Seite 1 Entscheid vom 17. November 2017 (530 17 47)
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Auto- und Fahrradkosten
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber D. Brügger
Parteien A.____, vertreten durch suro GmbH, Tecknauerstrasse 87, 4460 Gelterkinden bzw. Allschwilerstrasse 75, 4055 Basel Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
betreffend direkte Bundessteuer 2016 Sachverhalt:
1. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2016 vom 24. April 2017 wurden die von der Beschwerdeführerin deklarierten Fahrtkosten mit der Begründung von Fr. 3‘116.-auf Fr. 912.-- (U-Abo) gekürzt, die öffentlichen Verkehrsmittel seien zumutbar, da der Zeitaufwand weniger als 2 ½ Stunden betrage. Weiter wurden die vom Beschwerdeführer deklarierten Kosten für das Fahrrad von Fr. 700.-- mit der Begründung gestrichen, die Entfernung zur Haltestelle betrage weniger als 1,5 Kilometer.
2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführer mit dem Antrag, die von der Beschwerdeführerin deklarierten Fahrtkosten seien zum Abzug zuzulassen, Einsprache. Zur Begründung machten sie geltend, durch die Benützung des Fahrzeugs werde gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde eingespart. Gemäss Gesetz könnten die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, ohne Einschränkung, abgezogen werden. Das zusätzliche Kriterium des Zeitaufwandes von mehr als 2 ½ Stunden sei unzulässig.
3. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführerin würden öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, mit welchen die Limite von 2 ½ Stunden pro Tag nicht überschritten würde.
4. Mit Eingaben vom 7. und 16. August 2017 erhoben die Beschwerdeführer mit den Begehren, 1. Die von der Beschwerdeführerin deklarierten Fahrtkosten seien zum Abzug zuzulassen, 2. Auf die Erhebung von Gerichtkosten sei zu verzichten, 3. Die Portokosten seien zu ersetzen, Beschwerde. Zur Begründung machten sie geltend, mit dem Auto sei die Beschwerdeführerin schneller zu Hause, um die schulpflichtige Tochter zu betreuen.
5. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2017 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesgericht habe lediglich festgehalten, dass das Abstellen auf die Zeitersparnis rechtmässig sei. Dies bedeute allerdings nicht, dass die basellandschaftliche Praxis unzulässig wäre, da die Kantone frei seien, den Begriff der Unzumutbarkeit zu konkretisieren. 6. Mit Eingabe der Vertreterin vom 11. November 2017 beantragten die Beschwerdeführer gestützt auf einen aktuellen Bundesgerichtsentscheid, wonach nebst den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel kumulativ auch Fahrradkosten zum Abzug zuzulassen seien, dass die vom Beschwerdeführer deklarierten Kosten für das Fahrrad von Fr. 700.-- zum Abzug zuzulassen seien, da er aufgrund des unpraktischen Fahrplans anstelle des Busses mit dem Fahrrad zur Tramstation fahre.
7. Anlässlich der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Begehren fest. Die Vertreterin der Beschwerdeführer macht ergänzend geltend, die Steuerverwaltung habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.
2. Zunächst rügt die Vertreterin der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
a) Im Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) drückt sich ein zentraler Gehalt prozeduraler Fairness aus. Das rechtliche Gehör dient funktional einerseits der Sachverhaltsabklärung, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Rechtsprechung und Lehre haben aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch verschiedene Teil- gehalte abgeleitet: den Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren, das Recht auf Akteneinsicht, auf Entscheidbegründung und auf Rechtsbeistand (Kiener/Rütsche/ Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., N 229). Aus dem Anspruch der Parteien auf Begründung erwächst den Behörden die Pflicht, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss jedoch nicht alle vorgebrachten Argumente würdigen, sondern darf sich auf die Prüfung der entscheidwesentlichen Argumente beschränken. Die Begründungsdichte genügt den verfassungsrechtlichen Standards, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten kann (Kiener/ Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 243 ff.). Die Konsequenz einer Verletzung des Gehörsanspruchs ist grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aufgrund der formellen Natur gilt dies unabhängig davon, ob der Entscheid in einem korrekten Verfahren anders oder gleich ausgefallen wäre (Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, N 839).
b) Die Steuerverwaltung hat der steuerpflichtigen Person gemäss Art. 135 Abs. 2 DBG ihren begründeten Entscheid schriftlich und mit einer Belehrung über die Rechtsmittel zu eröffnen. Während es nach gängiger Praxis genügt, beim Erlass der Veranlagung die Abweichungen von der Deklaration aufzuzeigen, muss der Entscheid der Steuerverwaltung eine Begründung enthalten. Die Begründung hat die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Behörde aufzuzeigen, aufgrund derer der Entscheid getroffen wurde. Sie muss es der steuerpflichtigen Person ermöglichen, die Erfolgschancen und die Kostenrisiken eines weiteren Rechtsmittelverfahrens abzuschätzen (Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 123 N 10; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 21. Oktober 2016, 510 2016 41, E. 2). Die Behörde muss sich zwar wie dargetan nicht zu allen Rechtsvorbringen einer Partei äussern, sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Aber je komplexer die Sach- und Rechtslage ist, desto höhere Anforderungen werden an die Begründungspflicht gestellt (Urteil des Bundesgerichts [BGE] 129 I 232, E. 3.3).
c) In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 fasste die Steuerverwaltung den Sachverhalt kurz zusammen, führte zudem Grundlegendes zur Fragestellung aus und ging anschliessend auf praktisch alle Argumente der Beschwerdeführer ein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist wie bereits dargelegt nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Ausführungen im Einspracheentscheid die Argumentation der Beschwerdeführer nicht „en détail“ aufnimmt. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn klar wird, warum die Steuerverwaltung die Ein- sprache abweist. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde ihren Standpunkt eingehend darlegen können und zudem ausgeführt, weshalb sie mit den Argumenten der Steuerverwaltung nicht einverstanden sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht feststellbar und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3. In materieller Hinsicht unterliegt zunächst der Beurteilung, ob die von den Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten der Beschwerdeführerin zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 3‘116.-- von der Steuerverwaltung zu Recht auf Fr. 912.-- (U-Abo) reduziert wurden.
a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften als Berufsunkosten die Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3‘000.-- für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden.
b) Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 sind als Kosten abziehbar, die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (lit. a) oder die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist (lit. b). Gemäss Anhang 2 zur Berufskostenverordnung ist pro Fahrkilometer ein Abzug von Fr. 0.40 für Motorräder (mit weissem Kontrollschild) und von Fr. 0.70 für Autos zulässig.
c) Die Zurückhaltung der Steuerbehörden bei der Gewährung der Fahrtkostenabzüge beruht vor allem auf der Überlegung, dass der Verzicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel i.d.R. nicht auf eine arbeitsbedingte Notwendigkeit zurückzuführen ist, sondern überwiegend dazu dient, die private Lebenshaltung bequemer und die Freizeit sinnvoller zu gestalten. Aus diesem Grund haben die Autokosten in den überwiegenden Fällen den Charakter von Lebenshaltungskosten, für die ein Steuerabzug nicht gerechtfertigt ist (Entscheid der Steuerrekurskommission [heute Steuergericht] Nr. 121/1991 vom 30. August 1991, publ. in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPr], Bd. XI, S. 199 ff.). 4. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die basellandschaftliche Praxis, wonach bezüglich des Kriteriums der Unzumutbarkeit auf eine Minimalreisezeit von täglich 2 ½ Stunden abgestellt werde, sei unzulässig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nur die zeitliche Einsparung ein Kriterium für die Beurteilung, ob von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ausgegangen werden könne oder nicht. Es sei eine Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln von mindestens einer Stunde zu verlangen und nicht auf die gesamte Arbeitswegzeit abzustellen. Die Steuerverwaltung hält dafür, das Bundesgericht habe lediglich festgehalten, dass das Abstellen auf die Zeitersparnis rechtmässig sei. Dies bedeute allerdings nicht, dass die basellandschaftliche Regelung unzulässig wäre, da die Kantone frei seien, den Begriff der Unzumutbarkeit zu konkretisieren.
a) Die basellandschaftliche Praxis hat das Kriterium der Unzumutbarkeit dahingehend konkretisiert, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Pflichtigen z.B. bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2 ½ Stunden nicht zugemutet werden kann. Die Fahrtdauer wird als massgebendes Kriterium verwendet, um festzustellen, ob die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist (Schweighauser, in: Nefzger/Simonek/Wenk, a.a.O., § 29 N 12). Dem spricht auch nicht entgegen, dass beispielsweise der Kanton Zürich anders als der Kanton Basel-Landschaft nicht auf die gesamte Arbeitswegzeit abstellt, sondern eine Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln von mindestens einer Stunde verlangt. Dass das Kriterium des Kantons Zürich vom Bundesgericht im Entscheid (BGer) 2C_343/2011 vom 25. Oktober 2011 als rechtmässig erachtet wurde, schliesst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer die Praxis des Kantons Basel- Landschaft nicht aus, da die Kantone hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit autonom sind. Ein täglicher Reiseaufwand von mehr als 2 ½ Stunden stellt ein sinnvolles und geeignetes Abgrenzungskriterium zwischen abzugsfähigen notwendigen Ausgaben und einer steuerlich nicht zu berücksichtigenden bequemeren Gestaltung der privaten Lebenshaltung dar. Im Gegensatz zur mit dem Privatfahrzeug realisierten Zeitersparnis werden die öffentlichen Verkehrsmittel nur geringfügig von äusseren Einflüssen beeinflusst. Bei der Praxis des Kantons Basel-Landschaft handelt es sich um eine objektive, klare Regelung, welche sich an einer leicht festzustellenden Fahrtzeit orientiert und dadurch auch Gewähr dafür bietet, dass alle Steuerpflichtigen gleich behandelt werden (StGE vom 25. Oktober 2013, 530 13 20, E. 5c, www.bl.ch/steuergericht). Daher sieht das Steuergericht keinen Anlass, von seiner langjährigen Praxis (StGE vom 14. Februar 2014, 510 13 74; StGE vom 14. November 2014, 510 14 65; StGE vom 19. Mai 2017, 510 17 24, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 2017, B 22.3 Nr. 118) abzuweichen und hält an der Regelung fest, wonach Unzumutbarkeit ab einer täglichen Fahrtzeit von über 2 ½ Stunden angenommen wird.
b) Vorliegend beträgt der Zeitaufwand vom Wohn- zum Arbeitsort und zurück, wie dies die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 richtigerweise festgehalten hat, maximal 2 Stunden und 5 Minuten, was seitens der Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Die Benützung des Privatautos ist demnach zur Erzielung des Erwerbseinkommens nicht unbedingt erforderlich, sondern dient der effizienten Gestaltung des Privatlebens. So führen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, mit dem Auto sei die Beschwerdeführerin schneller zu Hause, um die schulpflichtige Tochter zu betreuen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fahrtkosten von Fr. 3‘116.-- wurden von der Steuerverwaltung damit zu Recht auf Fr. 912.-- (U-Abo) reduziert. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5. Weiter unterliegt der Beurteilung, ob die vom Beschwerdeführer nebst den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel deklarierten Kosten für das Fahrrad von Fr. 700.-- zu Recht gestrichen wurden.
a) Wie bereits weiter oben dargetan, können gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG bei unselbständiger Erwerbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften als Berufsunkosten die Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3‘000.-- für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden.
b) Wie ebenfalls bereits hiervor ausgeführt, sind gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b Berufskostenverordnung die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist, abziehbar. Gemäss Anhang 2 zur Berufskostenverordnung können Unselbständigerwerbende bei Benützung eines Fahrrades, eines Motorfahrrades oder eines Motorrades mit gelbem Kontrollschild Fr. 700.-- pro Jahr als Erwerbsunkosten abziehen.
c) Gemäss Baselbieter Steuerbuch, Bd. 1 - Einkommen 29 Nr. 1 kann der Pauschalabzug von Fr. 700.-- im Regelfall nicht neben dem Abzug für das öffentliche Verkehrsmittel zu stehen kommen. Nur wenn der Fussweg bis zur nächsten Haltestelle 1,5 Kilometer übersteigt, ist der ausschliessliche Gebrauch des öffentlichen Verkehrsmittels als unzumutbar zu qualifizieren (www.bl.ch/steuerverwaltung).
d) Auf welche Weise der Berufsweg zurückgelegt wird, lässt das Gesetz offen, zumal es ohnehin nicht Sache des Steuerrechts sein kann, Vorschriften zur Gestaltung des Berufswegs zu machen. Zwar ergibt sich insofern eine Präferenz für den öffentlichen Verkehr, als die Kosten des Privatfahrzeugs nur subsidiär geltend gemacht werden können. Damit verfolgen Verwaltung und Gerichte eine gewisse Lenkungswirkung. Bei aller Präferenz werden aber weder die Kosten des privaten Fahrzeugs ausgeschlossen noch ist überhaupt vorgesehen, dass der Arbeitsweg "artrein" - entweder ausschliesslich mit privatem oder öffentlichem Verkehrsmittel - zu bewältigen wäre (BGer 2C_745/2017 vom 21. September 2017, E. 2.4.1, m.w.H.). In der Praxis, die von immer längeren Berufswegen geprägt ist, dürfte es zunehmend zu einem "Systembruch" oder "Split" kommen, indem hintereinander mehrere Verkehrsmittel benützt werden, um ans Ziel zu gelangen. Dieser Realität will und kann sich das Verordnungsrecht nicht verschliessen, zumal hierzu ohnehin keine gesetzliche Grundlage besteht. Eine derartige Einschränkung der Handlungsfreiheit der steuerpflichtigen Personen bedürfte in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es, zumal eine derart künstliche Vorgabe weder volkswirtschaftlich noch steuerrechtlich wünschbar wäre. Gegenteils kann es die Produktivität nur positiv beeinflussen, wenn die Werktätigen nach dem für sie kürzesten Arbeitsweg suchen. Dies schliesst nicht aus, dass grundsätzlich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs abzugsfähig sind, kommt doch hier der Lenkungsgedanke ins Spiel. Dieser bedeutet aber nicht, dass zwingend nur alternativ Kosten des öffentlichen oder des privaten Verkehrs abziehbar wären (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.4.2). Nichts an den bisherigen Ausführungen ändert, dass die Fahrradpauschale von Fr. 700.--, gemessen an der Kilometerpauschale für Autos von Fr. 0.70, einer jährlichen Fahrleistung von 1'000 Kilometern entspricht. Es trifft zwar zu, dass mit dem Auto an 220 Arbeitstagen je rund 4,5 Kilometer zurückgelegt werden könnten, sodass das Fahrrad bei einem noch kürzeren Arbeitsweg zu einem höheren Abzug führt als das Auto. Pauschalierungen und Schematisierungen sind im Abgaberecht, das ein Massenfallrecht ist, ebenso verbreitet wie zulässig. Sie sind insbesondere dann rechtsgleich und willkürfrei, wenn sie sich an einem Durchschnittssachverhalt orientieren. Dies ist hier der Fall. Der Verordnungsgeber hat sich eine bestimmte durchschnittliche Fahrleistung vor Augen gehalten. Allein der Umstand, dass diese unterschritten oder übertroffen werden kann, schliesst die Zulässigkeit des Abzugs im Einzelfall nicht aus (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.4.3, m.w.H.). e) Fraglich kann sein, wie es sich mit dem Erfordernis der Unzumutbarkeit verhält. Unzumutbarkeit besteht, wenn die steuerpflichtige Person gebrechlich oder kränklich ist, wenn die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels weit von der Wohn- oder Arbeitsstätte entfernt ist, wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss zu nicht fahrplanmässigen Zeiten erfolgen oder wenn sie ganz allgemein für ihre Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. In den Fällen, die zu dieser Praxis führten, ging es aber durchwegs darum, ob es sich rechtfertige, die Kosten des Autos (anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels) zum Abzug zuzulassen. Diese Grenzziehung folgt insofern eigenen Gesetzmässigkeiten, als wie hiervor gesehen eine Präferenz für das öffentliche Verkehrsmittel besteht. Soweit es um die Abgrenzung zwischen Fussmarsch und Busfahrt einerseits und Fahrradfahrt anderseits geht, entfällt diese Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs. Entscheidend kann mit Blick auf das Gesetz nur sein, ob die Fahrradfahrt, die gegenüber dem Fussmarsch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, einen inneren, wirtschaftlichen Bezug zur Sphäre der Einkommenserzielung aufweist (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.5.1, m.w.H.). Entsprechend stellt sich die Frage von vornherein in einem andern Licht. Wenn der Fahrradabzug selbst bei einem Arbeitsweg von zwei Kilometern (ohne mittägliche Rückkehr) oder von lediglich einem Kilometer (wenn die Mittagspause zuhause verbracht wird) gewährt wird, liegt es auf der Hand, dass der Verordnungsgeber nahezu jede Fahrradfahrt zur Arbeitsstätte und zurück als "wirtschaftlich durch die Erwerbstätigkeit veranlasst" erachtet. Kein Unterschied besteht, wenn das Fahrrad (nur) dazu dient, den öffentlichen Verkehr zu erreichen. Eine Differenzierung anhand dessen, ob der Berufsweg mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln bewältigt wird, findet im Gesetz keine Stütze. Dies würde im Übrigen steuerpflichtige Personen, die nicht in Zentrumslage wohnen und durchgängig auf den öffentlichen Verkehr zurückgreifen können, erheblich benachteiligen (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.5.2). Eine steuerpflichtige Person, welche den Bus meidet, trägt dazu bei, dass die öffentlichen Verkehrsmittel in den Stosszeiten nicht weiter ausgebaut werden müssen. Auch dem pauschalen Fahrradabzug darf eine gewisse Lenkungswirkung zugeschrieben werden. Es ist, auch mit Blick auf den verhältnismässig geringfügigen Abzug, insgesamt eine grosszügige Praxis am Platz (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.5.4).
f) Vorliegend hat die Steuerverwaltung den deklarierten Pauschalabzug für das Fahrrad mit der Begründung, die Entfernung zur Haltestelle betrage weniger als 1,5 Kilometer, in Übereinstimmung mit der von ihr im Baselbieter Steuerbuch festgelegten Veranlagungspraxis, gestrichen. Die Steuerverwaltung stützt sich damit auf das Kriterium der Zumutbarkeit, welches sich aus der Abgrenzung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und Motorfahrzeug ableitet. Eine solche Einschränkung ist hinsichtlich der Fahrradpauschale aber weder dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b Berufskostenverordnung und deren Anhang 2 zu entnehmen noch ergibt sie sich aus der hiervor zitierten Lehre und Praxis. Vielmehr entfällt bei der Abgrenzung zwischen Fussmarsch und Fahrradfahrt die Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs und ist einzig entscheidend, ob die Fahrradfahrt einen inneren, wirtschaftlichen Bezug zur Sphäre der Einkommenserzielung aufweist. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er fahre aufgrund des unpraktischen Fahrplans anstelle des Busses mit dem Fahrrad zur Tramstation, fehlt zwar ein unmittelbarer Nachweis. Einerseits hat der Beschwerdeführer dies aber bereits, unter Verweis auf die Vorjahre, unter den Bemerkungen in der Steuerklärung angeführt. Andererseits ist nachvollziehbar, dass er vom Wohnort nicht einen längeren Fussmarsch zur nächstgelegenen Bushaltestelle absolviert, alsdann eine kurze Strecke mit dem Bus zur Tramhaltestelle fährt, um dort auf den Anschluss des Trams zu warten, wenn er dieselbe Strecke ohne Fussmarsch, Umsteigen bzw. Wartezeit und damit bedeutend effizienter mit dem Fahrrad bewältigen kann. In diesem Punkt ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen und neben den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel (U-Abo) die Fahrradpauschale von Fr. 700.-- zum Abzug zuzulassen.
Damit ist die Beschwerde insgesamt teilweise gutzuheissen.
6. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Da wie eingangs gesehen die Steuerverwaltung das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, sind die Kosten praxisgemäss aufzuerlegen.
a) Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang von rund einem Drittel haben sie Verfahrenskosten von Fr. 330.-- zu bezahlen.
b) Gemäss Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Anlässlich der heutigen Verhandlung macht die Vertreterin der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die beiden Parallelverfahren betreffend Staats- und direkte Bundessteuer 2016 von Fr. 324.-- geltend, welche sich aus einem Honorar von 2 Stunden à Fr. 150.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 24.-- zusammensetzt. Da die Beschwerdeführer zusätzliche Portokosten geltend gemachten haben, ergibt sich eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 330.--. Damit ist den Beschwerdeführern entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen im Umfang von rund einem Drittel eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 110.-- (inkl. Auslagen und MWST) bzw. für das vorliegende Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2016 von Fr. 55.-- (= Fr. 110.-- / 2) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, als Fahrkostenabzug für den Beschwerdeführer neben den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel (U-Abo) den Pauschalabzug für das Fahrrad von Fr. 700.-- zu gewähren. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Beschwerdeführer haben reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 330.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 170.-wird ihnen zurückerstattet. 5. Die Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 55.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 6. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1) und die Beschwerdegegnerin (3).