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Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23.02.2017 (350 17 90) ____________________________________________________________________________
Haftentlassungs / Verlängerung U-Haft
Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx In Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1
gegen A.____ vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel Beschuldigte Person
Betreffend Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Haftverlängerung
A
Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das AuG geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr wurde mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 durch das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis zum 4. März 2017 angeordnet (350 16 599).
B
Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 16. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass kein Haftgrund mehr vorliege und die Untersuchung nicht genügend beförderlich behandelt werde.
http.//www.bl.ch/zmg Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 21. Februar 2017 an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. Zudem sei die Untersuchungshaft für 16 Tage bis zum 20. März 2017 zu verlängern. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sich der dringende Tatverdacht erhärtet habe und nach wie vor Fluchtgefahr gegeben sei. Zudem würde eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht zu einer Haftentlassung führen. In seiner Eingaben vom 22. Februar 2017 hat der Verteidiger des Beschuldigten an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten.
C
Anlässlich der heutigen Haftverhandlung wiederholt der Verteidiger des Beschuldigten seinen Antrag, dieser sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Im vorliegenden Fall werde das Beschleunigungsgebot verletzt. Es seien keine Ermittlungen mehr durchzuführen, welche einen Einfluss auf den Umfang des Tatverdachts haben. Somit sei die Höhe der zu erwartenden Strafe abschätzbar. Für die Fälschung von Ausweisen könnten maximal 90 Tagessätze erwartet werden. Auch bei einer Berücksichtigung der Erhöhung der mutmasslichen Strafe aufgrund des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das AuG wäre die weitere Haft nicht mehr verhältnismässig. Der Beschuldigte bestreite zwar die Vorwürfe, verhalte sich ansonsten aber kooperativ. Das Verfahren werde nicht beförderlich durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen und die Verlängerung von Untersuchungshaft zuständig.
http.//www.bl.ch/zmg 2. 2.1 Der Verteidiger macht geltend, dass die ihm durch das Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Akten nicht vollständig seien. Es fehle ein Aktenverzeichnis. Eine nachträgliche Prüfung des Aktenumfangs sei deshalb nicht möglich. Dadurch würden die Verteidigungsrechte bzw. die Pflicht zur Aktenführung verletzt.
2.2 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Haftverfahren aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft eingereichten wesentlichen Akten. Dies gilt auch in Verfahren betreffend Haftentlassung, obwohl laut Art. 228 Abs. 2 StPO die Akten einzureichen sind (MARKUS HUG/ ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 228 N 4; MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 228 N 4). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet allein gestützt auf die bei ihm eingereichten Akten, in welche dem Beschuldigten vorgängig Einsicht zu gewähren ist. Wichtig ist, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm vorgelegten Akten seine Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 224 N 10).
2.3 Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für eine systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis, wobei in einfachen Fällen von einem Verzeichnis abgesehen werden kann. Durch die Aktenordnung soll gewährleistet werden, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit möglichst geringem Aufwand in den Akten zurechtfinden können (MARKUS SCHMUTZ, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 100 N 25). Das Zwangsmassnahmengericht gilt lediglich in den eigenen Verfahren als Verfahrensleitung, welche für eine systematische Ablage der Akten des Zwangsmassnahmengerichts besorgt sein muss. Bei den Haftverfahren handelt es sich um einfache und wenig umfangsreiche Fälle, bestehen die Akten doch lediglich aus einem Antrag (inkl. Beilagen), Instruktionsverfügung, Stellungnahmen, Vorladungen und dem Entscheid. Diese Aktenstücke werden chronologisch abgelegt, wobei zwischen den Hauptakten (Antrag, inkl. Beilagen, Verfügungen, Stellungnahmen, Protokolle, Entscheide) und den Nebenakten (Vorladungen, Zustellnachweise, Empfangsbestätigungen) unterschieden wird. Es obliegt nicht dem Zwangsmassnahmengericht, die Beilagen zu einem Haftantrag, d.h. die „wesentlichen Akten“ zu führen. Diese werden durch die Staatsanwaltschaft zusammengestellt. Es ist alleine ihr Aufgabe, die Akten so einzureichen, dass sie vom Gericht und dem Beschuldigten bzw. dessen
http.//www.bl.ch/zmg Verteidigung verarbeitet werden können. Das „Beweisrisiko“ trägt die Staatsanwaltschaft. Praxisgemäss verbleiben die durch die Staatsanwaltschaft eingereichten „wesentlichen Akten“ unverändert beim Zwangsmassnahmengericht als Beilage zu den durch das Gericht geführten Akten. Diese Beilagen zum Haftantrag werden unverändert an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet bzw. in einem späteren Haftverfahren beigezogen. Es ist deshalb jederzeit möglich, nachträglich zu überprüfen, gestützt auf welche Akten das Zwangsmassnahmengericht einen Entscheid gefällt hat. Somit werden durch die Einreichung des Beilagenordners durch die Staatsanwaltschaft weder die Aktenführungspflicht der Staatsanwaltschaft bzw. des Zwangsmassnahmengerichts noch die Verteidigungsrechte verletzt.
3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).
3.1 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2016 (350 16 599) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat B.____ (Nutzer der Rufnummer xxx xxx xx xx, eingelöst auf C.____) ausgeführt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten im August/September 2016 für ca. 1-1½ Monate bei den Firmen D.____ und E.____ gearbeitet habe (Aktennotiz vom 13. Januar 2017). Die Geschäftsführerin der E.____ ist F.____. In den Effekten des Beschuldigten ist ein Notizzetteln mit der Rufnummer yyy yyy yy yy, Abonnent G.____ und Nutzer H.____, beide Wohnhaft in X.____. An dieser Adresse ist auch die E.____ angemeldet. Zudem hat I.____ am 5. Dezember 2016 angegeben, dass der Beschuldigte Anfang Dezember 2016 einen Job in Y.____ bei einem Gipser gehabt habe (Aktennotiz vom 26. Januar 2017, bestätigt in der Einvernahme vom 17. Februar 2017). In der Einvernahme vom 25. Januar 2017 hat der Beschuldigte zugegeben, dass er sich seit Ende August/Anfang September 2016 in der Schweiz aufhalte. Der Notizzettel mit der Rufnummer yyy yyy yy yy sei von ihm geschrieben worden. Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG (rechtswidriger Aufenthalt, nicht bewilligte Erwerbstätigkeit).
http.//www.bl.ch/zmg 3.2 Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Fluchtgefahr in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2016 (350 16 599) ist festzustellen, dass diese immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.
3.3 3.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird.
3.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG) bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert und ist darüber hinaus auch einschlägig vorbestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, vom 22. August 2013), was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 5. Dezember 2016 in Untersuchungshaft.
3.4 3.4.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BV) gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte etwa durch eine schleppende Ansetzung von Einvernahme- oder Verhandlungsterminen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt sind, das Verfahren mit der für Haftfälle notwendigen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung weniger gravierend, kann offen
http.//www.bl.ch/zmg gelassen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständigen Behörden zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigten. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel erst das Sachgericht unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen. Dieses wird darüber zu befinden haben, in welcher Weise - zum Beispiel durch eine Strafreduktion - es eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 6. Juni 2011 E. 7.3). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 133 I 270 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Angeschuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen).
3.4.2 Seit dem Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2016 sind verschiedene Ermittlungshandlungen durchgeführt worden. Am 4., 13. und 26. Januar 2017 sind Abklärungen in Zusammenhang mit zahlreichen Rufnummern getätigt worden, welche durch den Beschuldigten benutzt worden sind, welche sich auf beim ihm sichergestellten Zetteln befunden haben bzw. welche aus seinem Mobiltelefon ausgelesen worden sind. Zudem ist die Anzeige verfasst worden und es sind drei Einvernahmen durchgeführt worden (Beschuldigter am 25. Januar 2017 und 17. Februar 2017 sowie B.____ am 20. Februar 2017). Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Staatsanwaltschaft untätig geblieben ist.
3.4.3 Im vorliegenden Fall besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe bzw. Tagessätzen von mehr als 90 Tagen verurteilt wird. Wie der Verteidiger zu Recht ausführt, ist beim Tatbestand der Fälschung von Ausweisen durchaus eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen möglich. Diese dürfte aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der zu berücksichtigen mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG deutlich erhöht werden. Somit ist die weitere Haft auch bei einer Verlängerung bis zum 20. März 2017 in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig. Ob unter diesem Gesichtspunkt die Anordnung von Sicherheitshaft verhältnismässig sein wird, kann offen gelassen werden. Dies wird davon abhängen, ob das Strafgericht in der Lage ist, die Hauptverhandlung innert weniger Wochen durchzuführen. Die Schlusseinvernahme wird am 24. Februar 2017 durchgeführt. Anschliessend werden die Akten aufbereitet und die Schlussmitteilung versendet. Die Staatsanwaltschaft will die Anklage spätestens am 20. März 2017 an das Strafgericht überweisen. Zu diesem Zeitpunkt wird sich der Beschuldigte ca. 3½ Monate bzw. 14 Wochen in Untersuchungshaft befunden haben. Somit ist die weitere Haft in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig und das Verfahren wird mit der für Haftfälle notwendigen Vordringlichkeit durchgeführt. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, da eine solche ohnehin keine Haftentlassung zur Folge hätte.
http.//www.bl.ch/zmg 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Schlusseinvernahme, Abschluss des Verfahrens, Überweisung der Anklage) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die Untersuchungshaft für die Dauer von 16 Tagen zu verlängern.
5. 5.1 Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.
5.2 Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden und 45 Minuten beträgt.
Es wird entschieden : ://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 16. Februar 2017 wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Antrages der Staatsanwaltschaft wird die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 16 Tagen bis zum 20. März 2017 verlängert.
3. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 500.-- festgesetzt (§ 11 GebT).
http.//www.bl.ch/zmg Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.
4. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal (Haftentlassungsgesuch, Stellungnahme, Verfahrensdauer, Akteneinsicht, Vor- / Nachbesprechung und Wegzeit) 3 Stunden und 45 Minuten beträgt.