nicht ersichtlich, wann genau (Datum und Uhrzeit) die Staatsanwaltschaft die Anordnung vom 11. Juni 2012 betreffend Echtzeitüberwachung der Rufnummer x dem Dienst zugestellt hat. Es geht aus den Akten nicht hervor, ob diese am 11. Juni 2012 zu Handen des Dienstes der Schweizerischen Post übergeben worden oder bereits am 11. Juni 2012 an diese Behörde gefaxt worden ist. Fest steht allerdings, dass der entsprechende Antrag erst am 15. Juni 2012 per Post beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen ist, nachdem er bereits am 14. Juni 2012 an das Zwangsmassnahmengericht gefaxt worden ist. Aus der Formulierung, dass der Genehmigungsantrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung, d.h. seit der Übermittlung an den Dienst, beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen ist und der Tatsache, dass das Gericht innerhalb von 5 Tagen (Kalendertagen) die Anordnung der Überwachung zu genehmigen hat, kann geschlossen werden, dass der Genehmigungsantrag (inkl. Anordnung, Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Akten) innert 24 Stunden seit der Anordnung (Übermittlung an den Dienst) beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen sein muss. Da nicht nachvollzogen werden kann, wann dem Dienst die Überwachungsanordnung übermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass dies bereits am 11. Juni 2012 geschehen ist (Faxübermittlung oder Übergabe an die Schweizerischen Post). In Fällen, in denen das Datum der Überwachungsanordnung nicht mit demjenigen der Übermittlung übereinstimmt, hat die Staatsanwaltschaft den Nachweis des Zeitpunkts der effektiven Übermittlung zu erbringen. Nicht massgebend in diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt, in welchem die Überwachungsanordnung tatsächlich beim Dienst eingetroffen ist. Es kann somit festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft den Genehmigungsantrag verspätet beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht hat. In denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des Genehmigungsantrags gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO verletzt wird, ist ein entsprechendes Gesuch abzuweisen, wenn die Überschreitung dieser Frist nicht mehr bloss die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Obwalden hat in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2011 festgehalten, dass bei einer Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um 6 Tage nicht mehr von einer geringfügigen Verletzung gesprochen werden kann. Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht
worden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen Genehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Da es sich bei der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2012 die Echtzeit-Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil-Telefons von A.____, die mit der Rufnummer x verwendet wird, für die Zeit bis zum 8. August 2012 angeordnet hat. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung vom 11. Juni 2012 bis zum 11. September 2012 beantragt und dem Antrag die wesentlichen Akten beigefügt. Mit Entscheid vom 13. Juni 2012 hat das Zwangsmassnahmengericht die Echtzeit-Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil- Telefons von A.____, die mit der Rufnummer x verwendet wird, für die Zeit vom 11. Juni 2012 bis zum 8. August 2012 genehmigt (350 12 269). Ebenfalls am 11. Juni 2012 hat die Staatsanwaltschaft die aktive Überwachung der Rufnummer x von A.____ bis zum 8. August 2012 angeordnet und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Überwachung vom 11. Juni 2012 bis zum 11. September 2012 beantragt. Dieser Antrag ist am 14. Juni 2012 per Fax und am 15. Juni 2012 per Post beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen, wobei als Beilage nur die Anordnung beigelegt worden ist, nicht aber die wesentlichen Akten. Aufgrund der gesamten Umstände scheint die Überwachung der Rufnummer x von A.____ gleichzeitig mit der Echtzeit-Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil-Telefons von A.____, die mit der Rufnummer x verwendet wird, angeordnet worden, aber verspätet beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht worden zu sein. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachungsanordnung und den Genehmigungsantrag vermutlich gleichentags versandt hat. Dadurch hat sie das Anordnungs- bzw. Genehmigungsverfahren beförderlich durchgeführt. Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO mehrere Tage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise behandelt, hätte das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen können. Auch das Fehlen der wesentlichen Akten im Antrag betreffend Genehmigung der Überwachung der Rufnummer x kann insofern entschuldigt werden, als dass sie dem Antrag auf Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil-Telefons von A.____, die mit der Rufnummer x verwendet wird, beigelegen haben und es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Versehen gehandelt hat, dass die beiden Anträge nicht zusammen beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht worden sind.
(…)
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2012 (350 12 275)