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Basel-Land Steuergericht 18.03.2016 530 15 33 (530 2015 33)

18 marzo 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·PDF·1,318 parole·~7 min·5

Riassunto

Direkte Bundessteuer 2013 (Revisions-Entscheid)

Testo integrale

Seite 1 Entscheid vom 18. März 2016 (530 15 33)

_____________________________________________________________________

Nichtzustellung Veranlagung an Vertreterin

Besetzung Vizepräsident Dr. L. Schneider, Steuerrichter Jörg Felix, Steuerrichter Markus Zeller, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A.____, vertreten durch Help-point Steuerberatung, Frau Pia M. Schaub, Leisenbergstrasse 5, 4410 Liestal Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2013 (Revisions-Entscheid) In Erwägung :

- dass den Beschwerdeführern mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 22. Januar 2015 Einkommen aus Wertschriftenertrag in Höhe von Fr. 25‘000.--, aufgerechnet wurde und sie zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 119‘200.-- veranlagt worden sind,

- dass den Steuerakten eine Vollmacht beiliegt, mit welcher die Beschwerdeführer die Helppoint Steuerberatung, Frau Pia M. Schaub als ihre Vertreterin eingesetzt haben,

- dass die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 22. Januar 2015 trotz entsprechender Vollmacht an die Beschwerdeführer selber und nicht an deren Vertreterin zugestellt wurde,

- dass den Beschwerdeführern am 20. März 2015 eine Mahnung zur Zahlung der Staatssteuer 2013 zugestellt wurde, welche diese an ihre Vertreterin weitergeleitet haben,

- dass die Vertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2015, u.a. mit dem sinngemässen Begehren, die Veranlagungsverfügung sei um den aufgerechneten Wertschriftenertrag zu korrigieren, Revision beantragte,

- dass die Steuerverwaltung mit Revisions-Entscheid vom 1. September 2015 das Begehren mit der Begründung, es lägen keine besonderen Gründe vor auf die Veranlagungsverfügung zurückzukommen, wobei die Begehren bereits innert der Einsprachefrist hätten geltend gemacht werden können und auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben seien, abwies,

- dass die Vertreterin mit Eingabe vom 15. September 2015 mit dem Begehren, 1. Es sei festzustellen, dass die Steuerveranlagung 2013 nicht korrekt zugestellt worden und somit nicht rechtskräftig sei, 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, 3. Eventualiter sei die Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügung 2013 wiederherzustellen, Beschwerde erhob,

- dass das Steuergericht gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zu- ständig ist, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

- dass Verfügungen fehlerhaft sind, wenn sie inhaltlich rechtswidrig sind oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 1084; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 31 N 10),

- dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind, und durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1086 ff.; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 31 N 13 ff.)

- dass die jüngere Rechtsprechung bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der so genannten Evidenztheorie folgt, wonach eine Verfügung nichtig ist, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Feststellung der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 139 II 243, E. 11.2; BGE 138 II 501, E. 3.1; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 19. September 2014, 510 14 15, E. 3a),

- dass die Folgen eines Eröffnungsmangels richtigerweise aufgrund einer Interessensabwägung bestimmt werden müssen, deren Sinn und Zweck es ist, die Partei vor Nachteilen, die sie infolge des Mangels erleiden würde, zu schützen und nicht die Evidenztheorie Anwendung findet (vgl. StGE vom 19. September 2014, 510 14 15, E. 3b; StGE vom 16. April 2010, 510 09 89, E. 4b),

- dass dem Rechtsschutzinteresse deshalb genüge getan ist, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat, wobei ausschlaggebend ist, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde, - dass die Mangelhaftigkeit der Eröffnung also nur Folgen hat, wenn die Betroffenen deswegen einem Irrtum unterliegen und aufgrund dieses Irrtums einen Nachteil erleiden (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 639 ff., mit weiteren Hinweisen),

- dass als mögliche Rechtsfolge einer mangelhaften Eröffnung die Nichtauslösung des Fristenlaufs in Frage kommt, was insbesondere für die Fälle gilt, in denen eine Verfügung fälschlicherweise dem Pflichtigen anstatt dessen Vertreter eröffnet wurde (vgl. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 157), weswegen die Verfügung nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. StGE vom 19. September 2014, 510 14 15, E. 3b; StGE vom 16. April 2010, 510 09 89, E. 4b),

- dass, wenn die Pflichtigen einen Vertreter bestimmen, die Eröffnung der Veranlagungsverfügung an diesen zu erfolgen hat (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 117 N 19), womit die Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2013 vom 22. Januar 2015 mangelhaft eröffnet wurde und somit fehlerhaft ist,

- dass die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 22. Januar 2015 an die Vertreterin der Beschwerdeführer hätte zugestellt werden müssen, weswegen im vorliegenden Fall die Einsprachefrist erst mit Eintreffen der Veranlagungsverfügung bei der Vertreterin der Beschwerdeführer zu laufen beginnen kann,

- dass gemäss Art. 132 Abs. 1 und 3 DBG der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben kann,

- dass die Steuerverwaltung das Revisionsbegehren aufgrund der mangelhaften Zustellung als Einsprache hätte entgegen nehmen müssen,

- dass, wie bereits erwähnt, die Beschwerdeführer die Mahnung vom 20. März 2015 an ihre Vertreterin weitergeleitet haben und diese innert kurzer Zeit bereits am 1. April 2015 Revision beantragte, - dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 richtigerweise die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung zur materiellen Beurteilung beantragte, da die Veranlagungsverfügung trotz entsprechender Vollmacht an die Beschwerdeführer statt an deren Vertreterin eröffnet worden sei,

- dass die vorliegende Beschwerde somit gutzuheissen und die Sache mit der Anweisung, das Revisionsbegehren sinngemäss als Einsprache zu behandeln und den Beschwerdeführern eine Frist zur Nachreichung einer Begründung zu gewähren, an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist,

- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG),

- dass nach Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann,

- dass die Vertreterin der Pflichtigen mit Eingabe vom 4. Februar 2016 eine Parteientschädigung für die beiden Parallelfälle in Höhe von Fr. 340.-- (8 Stunden à Fr. 42.50) geltend macht, welche auf die beiden Parallelverfahren Staats- und direkte Bundessteuer 2013 aufzuteilen ist, was für das vorliegende Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2013 Fr. 170.-- (Fr. 340.-- / 2) ergibt, wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Sache wird zwecks materieller Beurteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen, wobei die Steuerverwaltung angewiesen wird, das Revisionsbegehren vom 1. April 2015 als Einsprache entgegen zu nehmen und der Vertreterin der Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachreichung einer Begründung zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Die Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 170.-- (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).

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