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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.07.2014 350 14 333 (350 2014 333)

24 luglio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Zwangsmassnahmengericht·PDF·370 parole·~2 min·4

Riassunto

Geheime Überwachung

Testo integrale

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

24. Juli 2014

Geheime Überwachung Rück-ID von Drittpersonen: Änderung der Rechtsprechung

Die Überwachung von Drittanschlüssen ist zulässig, wenn der Beschuldigte auf diesen Anschluss anruft, soweit für einen solchen Anruf hinreichende Anhaltspunkte bestehen.

Erwägungen (…) 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 270 lit. b StPO darf der Fernmeldeanschluss von Drittpersonen überwacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet. Das Bundesgericht hat im Entscheid 138 IV 232 erkannt, dass Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO auch die Überwachung von Drittanschlüssen erlaube, auf die der Beschuldigte anruft, soweit für einen solchen Anruf hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die Verhältnismässigkeit einer entsprechenden Massnahme bedürfe jedoch stets der besonders genauen Prüfung aufgrund der konkreten Verhältnisse (E. 6.3). Diese Bundesgerichtspraxis zur aktiven (inhaltlichen) Gesprächsüberwachung gilt auch für die rückwirkende Erhebung von Telefonie-Randdaten (1B_251/2013, E. 5.6), dies jedenfalls dann, wenn es um die Aufklärung schwerwiegender Delikte (im Entscheid 1B_251/2013 ging es um die Telefonie- Randdaten eines getöteten Opfers) geht. Das dem Art. 270 lit. b StPO zugrunde liegende gesetzgeberische Motiv, die Privatsphäre von Dritten möglichst zu schützen, kann hier der verfügten Untersuchungsmassnahme grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Gerade bei Opfern von Schwerverbrechen kann die Randdatenerhebung (etwa von Mobiltelefon- Standorten des Opfers oder betreffend Empfänger und Absender von Nachrichten und Anrufen) sogar von grosser Wichtigkeit für die Fahndung und Verbrechensaufklärung sein (Entscheid des Bundesgerichts 1B_251/2013 vom 30.08.2013 E. 5.6).

An der bisherigen Rechtsprechung des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. Entscheid vom 26. Juli 2011 i.S. J.W.) kann im Hinblick auf diese neuesten höchstrichterlichen Entscheide nicht mehr festgehalten werden.

2.2.2 Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass über die rückwirkende Randdatenerhebung auf den Telefonanschluss der Gemeinde A.___ die bislang unbekannte Täterschaft betreffend die Bombendrohung ermittelt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die unbekannte Täterschaft auf den Festnetzanschluss der Gemeinde angerufen hat. Insbesondere angesichts der Schwere des Delikts bzw. der von der Täterschaft ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit - möglicherweise sind Menschenleben in Gefahr sind die Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson gemäss Art. 270 lit. b StPO gegeben. (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2014 (350 14 333)

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