Seite 1 Entscheid vom 8. April 2016 (530 16 1)
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Abgangsentschädigung
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter J. Felix, P. Salathe, Dr. P. Leumann, Steuerrichterin M. Elbert, Gerichtsschreiber D. Brügger
Parteien A.____, vertreten durch Duttweiler Treuhand AG, Arisdörferstrasse 2, Postfach 445, 4410 Liestal Beschwerdeführer
gegen
betreffend direkte Bundessteuer 2013 Sachverhalt:
1. Mit Verfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 wurden die Pflichtigen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 274‘000.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 203‘400.-- veranlagt.
2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erhob die Vertreterin mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 124‘781.--, das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 49‘739.-- und die Sonderbesteuerung als Vorsorgeleistung auf Fr. 149‘212.-- festzusetzen, Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, das Erwerbseinkommen des Ehemannes für das Jahr 2013 setze sich aus drei verschiedenen Komponenten zusammen, die steuerlich unterschiedlich zu behandeln seien. Das Gehalt gemäss Lohnausweis beinhalte ordentliches Einkommen, eine Kapitalabfindung aus Arbeitsverhältnis für wiederkehrende Leistungen und eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter. Der Steuerpflichtige sei von einem Outplacement-Programm seiner Arbeitgeberin, der B.____ AG betroffen gewesen. Der Sozialplan und die dem Steuerpflichtigen von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen dokumentierten eindeutig, dass es sich bei der Abgangsentschädigung überwiegend um eine Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter gehandelt habe. Diese habe sich, bis auf die Überbrückungsleistung bis zum Alter 58, an der Gewährleistung einer angemessenen Altersleistung orientiert.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 7. Dezember 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Pflichtige habe von seiner Arbeitgeberin als Abgangsentschädigung einen Betrag von insgesamt Fr. 276‘455.-- erhalten, bei welchem es sich nicht um eine Leistung aus der gebundenen Vorsorge gehandelt habe, so dass sie zusammen mit den übrigen Einkünften zu besteuern sei. Der Pflichtige habe nachweislich Fr. 135‘131.-- in die gebundene Vorsorge der 2. Säule eingebracht. Über die restliche Abgangsentschädigung habe er frei verfügen können. Der Umstand, dass sich der Anspruch auf den Sozialplan und nicht auf das Vorsorgereglement stütze, lege nahe, dass er nicht vorsorgerechtlicher, sondern arbeitsrechtlicher Natur gewesen sei. Die Höhe der Zahlung sei von der Anzahl der geleisteten Dienstjahre, dem Monatssalär und dem Beschäftigungsgrad abhängig gewesen. Dazu komme, dass der Pflichtige seit dem 1. Februar 2013 bei der C.____ arbeite. Sein Arbeitsumfang betrage 70% und sein jährliches Nettoeinkommen Fr. 62‘319.--, so dass nicht von einer Aufgabe der (Haupt-)Erwerbstätigkeit gesprochen werden könne. Entgegen- kommenderweise habe man dennoch eine Korrektur vorgenommen, indem man die Abgangsentschädigung für die Satzbestimmung durch zwei geteilt habe.
4. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 erhob die Vertreterin mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 124‘781.--, das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 49‘739.-- und die Sonderbesteuerung als Vorsorgeleistung auf Fr. 149‘212.-- festzusetzen, Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, die neue Stelle werde lediglich im Umfang eines 70%- Pensums ausgeübt und das Gehalt von netto Fr. 62‘319.-- mache bei einer Aufrechnung auf ein volles Pensum Fr. 89‘027.-- aus. Dagegen habe der Pflichtige bei der B.____ AG für ein 100%- Pensum im Jahr 2012 ein Nettogehalt von Fr. 133'839.-- erzielt. Das Glück, kurzfristig wieder eine Anstellung gefunden zu haben, und die Bereitschaft, eine solche anzunehmen, auch wenn sie weder von der Stellung noch von der Entschädigung der bisherigen adäquat gewesen sei, sei weder bei der Errichtung des Sozialplanes noch bei der Entscheidungsbildung des Steuerpflichtigen, welche Variante des Sozialplans er wählen solle, erkennbar gewesen.
5. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, bei vorzeitigen Entlassungen infolge Fusion, Um- und Restrukturierung von Unternehmen würden durch die jeweiligen Arbeitgeberfirmen häufig im Rahmen von Sozialplänen Abgangsentschädigungen ausgerichtet. Bei deren Berechnung würden oftmals die Anzahl der jeweils geleisteten Dienstjahre und der jeweilige Monatslohn mitberücksichtigt. Derartige Kapitalabfindungen sollten bei Angestellten in fortgeschrittenem Alter ab 55 bis 65 Jahren (Frühpensionierungen) in der Regel dazu dienen, die durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkte Einkommenslücke bis zum ordentlichen Pensionierungsalter zu schliessen. Da und dort würden Abgangsentschädigungen auch auf besonderen Wunsch des betroffenen Angestellten nicht direkt ausbezahlt, sondern gleichzeitig in die noch aktuelle Pensionskasse eingebracht, sofern dort eine entsprechend genügend grosse Deckungslücke vorhanden sei, und damit steuerlich in der Regel neutralisiert. Wenn nun eine vom Arbeitgeber direkt ausbezahlte Entschädigung keine Treueprämie oder kein Dienstaltersgeschenk darstelle, sondern allein der zeitlich begrenzten finanziellen Überbrückung der betroffenen Personen diene, kämen folgende zwei Besteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung: Die direkte Bundessteuer unterstelle alle Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter der gesonderten Jahressteuer. Bei allen übrigen Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter komme es darauf an, ob die Abgangsentschädigung an Stelle periodischer Leis- tungen einen mehrjährigen Zeitraum finanziell abdecken soll. Sei dies der Fall, werde die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechend jährliche Leistung ausgerichtet würde (normale Besteuerung mit Korrektur des satzbestimmenden Einkommens). Die Anwendung des Rentensatzes nach der durchschnittlichen Lebenserwartung komme in solchen Fällen aber nicht in Frage, da die Abgangsentschädigung nicht als Ersatz für eine lebenslängliche Rente gedacht sei, sondern nur einen zeitlich eng begrenzten Raum finanziell überbrücken soll. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit müsse massgeblich sein, also betreffend Arbeitspensum eine massive Reduktion beinhalten und zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht einer vorzeitigen Pensionierung gleichkommen. Bei einem Arbeitspensum von 70% sei dies jedoch klarerweise noch nicht der Fall. Eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Hauptsache liege beispielsweise dann vor, wenn das Arbeitspensum derart reduziert werde, dass damit kein vernünftiges, d.h. existenzsicherndes Einkommen mehr erwirtschaftet werden könne, es sich sozusagen nur noch um einen Nebenerwerb handle. Der Grund für die Gehaltsreduktion sei im vorliegenden Fall, nebst dem geringeren Arbeitspensum, zudem bei der früheren Arbeitgeberin zu suchen, weil bekanntlich die Pharmaindustrie vergleichsweise deutlich höhere Löhne bezahle als übrige Unternehmen. Per 1. Februar 2013 habe der Beschwerdeführer indes wieder eine neue Anstellung gefunden, anlässlich derer er auch eine berufliche Weiterbildung mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss gemacht habe. Somit könne sowohl rechtlich als auch faktisch nicht von einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Eine gesonderte Besteuerung könne mangels Vorsorgecharakter der Kapitalabfindung nicht vorgenommen werden. Deshalb werde eine satzbestimmende Korrektur für zwei Jahre vorgenommen. Dies entspreche der halben Abgangsentschädigung von Fr. 276‘455.-- oder anders ausgedrückt: die Abgangsentschädigung entspreche zwei Jahresgehältern, nämlich für die zwei fehlenden Jahre bis zur frühestmöglichen Pensionierung im Alter 58.
6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Auf Frage hin, erklärte die Vertreterin der Beschwerdeführer, dass der Pflichtige die Variante Ziff. 8.2 des Sozialplans gewählt habe und per 31. Dezember 2012 aus der B.____ AG ausgetreten sei. Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, wie die ausgerichtete Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 276‘455.-- zu besteuern ist.
3. Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen können verschiedene Gründe haben. Unter Umständen sind sie "Schmerzensgeld" für die Entlassung, Treueprämie für langjährige Dienstverhältnisse, "Risikoprämie" für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft, Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen oder Vorruhestandsregelungen, d.h. Ausgleich allfällig entstehender Lücken oder langfristiger Einbussen in der beruflichen Vorsorge. Oft handelt es sich um pauschale Abfindungssummen, deren Zweckbestimmung unklar ist. Es gilt daher den wahren Charakter der Abgangsentschädigung genauer zu erörtern und festzustellen, wann eine Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter hat und wann sie Ersatzeinkommen darstellt (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 1 [KS ESTV Nr. 1] vom 3. Oktober 2002, Ziff. 1). Es kommt bei Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen somit entscheidend darauf an, welche Funktion der Einmalzahlung in den Augen der am Arbeitsverhältnis beteiligten Personen zukommen sollte. Diese Frage ist unter Einbezug der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1998 B 29.2 Nr. 5). Vorliegend sah der Sozialplan „Swiss Project“ der B.____ AG, Ziff. 8, Konditionen für Mitarbeitende im Alter von 55 bis 58 Jahren, zwei Varianten vor, nämlich Ziff. 8.1 Austritt mit Abfindungsleistung und Ziff. 8.2, Externe Mitgliedschaft in der Pensionskasse, Abfindungsleistung und Frühpensionierung nach Vollendung des 58. Altersjahres. Der Pflichtige hat wie von der Vertreterin anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt, die Variante Ziff. 8.2 gewählt, wonach Mitarbeitende, die sich für eine befristete externe Pensionskassenmitgliedschaft und Frühpensionierung nach Vollendung des 58. Altersjahres entscheiden, zum vertraglichen Austrittsdatum eine brutto Überbrückungszahlung von 40% ihres letzten Basisgehaltes für maximal 3 Jahre bis zum Zeitpunkte ihrer Frühpensionierung mit 58 Jahren erhalten. Bei der externen Mitgliedschaft werden Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge in die Pensionskasse zu gleichen Anteilen wie während des Arbeitsverhältnisses weitergeführt. Alle Beiträge werden in Form einer Einmalzahlung am Tag des vertraglichen Austritts geschuldet. Ausserdem erhalten diese Mitarbeitenden eine brutto Abfindungsleistung, welche wie folgt berechnet wird: Dienstjahre x Fr. 4‘000.--, mindestens Fr. 100‘000.--, auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad angepasst. Gestützt auf diesen Sozialplan hat die B.____ AG mit Datum vom 21. Mai 2012 die Abgangsentschädigung im Sinne eines Entwurfes berechnet. Sie setzte sich aus den Positionen Dienstjahre in Höhe von Fr. 158‘871.-- und Überbrückung in Höhe von Fr. 119‘771.--, total somit Fr. 278‘642.-- zusammen, was in etwa der später effektiv ausbezahlten Kapitalabfindung von Fr. 276‘455.-- entsprach.
4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Art. 17 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 38 DBG gegeben sind.
a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG werden Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers nach Artikel 38 DBG besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer, wobei die Steuer zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG berechnet wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 DBG).
b) Bei Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die dem Arbeitnehmer im Vorsorgefall oder bei vorzeitiger Auflösung des Vorsorgeverhältnisses ausgerichtet werden (KS ESTV Nr. 1, Ziff. 3.1; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 38 N 8 ff.)
c) Vorliegend liegt weder ein Vorsorgefall vor noch wurde eine Kapitalleistung aufgrund vorzeitiger Auflösung des Vorsorgeverhältnisses ausgerichtet. 5. Es bleibt somit zu prüfen, ob es sich bei der ausgerichteten Summe um eine gleichartige Kapitalleistung des Arbeitsgebers handelt.
a) Den Leistungen aus Vorsorge gleichgestellt sind Kapitalabfindungen des Arbeitgebers, sofern sie gleichartig sind. Dies geht ausdrücklich aus Art. 17 Abs. 2 DBG hervor. Die "Gleichartigkeit" wird im DBG nicht umschrieben. Gemäss KS ESTV Nr. 1, Ziff. 3.2 sind als gleichartige Kapitalabfindungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers zu verstehen, die unter gewissen Voraussetzungen bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden. Es sind also Kapitalabfindungen, die grundsätzlich bei gleicher Gelegenheit erfolgen wie Freizügigkeitsleistungen einer Vorsorgeeinrichtung. Abgangsentschädigungen haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu gehören beispielsweise freiwillig geleistete Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in dessen beruflicher Vorsorge zu schliessen. Bei deren Berechnung sind die vorsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten. Zur Erfüllung des Vorsorgecharakters müssen gemäss KS ESTV Nr. 1, Ziff. 3.2 drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr, die (Haupt-)Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden und durch den Austritt aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke.
b) Vorliegend hatte der Beschwerdeführer, geb. 15. Juli 1957, beim Ausscheiden aus der B.____ AG am 31. Dezember 2012 das 55. Altersjahr vollendet. Gemäss Beratungsunterlagen der Pensionskasse der B.____ AG vom 21. Mai 2012 liegt zudem eine Vorsorgelücke vor. Damit bleibt zu prüfen, ob die (Haupt-)Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wurde. Der Pflichtige hat sich nicht als Nichterwerbstätiger bei der AHV angemeldet. Vielmehr trat er per 1. Februar 2013, und damit praktisch nahtlos, bei der C.____ eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 70% an, anlässlich derer er eine berufliche Weiterbildung mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss absolvierte. Von Februar bis Dezember 2013 erzielte er ein Nettoeinkommen von Fr. 57‘126.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 62‘319.-- (= Fr. 57‘126.-- / 11 Monate x 12 Monate) entspricht, nachdem er im Jahr 2012 bei der B.____ AG ein Nettoeinkommen von Fr. 133‘839.-- erzielt hatte. Obwohl sich das Einkommen damit reduziert hat, erzielte der Pflichtige mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5‘193.-- (= Fr. 62‘319.-- / 12 Monate) einen existenzsichernden Verdienst. Hinsichtlich der Frage, ob die (Haupt-)Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wurde, spielt indes der erzielte Lohn lediglich eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist vielmehr das Pensum. Würde ein solches im Sinne einer unbedeutenden Nebenbeschäftigung ausgeübt, könnte wohl von der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Bei einer Teilzeitstelle im Umfang eines 70%-Pensums und gleichzeitiger Absolvierung einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung kann davon aber keine Rede sein. Dem Einwand der Vertreterin, bei der Wahl von Variante Ziff. 8.2 hätte der Pflichtige nicht gewusst, dass er wieder eine Stelle finden würde, kann nicht gefolgt werden, da es sich grundsätzlich stets erst im Laufe der Zeit, d.h. im Sinne einer ex-post Betrachtung, zeigt, ob das Kriterium der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfüllt wird. Damit fehlt es an einer der erwähnten Kumulativbedingungen, so dass der dem Pflichtigen ausbezahlten Kapitalleistung kein Vorsorgecharakter zukommt. Vielmehr ist dieselbe arbeitsrechtlicher Natur, was sich auch darin zeigt, dass die Abgangsentschädigung aufgrund der Dienstjahre und im Sinne einer Überbrückung berechnet wurde. Damit sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Art. 17 Abs. 2 DBG bzw. zum Rentensatz nach Art. 38 DBG nicht gegeben.
6. Es ist weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Art. 37 DBG gegeben sind.
a) Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird gemäss Art. 37 DBG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
b) Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gelten nach Art. 37 DBG einmalige Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, einen gesetzlichen, statutarischen, vertraglichen oder testamentarischen Anspruch auf künftige, periodische Leistungen abzugelten, wobei vorausgesetzt ist, dass nebst den wiederkehrenden Einzelleistungen auch die zu Grunde liegende Stammschuld getilgt wird (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.50/2000 vom 6. März 2001, E. 4b). Wie das Bundesgericht im Urteil vom 5. Oktober 2000 (publ. im StE 2001 B 26.2 Nr. 7) ausführte, ist dieses Normenverständnis indessen zu eng angesichts des mit Art. 37 DBG verfolgten Zwecks, wonach ermöglicht werden soll, eine wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistung, die mit einer einmaligen Kapitalabfindung erbracht wird, sachlich richtig jener Progression zu unterstellen, die anwendbar wäre, wenn anstelle der Einmalzahlung eine jährliche Rente ausgerichtet würde. Die Tarifregelung nach Art. 37 DBG ist demnach nicht nur anwendbar, soweit künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden, sondern es können grundsätzlich allgemein auch Entschädigungen für in der Vergangenheit begründete Teilzuwendungen miterfasst sein, wenn die vorgesehene periodische Ausrichtung ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben ist, diesem also kein Wahlrecht in Bezug auf die Erfüllungsart bzw. den Erfüllungszeitpunkt zustand (vgl. Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] XVI, S. 405 f. E. 2a; BGE vom 6. März 2001, a.a.O., E. 4b; vgl. zum Ganzen auch Baumgartner in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 37 DBG N 10 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 37 N 9) (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Steuergerichts (StGE) vom 23. September 2011, 530 11 14, E. 6a).
c) Die vorliegend ausgerichtete Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 276‘455.-- stützt sich wie bereits weiter oben in Erw. 3 ausgeführt auf Ziff. 8.2 des Sozialplans „Swiss Project“ der B.____ AG und setzte sich aus den Positionen Dienstjahre sowie Überbrückung zusammen. Es wird weder geltend gemacht noch kann aus den Akten ein Hinweis entnommen werden, dass diese Kapitalabfindung für in der Vergangenheit zu tief ausgefallene Löhne ausbezahlt worden wäre, was bedeutet, dass es sich somit nicht um eine Lohnnachzahlung für in der Vergangenheit begründete Teilzuwendungen handelt.
d) Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Kapitalabfindung als Einmalzahlung für eine gewisse in der Zukunft liegende Dauer gedacht war, d.h. ob die Kapitalabfindung dazu bestimmt war, einen gesetzlichen, statutarischen, vertraglichen oder testamentarischen Anspruch auf künftige, periodische Leistungen abzugelten. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die B.____ AG per 31. Dezember 2012 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt bestand folglich keine fortwährenden Wirkungen des Arbeitsverhältnisses mehr. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Kapitalabfindung künftige, periodische Lohndifferenzen abgelte. Damit ist festzuhalten, dass die ausgerichtete Kapitalabfindung weder dem Ausgleich zu tiefer Lohnzahlungen in der Vergangenheit noch dem Ersatz künftiger entgehender Löhne dient und damit nicht dazu bestimmt ist, die Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine Übergangsphase durch ein periodisches Ergänzungseinkommen zu mildern. Aus diesen Gründen kann die Kapitalabfindung nicht der Tarifregelung nach Art. 37 DBG unterstellt werden.
7. Trotzdem hat die Steuerverwaltung die Kapitalleistung im Sinne einer Überbrückungsleistung bis zur Erreichung des vollendeten 58. Altersjahres, d.h. dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Pensionierung gemäss Sozialplan der B.____ AG, entgegenkommenderweise gemäss Art. 37 DBG besteuert. Davon soll dem Grundsatz nach nicht abgewichen werden. Zu prüfen bleibt indes, ob die Berechnung in quantitativer Hinsicht korrekt vorgenommen wurde. Die Steuerverwaltung hat satzbestimmend eine Reduktion für 2 Jahre vorgenommen und nicht etwa auf die effektiven Monate bis zum Erreichen des 58. Altersjahres abgestellt. Dies ist nicht zu bemängeln, ist doch gemäss Lehre und Praxis die Zahlung durch die Anzahl abgegoltener Jahre zu teilen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 37 N 25, m.w.H.). Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 wurde das Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis der B.____ AG in Höhe von Fr. 251‘410.-- um die Pensionskassenbeiträge in Höhe von Fr. 35‘131.-- erhöht, was Fr. 286‘541.-- ergab. Im Gegenzug wurden die Pensionskassenbeiträge unter dem Titel Einkauf 2. Säule, Ziff. 600 (zusammen mit dem vom Pflichtigen getätigten Einkauf in Höhe von Fr. 100‘000.-- und damit total Fr. 135‘131.--) wieder zum Abzug zugelassen. Das Einkommen in Höhe von Fr. 286‘541.-- wurde unter dem Titel übrige Einkünfte, Ziff. 380, zu einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 215‘879.-veranlagt. Das Brutto-Einkommen in Höhe von Fr. 302‘602.-- setzte sich wie folgt zusammen: Lohn: Fr. 2‘912.-- + Bonus/Jubiläumsgeschenk: Fr. 23‘235.-- + Kapitalleistung: Fr. 276‘455.--. Auf die vorgenannten Beträge sind die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/NBUV) gemäss Lohnausweis von insgesamt Fr. 16‘061.-- bzw. 5.3% umzulegen, was zu folgenden Nettobeträgen führt: Lohn: Fr. 2‘757.-- + Bonus/Jubiläumsgeschenk: Fr. 22‘002.-- + Kapitalleistung: Fr. 261‘782.--, was total wieder das vorgenannten Nettoeinkommen von Fr. 286‘541.-ergibt. Der Lohn und der Bonus bzw. das Jubiläumsgeschenk sind zum vollen Satz zu besteuern. Für die Kapitalleistung hingegen ist wie hiervor gesehen satzbestimmend eine Reduktion für 2 Jahre vorzunehmen, was Fr. 130‘891.-- (= Fr. 261‘782.-- / 2) ergibt. Das Einkommen in Höhe von Fr. 286‘541.-- ist damit zu einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 155‘650.-- (= Fr. 2‘757.-- + Fr. 22‘002.-- + Fr. 130‘891.--) zu besteuern, was gegenüber der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 einer Reduktion um Fr. 60‘229.-- (= Fr. 215‘879.-- ./. Fr. 155‘650.--) entspricht. Mit Verfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 wurden die Pflichtigen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 274‘000.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 203‘400.-- veranlagt. Das steuerbare Einkommen bleibt unverändert, das satzbestimmende Einkommen reduziert sich um die vorgenannten Fr. 60‘229.--, was (gerundet) Fr. 143‘200.-- ergibt.
Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. 8. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
a) Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang von rund der Hälfte sind den Beschwerdeführern anteilsmässige Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG).
b) Nach Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführer haben keine Parteientschädigung geltend gemacht. Anlässlich der heutigen Verhandlung haben sie überdies auf Frage hin ausdrücklich auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet. Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, das steuerbare Einkommen auf Fr. 274‘000.-festzusetzen und das satzbestimmende Einkommen gemäss Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 und Einsprache-Entscheid vom 7. Dezember 2015 von Fr. 203‘400.-- um Fr. 60‘200.-- auf Fr. 143‘200.-- zu reduzieren. 3. Die Beschwerdeführer haben reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-wird ihnen zurückerstattet. 4. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer auf eine Parteientschädigung verzichten. 5. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).