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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)

17 agosto 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Zwangsmassnahmengericht·PDF·1,781 parole·~9 min·5

Riassunto

Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft

Testo integrale

http.//www.bl.ch/zmg

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17.08.2017 (350 17 431) ____________________________________________________________________________

Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

Besetzung Präsidentin Dr. I. Laeuchli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx In Sachen Sicherheitsdirektion BL, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9, 4410 Liestal

gegen A.____ vertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylerstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich Beschuldigte Person Betreffend Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft

Erwägungen: 1. Am 8. Juli 2008 wurde A.____ durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 11 Monaten und 5 Tagen verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Gerichtskreises X.____ vom 15. Januar 2002 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 9. August 2005 bis zum 2. November 2006. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde vorerst in der Y.____ vollzogen. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 6. Juli 2010 wurde die stationäre Massnahme aufgehoben und das Kantonsgericht gebeten, die Anordnung einer anderen Massnahme oder die Verwahrung zu prüfen. Gleichzeitig wurde A.____ bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts in einem Gefängnis zwischenplatziert. Am 18. Mai 2011 wurde das Verfahren durch das Kantonsgericht an das Strafgericht Basel- Landschaft überwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wurde durch das Strafgericht erneut eine stationäre Massnahme angeordnet. 2. Mit Verfügung vom 15. November 2016 hob der Straf- und Massnahmenvollzug erneut die stationäre Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte gleichzeitig

http.//www.bl.ch/zmg beim Strafgericht die Anordnung einer Verwahrung. Zudem wurde verfügt, dass A.____ bis zu einem Entscheid des Strafgerichts in einem Gefängnis zwischenplatziert werden sollte. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 23. November 2016 vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 14. Februar 2017 an (350 16 553). 3. Am 4. Januar 2017 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug dem Strafgericht mit, dass A.____ gegen die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme am 17. November 2016 beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft eine Beschwerde erhoben hat, so dass diese Verfügung noch nicht rechtskräftig sei. In der Folge hat das Strafgericht am 18. Januar 2017 das Verfahren betreffend Antrag auf Verwahrung an den Straf- und Massnahmenvollzug zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde am 30. Januar 2017 bzw. 2. Februar 2017 rechtskräftig. 4. Mit Entscheid vom 2. Februar 2017, zu einem Zeitpunkt als noch unklar war, ob der Entscheid des Strafgerichts vom 18. Januar 2017 (Rückweisung des Verfahrens betreffend Anordnung einer Massnahme an den Straf- und Massnahmenvollzug) rechtskräftig ist, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs (datierend vom 17. Januar 2017, Eingang 27. Januar 2017) die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 14. August 2017 (350 17 54). 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies am 14. Februar 2017 die Beschwerde von A.____ gegen die Aufhebung der stationären Massnahmen ab und ordnete dessen Zwischenplatzierung in einem Gefängnis bis zu einem Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft über eine allfällige weitere Massnahme an. Zu diesem Zeitpunkt war in dieser Sache bereits kein Verfahren mehr am Strafgericht hängig. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____ am 2. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Dieses wies am 31. März 2017 den Antrag von A.____ auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, obwohl nach wie vor kein Verfahren am Strafgericht hängig ist. Das Verfahren am Kantonsgericht ist nach wie vor hängig. 6. Mit Schreiben vom 7. August 2017 hat der Straf- und Massnahmenvollzug form- und fristgerecht die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten beantragt. Zur Begründung führt der Straf- und Massnahmenvollzug im Wesentlichen aus, dass die Weiterführung einer stationären Massnahme aussichtslos sei, da bisher nur geringe Fortschritte erzielt worden seien, die sich nicht in relevanter Weise auf das strukturelle Rückfallrisiko ausgewirkt hätten. Aufgrund der geringen aktuellen Beeinflussbarkeit sei nicht zu erwarten, dass es bei A.____ zu nennenswerten Therapiefortschritten und damit zu einem deutlich risikomindernden Effekt komme. Zudem seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gegeben. Von A.____ gehe ein grosses Sicherheitsrisiko aus. Bei seiner Freilassung sei die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet. 7. In seiner Eingabe vom 13. August 2017 hat der Rechtsvertreter von A.____ die Abweisung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs und dessen Haftentlassung beantragt.

http.//www.bl.ch/zmg Eventualiter sei die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 30. September 2017 zu befristen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass eine kurzfristige Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr nicht gegeben sei. Zudem reiche die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme als Haftgrund nicht. Die Voraussetzungen für die Umwandlung einer stationären Massnahme in eine Verwahrung seien nicht gegeben. Gemäss dem Gutachter komme eine Fortsetzung der stationären Massnahme durchaus in Betracht. Als Ersatzmassnahmen könnten ein betreutes Wohnen, ein Rayonverbot oder ein Kontaktverbot mit Kindern angeordnet werden. Diese Massnahmen könnten auch mit einem Electronic Monitoring ergänzt werden. Bis zum 30. September 2017 sei mit einem Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht zu rechnen. Sollte dieses Verfahren länger dauern so hätte der Straf- und Massnahmenvollzug sich dafür einzusetzen, dass die stationäre Massnahme für die Dauer des Verfahrens fortgesetzt werde. 8. Durch die Verfügung der Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme am 15. November 2016 ist der damals aktuelle Hafttitel (stationäre Massnahme gestützt auf den Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012) weggefallen, weshalb die weitere Inhaftierung im Verfahren vor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (360 16 44) nur im Rahmen einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft möglich war. 9. Gemäss § 9 Abs. 3 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) ist der Straf- und Massnahmenvollzug zuständig für den Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 62c StGB. Dabei sind Anordnungen der Vollzugsbehörde unmittelbar vollstreckbar. Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt (§ 7 Abs. 2 StVG). Somit ist trotz der Beschwerde des Beschuldigten gegen die Aufhebung der stationären Massnahme diese vorläufig gültig, hat doch weder der Regierungsrat noch das Kantonsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erteilt. Gleiches gilt für die Verfügung des Vollzugs betreffend Zwischenplatzierung in einem Gefängnis. Auch diese Anordnung ist gemäss § 9 Abs. 3 StVG direkt vollziehbar. 10. Mittlerweile ist das Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung durch das Strafgericht an den Straf- und Massnahmenvollzug zurückgewiesen worden. Mit anderen Worten ist derzeit beim Strafgericht kein Verfahren betreffend einen selbständigen nachträglichen Entscheid hängig. Es ist deshalb nicht möglich, gestützt auf Art. 363 StPO i.V.m. Art. 229 StPO vollzugsrechtlich Sicherheitshaft anzuordnen. Gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO gilt als Sicherheitshaft die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtsraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vollzugsrechtliche Sicherheitshaft mit einem Antrag auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids (hier Antrag auf Verwahrung) und mit Rechtskraft des Entscheids des Strafgerichts, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, der Entlassung oder dem Vollzug eines Landesverweises endet. In jehttp.//www.bl.ch/zmg dem Fall muss ein Verfahren beim Strafgericht hängig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Somit ist auch das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig, über die weitere Haft von A.____ im Rahmen von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu befinden. Eine solche kann erst wieder angeordnet werden, wenn ein Verfahren vor dem Strafgericht betreffend einen selbständigen nachträglichen Entscheid hängig ist. Auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft kann deshalb nicht eingetreten werden. 11. Durch die Rückweisung des Antrags auf Verwahrung durch das Strafgericht ist das entsprechende Verfahren abgeschlossen worden, so dass kein Verfahren betreffend einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 StPO beim Strafgericht hängig ist. Ob eine Inhaftierung im Rahmen der aufgehobenen stationären Massnahme während des Beschwerdeverfahrens beim Regierungsrat bzw. Kantonsgericht trotz fehlender aufschiebender Wirkung möglich ist, kann offen gelassen werden, da das Zwangsmassnahmengericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr zuständig ist, wie die weiteren Erläuterungen zeigen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Rechtstitel der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft nach Rechtskraft des Rückweisungsentscheids des Strafgerichts vom 18. Januar 2017 Bestand hat. 12. Am 15. November 2016 hat der Straf- und Massnahmenvollzug festgestellt, dass die durch das Strafgericht am 5. Juli 2012 angeordnete stationäre Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wird. Gleichzeitig hat er angeordnet, dass A.____ bis zu einem Entscheid des Strafgerichts über eine allfällige weitere Massnahme bzw. bis zu deren Vollzugsantritt in einem Gefängnis zwischenplatziert wird. Am 14. Februar 2017 hat der Regierungsrat eine entsprechende Beschwerde von A.____ abgewiesen und ebenfalls festgestellt, dass dieser bis zu einem Entscheid des Strafgerichts über eine allfällige weitere Massnahme in einem Gefängnis zwischenplatziert wird. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist am Strafgericht kein Verfahren in dieser Sache mehr hängig gewesen. 13. Das Verfahren betreffend Aufhebung der stationären Massnahmen ist derzeit beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht, hängig. Dieses hat den Antrag von A.____ auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 31. März 2017). Somit gilt nach wie vor die Anordnung des Regierungsrats vom 14. Februar 2017, wonach A.____ bis zu einem Entscheid des Strafgerichts (in einem nicht mehr hängigen Verfahren) in einem Gefängnis zwischenplatziert wird. 14. Gemäss Art. 50 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Die entsprechende Frist beginnt ab Rechtskraft des entsprechenden Entscheids zu laufen (BGE 142 IV 105 E. 5.6). Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die stationäre Massnahme, welche mit rechtskräftigem Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012 angeordnet worden ist, am 4. Juli 2017 ausgelaufen ist. Zuständig für die Verlängerung einer stationären Massnahme bzw. die Anordnung einer anderen Massnahme ist das Strafgericht (Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 62c StGB i.V.m. § 9 StVG). Der Straf- und Massnahmenvollzug bzw. die entsprechenden Rechtsmittelbehörden

http.//www.bl.ch/zmg haben somit nicht die Kompetenz, über eine Verlängerung oder Anordnung einer stationären Massnahme (inkl. Verwahrung) zu befinden. Ebenso steht es dem Zwangsmassnahmengericht nicht zu, ausserhalb eines hängigen Verfahrens vor Strafgericht über vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu befinden (siehe Erw. 10). Somit ist festzustellen, dass mangels eines entsprechenden hängigen Verfahrens vor Strafgericht die am 4. Juli 2017 ausgelaufene stationäre Massnahme nicht verlängert oder durch eine Verwahrung abgelöst worden ist. Seit dem 5. Juli 2017 kann deshalb der Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012 nicht als Hafttitel gelten.

Es wird

entschieden :

://: 1. Auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass die durch das Strafgericht am 5. Juli 2012 angeordnete stationäre Massnahme am 4. Juli 2017 ausgelaufen ist.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Für das vorliegende Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht erhält Stephan Bernard, Rechtsanwalt, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 48.-- MWST aus der Gerichtskasse.

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