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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2011 350 2011 332 (350 11 332)

18 luglio 2011·Deutsch·Basilea Campagna·Zwangsmassnahmengericht·PDF·1,508 parole·~8 min·2

Riassunto

Dringender Tatverdacht bezüglich Art. 19 Abs. 2 BetmG

Testo integrale

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

18. Juli 2011

Anordnung Untersuchungshaft Dringender Tatverdacht bezüglich Art. 19 Abs. 2 BetmG

Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person oder vage Verdachtsgründe genügen für die Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht. Sich als von Suchtstoffen abhängiger Konsument mit jemandem, der Betäubungsmittel in seinen Unterhosen mitführt zu unterhalten, zusammen mit diesem Betäubungsmittel zu konsumieren, allenfalls mit dessen Unterstützung zum eigenen Konsum Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Artikel 19 BetmG zu begehen und zu Hause unter anderem Digitalwaagen, Minigrips und mehrere Mobiltelefone (ohne mögliche Angaben über den genauen Fundort, das Zubehör sowie die Funktionstauglichkeit und bereitschaft dieser Gegenstände) zu besitzen - wobei sich diese Gegenstände aber in keiner Weise in einen Konnex zum Besitz von Betäubungsmitteln durch einen Dritten bringen lassen - begründet durch sein Verhalten einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 BetmG und einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Übertretung). Übertretungen werden durch Art. 221 StPO nicht erfasst.

Sachverhalt Der Beschuldigte wurde am 14. Juli 2011 zusammen mit A.____ durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei verlief der Drugwipe-Test positiv auf Kokain und Opiate. Der Beschuldigte trug keine Drogen auf sich. Bei A.____ konnten 13 Minigrip à je 5-6 g Heroin, ca. 5 g Kokain und ein Minigrip mit einer weissen Pille sichergestellt werden. Anlässlich einer Hausdurchsuchung konnten beim Beschuldigten unter anderem 7 Mobiltelefone, eine Tasche mit gebrauchten Minigrips, ca. 100 neue Minigrips, 3 Digitalwaagen und Bargeld gefunden werden. Der Beschuldigte habe angegeben, zusammen mit A.____ eine "Grossmutter" habe konsumieren wollen. Am Abend zuvor habe er Kokain und Sugar konsumiert. Von den bei A.____ sichergestellten Betäubungsmitteln habe er allerdings nichts gewusst. Erwägungen

Zwangsmassnahmen können generell nur ergriffen werden, wenn mindestens ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt einen "mittleren Verdacht" voraus, d.h. es müssen ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 RN 3). Der genaue erforderliche Verdachtsgrad richtet sich indessen nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die Freiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird ein dringender Tatverdacht verlangt (Art. 221 Abs. 1 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 197 N 4). Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art. 10 StGB sowie eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_197/2009 E. 3.1 vom 07. August 2009). Gestützt auf die sofort verfügbaren Beweise muss eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der beschuldigten Person für die Urheberschaft an der fraglichen Tat gegeben sein. Vage, abstrakte Vermutungen genügen nicht. Es bedarf also des Nachweises von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Im konkreten Fall war und ist offenbar der Beschuldigte von Suchtstoffen abhängig. Dies ist bezüglich der diversen am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen zu beachten. Der Beschuldigte und seine Verteidigung erklärten anlässlich der Haftverhandlung vom 18. Juli 2011 im Einzelnen und nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nach wie vor im Besitz der beschlagnahmten (prima vista) verdächtigen Gegenständen war. Dem Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll mangelt es hingegen an detaillierten, eventuell entscheidenden Angaben, wie z.B. über den genauen Fundort der Digitalwaagen und der Mobiltelefone bzw. deren Funktionstauglichkeit. Dem Beschlagnahmeprotokoll kann lediglich entnommen werden, dass die im Protokoll aufgelisteten Mobiltelefone ohne dazugehörende SIM-Karte (also nicht in Betrieb mit einer dazugehörenden Telefonnummer) beschlagnahmt worden sind. Lediglich das im Beschlagnahmeprotokoll nicht aufgeführte Mobiltelefon der Marke Samsung wurde mit einer SIM-Karte sichergestellt (die Rufnummer der SIM-Karte lautet: x; vgl. 'Device Report' Seite 2/85). Die Staatsanwaltschaft konnte wegen ihres Teilnahmeverzichts an der Haftverhandlung zu solchen Fragen keine Stellung nehmen und die Vorbringen des Beschuldigten unter anderem zur Funktionsuntauglichkeit der beschlagnahmten Gegenstände nicht entkräften. Auch ist nicht ersichtlich, wie manche Feststellungen dieser Art (z.B. Fundort der Waage) heute noch nachgeholt werden könnten. Der Beschuldigte trug - wie dargelegt - im Zeitpunkt seiner Anhaltung ein Mobiltelefon (Samsung, IMEI y) auf sich. Die dem Gericht vorgelegte Rufnummerauswertung "Device

Report" betrifft nur dieses Gerät. Alle anderen sieben – im Gegensatz zum Gerät "Samsung" im Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll aufgeführten – Mobiltelefone waren folglich bei deren Beschlagnahmung nicht mit einer SIM-Karte ausgestattet, andernfalls eine Rufnummerauswertung ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen und aktenkundig hätte gemacht werden können bzw. müssen. Gestützt auf das Beschlagnahmeprotokoll und die vorerwähnten Umstände folgert das Gericht, dass die im Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 15.07.2011 aufgeführten Mobiltelefone zum inkriminierten Zeitpunkt nicht in Betrieb waren und sich ebenso kein dringender Tatverdacht gestützt auf die übrigen beschlagnahmten Gegenstände bezüglich der inkriminierten Delikte begründen lässt. Die beschlagnahmten Gegenstände lassen sich durch nichts in Konnex zu den in den Unterhosen von A.____ aufgefundenen Betäubungsmittel bringen. Hingegen lassen sie sich sehr wohl mit dem zugestanden Drogenkonsum sowie mit der Lebensgeschichte und den Vorstrafen des Beschuldigten erklären. Obgleich die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zur Nummernauswertung ("Device Report") des Geräts "Samsung" keine substantiellen Angaben macht, hat das Gericht die Auswertung summarisch geprüft. Im Ergebnis konnten im "Device Report" betreffend die Rufnummer x (Seiten 1 - 85) keine genügend konkreten Anhaltspunkte für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche über einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf Widerhandlungen im Sinne Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG hinausgehen würden, gefunden werden. Die Staatsanwaltschaft hat - wie erwähnt - auf die Teilnahme an der Haftverhandlung vom 18. Juli 2011 verzichtet (Art. 225 Abs. 1 StPO). Infolgedessen war es ihr nicht möglich, ihren Standpunkt unmittelbar und in Ergänzung ihres Antrages eingehend zu vertreten sowie auf die Vorbringen des Beschuldigten sowie auf die Argumente der Verteidigung, insbesondere zur Lebensgeschichte, Suchtproblematik wie auch zum Beschlagnahmegut zu reagieren bzw. zu widerlegen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise alleine genügen nicht für den Nachweis, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten (Zusammensein und Drogenkonsum mit A.____ in einem Gebiet, das für seine Drogenszene bekannt ist sowie Besitz der am Wohnort beschlagnahmten Gegenstände) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale (Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 BetmG) erfüllen könnte. Zwar war der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im Begriff, zusammen mit A.____ eine "Grossmutter" zu rauchen, und auch wurde bei letzterem (A.____) unter anderem Heroin gefunden, doch steht dies nicht in greifbarem Zusammenhang zu allfälligen Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 BetmG des Beschuldigten. Der Konsum von Betäubungsmitteln oder das Begehen von Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG zum eigenen Konsum (Art. 19a BetmG)

stellen Übertretungen dar, welche gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO alleine nicht zu Untersuchungshaft führen können. Somit ist gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise (insbesondere die Anzeige vom 14. Juli 2011 sowie das Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 15. Juli 2011, wonach der Beschuldigte u.a. drei Digitalwaagen, sieben Mobiltelefone, diverse gebrauchte und neue Minigrips sowie eine Pistole an seinem Wohnort aufbewahrte) ein hinreichender, nicht aber ein dringender Tatverdacht in Bezug auf einfache und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG), anzunehmen. Weil es der Staatsanwaltschaft nicht gelingt, ernsthafte belastende Vorbringen zu machen bzw. weitergehende Beweise vorzulegen , lässt sich insgesamt kein konkreter, d.h. dringender Tatverdacht begründen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person oder vage Verdachtsgründe genügen - wie oben dargelegt - für die Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht. Oder anders gesagt: Sich als von Suchtstoffen abhängiger Konsument mit jemandem, der Betäubungsmittel in seinen Unterhosen mitführt zu unterhalten, allenfalls den Tag mit diesem zu verbringen, zusammen mit diesem Betäubungsmittel zu konsumieren, allenfalls mit dessen Unterstützung zum eigenen Konsum Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Artikel 19 BetmG zu begehen und zu Hause unter anderem Digitalwaagen, Minigrips und mehrere Mobiltelefone (ohne mögliche Angaben über den genauen Fundort, das Zubehör sowie die Funktionstauglichkeit und -bereitschaft dieser Gegenstände) zu besitzen - wobei sich diese Gegenstände aber in keiner Weise in einen Konnex zum Besitz von Betäubungsmitteln durch einen Dritten bringen lassen - begründet durch sein Verhalten einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 BetmG und einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Übertretung). Übertretungen werden durch Art. 221 StPO nicht erfasst. Da im vorliegenden Fall kein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt – und keine Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO zur Diskussion steht – ist die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nicht zulässig. Somit ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft abzuweisen, und der Beschuldigte ist unverzüglich – und unabhängig vom Einlegen eines Rechtsmittels – aus der Haft zu entlassen.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2011 (350 11 332) Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 6. September 2011 abgewiesen worden (470 11 106), wobei die Staatsanwaltschaft keine

Beschwerde erhoben hat. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. August 2011 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2011 betreffend Abweisung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 4. Januar 2011 hat das Bundesgericht diese Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (1B_442/2011).

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