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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153)

24 marzo 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Zwangsmassnahmengericht·PDF·1,074 parole·~5 min·9

Riassunto

Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit / Kollusionsgefahr

Testo integrale

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

24. März 2012

Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit / Kollusionsgefahr

Solange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft erwogen wird (in casu für einen Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus, begangen durch mindestens 2 Personen, wobei einer flüchtig ist und alle ohne festen Wohnsitz in der Schweiz sind), ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen.

Erwägungen Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten und sofort verfügbaren Beweise (insbesondere die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 22. März 2012 und die bisherigen Depositionen des Beschuldigten) ist ein dringender Tatverdacht wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in Bezug auf den am 22. März 2012 an der X.____str. 21 in Y.____ begangenen Einbruchdiebstahl zu bejahen. Dagegen liegt in Bezug auf eine bandenmässige Begehung dieses Einbruchdiebstahls derzeit bloss ein hinreichender Tatverdacht vor. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person in Freiheit Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Anordnung bzw. Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien

für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes der Kollusionsgefahr ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2; Entscheid des Bundesgerichts 1B_385/2009 vom 20.01.2010 E. 5.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich besteht die Kollusionsgefahr so lange, als nicht alle wesentlichen Beweismittel in der dafür vorgesehenen Form erhoben wurden. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen darf Kollusionsgefahr aber nur so lange angenommen werden, als es der Zeitaufwand für die Sicherung der unerlässlichen Beweismittel erfordert. Dieser Aufwand hängt vor allem von der Komplexität der Sachverhaltsermittlungen ab (PETER ALBRECHT, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999, S. 18). Gemäss Angaben des Beschuldigten sollen nebst ihm zwei Kollegen, deren Namen er nicht preisgeben will, hauptsächlich am Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sein. Eines der beiden bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefone wie auch das bei ihm beschlagnahmte Geld mit Ausnahme der 10er-Note - gehörten einem dieser Kollegen. Der Beschuldigte habe es von Letzterem erhalten, bevor dieser ins Haus gegangen sei. Geschädigte und Polizei gehen von zumindest zwei Tätern beim Einbruchdiebstahl vom 22. März 2012 aus. Unbestritten ist, dass zumindest eine weitere Person in den genannten Einbruchdiebstahl involviert ist. Die Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone wurde bereits eingeleitet und stellt einen konkreten Ermittlungsansatz zum Auffinden mutmasslich Mitbeteiligter dar. Bei einer Haftentlassung des Beschuldigten wäre ernsthaft zu befürchten, dass er sich mit den mutmasslichen Mittätern in Verbindung setzt, sie warnt oder sich mit ihnen abspricht und so die Wahrheitsfindung bezüglich des genannten Einbruchdiebstahls beeinträchtigt. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Spurensicherung und der Auswertung der Mobiltelefone (Einleiten von Massnahmen zur Identifikation Mitbeteiligter) ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen, welche die Kollusionsgefahr verringern bzw. wegfallen lassen können, erscheint - aufgrund der derzeitigen Beweislage die Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. April 2012 verhältnismässig. Mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch Art. 196 lit. b und c StPO). Im Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt auf das dem dringenden Tatverdacht unterliegende Delikt eine freiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung auf Nachfrage hin nicht äussern wollen. Es

ist demnach davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft derzeit ernsthaft eine Geldstrafe für dieses Delikt in Erwägung zieht. Solange eine Geldstrafe im Raum steht bzw. ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen, wäre diese ansonsten einschneidender als die allfällige Sanktion selbst. Die Art und die Höhe einer zu erwartenden Sanktion stellen ein gewichtiges Indiz für das Bestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr dar. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben von Frankreich am 27. oder 28. Februar 2012 in die Schweiz eingereist und hat Asyl beantragt. Er hat keinen erkennbaren Bezug zur Schweiz und weder Einkommen noch Vermögen. Das Zwangsmassnahmengericht hat nicht zu beurteilen, ob in Fällen wie vorliegend - ähnlich der Fälle sogenannter Kriminaltouristen - das Ausfällen einer Geldanstatt einer Freiheitsstrafe opportun ist oder nicht. Festzustellen ist aber, dass beim offenbar mittel- und arbeitslosen Beschuldigten nicht zu befürchten ist, er könnte sich in Freiheit in Erwartung "nur" einer Geldstrafe durch Flucht ins Ausland der Sanktion entziehen. Fest steht, dass - wie dargelegt - Untersuchungshaft nur zur Sicherung von freiheitsentziehenden Sanktionen angeordnet werden darf. Solange die Staatsanwaltschaft für diese Delikte (Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser, begangen durch Kriminaltouristen resp. von Personen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz) in Erwägung zieht, Untersuchungshaft zu beantragen, diese Fälle aber im Strafbefehlsverfahren mit einer (bedingten) Geldstrafe abschliessen will, können diesbezügliche Anträge nicht genehmigt werden. Die in den nächsten 10 Tagen durchzuführenden Untersuchungshandlungen werden mehr Klarheit bringen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall eine freiheitsentziehende Sanktion - bei einer allfälligen Verurteilung - nicht nur theoretisch möglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist bzw. effektiv droht (so auch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 2). In Berücksichtigung der genannten Umstände und der Tatsache, dass sich das Verfahren gegen den Beschuldigten im Anfangsstadium befindet, wird demnach in Entsprechung des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots der Antrag der Staatsanwaltschaft auf 6 Wochen Untersuchungshaft teilweise gutgeheissen und die Untersuchungshaft vorläufig - für die Zeit für das Einleiten von Massnahmen zur Identifikation Mitbeteiligter - für 10 Tage, d.h. bis zum 3. April 2012, angeordnet.

Geeignete Ersatzmassnahmen sind zurzeit keine ersichtlich.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2012 (350 12 153)

350 12 153 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153) — Swissrulings