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Basel-Land Steuergericht 01.03.2013 530 12 49 (530 2012 49)

1 marzo 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·PDF·2,816 parole·~14 min·7

Riassunto

Direkte Bundessteuer 2010

Testo integrale

Seite 1 Entscheid vom 1. März 2013 (530 12 49)

_____________________________________________________________________

Liegenschaftsunterhalt

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader,Gerichtsschreiber i.V. v. Q. P. Tran

Parteien A.A. und B.A., vertreten durch C. AG, Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2010 Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2010 vom 8. Dezember 2011 wurden die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 37'992.-- auf Fr. 16'593.-- gekürzt.

2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache und beantragte, die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 37'992.-- seien vollständig zum Abzug zuzulassen. Die Vertreterin führte aus, bei den Unterhaltskosten sei ein Anteil von Fr. 4'000.-- bereits für wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt worden. Die Pflichtigen hätten die Liegenschaft im Jahre 2010 teilweise renoviert. Der bestehende Sonnenschutz inkl. Motorantrieb sei dabei durch ein gleichwertiges Produkt ersetzt worden. Weiter sei der bestehende Einbauschrank durch einen neuen ersetzt worden. Die Stütz- bzw. Gartenmauer zum Nachbargrundstück sei sanierungsbedürftig gewesen. Da mit der Bebauung des angrenzenden Grundstücks begonnen worden sei, sei eine Sanierung unumgänglich gewesen. Eine Reparatur der Mauer sei mit Fr. 30'000.-- budgetiert worden, weshalb sich die Steuerpflichtigen für eine kostengünstigere Fertiggarage entschieden hätten, die die Mauer zur Einfriedung ersetze. Gleichzeitig reichte die Vertreterin diverse Rechnungskopien ein.

3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 bat die Steuerverwaltung um Pläne oder Skizzen woraus hervorgehe, wo sich die Fertiggarage befinde. Zudem verlangte sie diverse Unterlagen ein: Rechnung D. GmbH, Garage und die Endabrechnung; Rechnung Bezirksschreiberei E.; Rechnung Bauinspektorat; Offerte (falls vorhanden) über Renovation der Mauer; Nachweis, dass der alte (fest eingebaute) Schrank durch einen gleichwertigen Schrank ersetzt worden sei und Fotos (Garage, Sonnenschutz, Einbauschrank), welche den Zustand vor und nach den vorgenommenen Sanierungsmassnahmen dokumentierten. Mit Schreiben vom 14. August 2012 lieferte die Vertreterin die verlangten Unterlagen nach. Ergänzend führte sie aus, es gebe vom Einbauschrank vor den Sanierungsmassnahmen keine Fotos. Der Ersatz sei jedoch von der F. AG per 20. September 2010 bestätigt worden. 4. Mit Einsprache-Entscheid vom 31. August 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab und verzichtete dabei auf eine reformatio in peius. Zur Begründung führte sie aus, bei den vorgenommenen Arbeiten seien auch einige Verbesserungen erzielt worden. Der abzugsfähige Liegenschaftsunterhalt sei folgendermassen festzusetzen: Fr. 494.30 für die Gebäudeversicherung (G.), Fr. 5'000.-- für den Ersatz Trockner/Waschmaschine (H. AG), Fr. 1'081.05 für Malerarbeiten (I. AG), Fr. 1'264.30 für die Dachreparatur (J.), Fr. 5'833.35 (1/3 von Fr. 17'500.--) für den Ersatz Sonnenschutz (K. AG), Fr. 2'000.-- Akonto statt Mauer (1/3 von Fr. 6'000.--, D. GmbH) und Fr. 656.35 für das Versetzen des Ablaufrohrs (L. AG), total: Fr. 16'329.35. Nicht abzugsfähig seien Fr. 397.05 für die Plissee Vorhänge, Fr. 1'114.80 für das Erstellen des Baugesuches, Fr. 853.20 für die Eintragung des Grenzbaurechts und Fr. 460.-- für die Baubewilligung. Anstelle der Sonnenstoren sei eine Pergolakonstruktion aus Aluminium installiert worden. Weil es sich dabei nicht um einen reinen Ersatz handle, seien die zusätzlich entstandenen Investitionen hauptsächlich den nicht abzugsfähigen wertvermehrenden Aufwendungen zuzuordnen. Daher sei ein Drittel der gesamten Kosten als gleichwertiger Ersatz einzustufen. Gleiches gelte für den Ersatz der Stützmauer. Die Steuerverwaltung sei bereit, 1/3 der gesamten Kosten für die Fertiggarage als abzugsfähig zu qualifizieren. Für die Einbauschränke könne mangels genügender Unterlagen kein Abzug angerechnet werden.

5. Mit Schreiben vom 25. September 2012 erhob die Vertreterin Beschwerde mit dem Begehren, die Liegenschaftsunterhaltskosten seien mit Fr. 30'564.-- zu veranlagen. Zur Begründung führte sie aus, dem Schreiben liege eine Offerte des Storenbauers bei, die die Kosten für einen gleichwertigen Ersatz der zuvor installierten Sonnenstoren nachweisen würden. Weiter seien die bestehenden Einbauschränke ersetzt worden, da diese den Pflichtigen nicht mehr entsprochen hätten. Ein Umbau der Schränke hätte einen wesentlichen finanziellen Mehraufwand bedeutet. Wie aus der eingereichten Rechnung hervorgehe, seien Standardmaterialien verwendet worden. Als wertvermehrende Komponenten würden einzig die abschliessbaren Zylinder betrachtet werden können, was aber nur ein Bruchteil des Wertes ausmachen könne. Der Beschwerde würde eine Bestätigung beigelegt, welche präzisiere, dass es sich bei den demontierten und entsorgten Schränken um Einbauschränke gehandelt habe. Betreffend Ersatz des Plissee führte die Vertreterin aus, dass diese keine Vorhänge, sondern ein im Fenster fest montierter Licht- und Blickschutz und somit Bestandteil des Gebäudes seien, weshalb die Kosten abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt darstellten. Den Ersatz der Gartenmauer betreffend hielt die Vertreterin fest, eine Renovation der Gartenmauer sei mit bis zu Fr. 30'000.-- budgetiert worden. Aus diesem Grund hätten sich die Pflichtigen für die kostengünstigere Variante der Fertiggarage entschieden, welche nun den Zweck der Mauer erfülle. Die Kosten der Fertiggarage betrügen Fr. 19'000.--. Die Steuerverwaltung erblicke bei der Sanierung der bestehenden Gartenmauer mit Fundament eine Wertsteigerung. Diese Ansicht könnte die Vertreterin teilen, jedoch sei diese Wertsteigerung zu den Minderkosten mehr als kompensiert.

6. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2012 beantragte die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Betreffend Sonnenstoren führte sie aus, der Rechnung vom 20. Dezember 2010 sei zu entnehmen, dass die ersetzten Storen bereits über eine Sonnen-Windsteuerung verfügt hätten und ebenfalls bereits motorisiert gewesen seien. Somit sei die Hälfte der Kosten, d.h. Fr. 8'750.- - zum Abzug zuzulassen. Bezüglich der Einbauschränke hielt die Steuerverwaltung fest, es dürfe davon ausgegangen werden, dass die neuen Schränke speziell nach den Bedürfnissen der Pflichtigen erstellt worden seien und somit keinen reinen Ersatz darstellen würden. Es rechtfertige sich, die Hälfte der Kosten zum Abzug zuzulassen. Weiter führte die Steuerverwaltung aus, dass es sich bei den sog. "Plissees" um Faltstoren handle, welche am Fenster angebracht würden und daher als Mobiliar einzustufen seien. Abschliessend hielt die Steuerverwaltung betreffend Gartenmauer fest, die Argumentation, dass die Steuerpflichtigen eine kostengünstigere Variante gewählt hätten, weshalb ihnen ein höherer Abzug zugesprochen werden solle, vermöge nicht zu überzeugen. Massgebend seien immer nur die effektiven Kosten. Somit sei die Gewährung des Abzugs im Umfang von 1/3 der Kosten für die Fertiggarage bereits grosszügig. Dass die Fertiggarage die Stützmauer ersetze, werde mit der Gewährung dieses einen Drittels genügend Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Abzug sei nicht gerechtfertigt, handle es sich doch bei der Fertiggarage um einen neuen "Quasianbau", der ganz klar einen Mehrwert darstelle. 7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest.

Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung :

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die in der Beschwerde geltend gemachten Liegenschaftskosten in Höhe von Fr. 25'564.75 zum Abzug gelassen werden können.

a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden […]. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 32 Abs. 4 DBG für Grundstücke des Privatvermögens einen Pauschalabzug geltend machen. Dabei kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden (Art. 3 der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Werden sie in ihrem tatsächlichen Umfang geltend gemacht, sind sie als steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen durch substantiierte Sachdarstellung zu beweisen (vgl. Steuergerichtsentscheid [StGE] vom 11. Mai 2012, 530 11 24, E. 3a; der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und S. 453). b) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecken und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Unterhaltsarbeiten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Dazu gehören gemäss Ziffer 3.2 des Merkblatts "Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Merkblatt) die Kosten für den Erwerb von Bauten und Einrichtungen sowie für bauliche Veränderungen, d.h. Um-, Ein- und Anbauten.

c) Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzten, d.h. zum Beispiel ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstückes, welche einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt, sind daher nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 32 N 46).

3. a) Häufig kann eine einzelne bauliche Massnahme oder Anschaffung nicht als Ganzes entweder dem Aufwand oder den wertvermehrenden Aufwendungen zugeteilt werden, da sie Elemente beider Kategorien umfasst. In diesen Fällen müssen die Kosten in abzugsfähigen Aufwand und wertvermehrende Aufwendungen zerlegt werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, § 41 N 84).

b) Unbestritten sind vorliegend die Positionen G., H. AG, I. AG, J. sowie L. AG, weshalb im folgenden nicht weiter auf sie einzugehen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten jeweils um abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten im Sinne des Art. 32 Abs. 2 DBG oder um wertvermehrende und damit nicht abzugsfähige Aufwendungen handelt. In casu machen die Beschwerdeführer folgende Liegenschaftsunterhaltskosten geltend: 19.02.2010 G., Gebäudeversicherung Fr. 494.30 28.04.2010 H. AG, Ersatz Trockner/Waschmaschine Fr. 5'000.00 12.07.2010 M. GmbH, Ersatz Plissee Fr. 397.05 20.09.2010 F. AG AG, Ersatz Einbauschränke Fr. 7'171.70 23.09.2010 I. AG, Malerarbeiten Fr. 1'081.05 09.11.2010 J., Dachreparatur Fr. 1'264.30 10.12.2010 K. AG, Offerte Ersatz Sonnenschutz Fr. 17'500.00 14.12.2010 D GmbH., Akonto Fr. 6'000.00 17.12.2010 L. AG, Ablaufrohr versetzen Fr. 656.35 abzüglich Fr. 9'000.-- wertvermehrende Aufwendungen - Fr. 9'000.00 Total Fr. 30'564.75

4. a) In Ihrer Beschwerde führte die Vertreterin aus, ein Plissee sei ein im Fenster fest montierter Licht- und Blickschutz und somit Bestandteil des Gebäudes. Als Plisseeanlage bezeichnet man nach allgemeiner Rechtsauffassung eine dem Rollo artverwandte Form des Sonnenschutzes am Fenster. Anders als beim Rollo wird der Stoff vorgefaltet (plissiert) und ziehharmonikaartig zu einem Paket zusammengeschoben. Plisseeanlagen werden erfahrungsgemäss mit wenigen Schrauben am innen liegenden Fensterrahmen montiert und können ohne grösseren Aufwand wieder demontiert werden. Sie unterscheiden sich massgeblich von Fenster- und Rollläden gemäss Ziffer 1.1.7 des Merkblattes. Diese sind in die Wand eingelassen, fest verbaut und können nicht ohne erheblichen Aufwand entfernt, resp. ersetzt werden. Plissees zählen deshalb nicht zum festen Bestandteil eines Hauses und stellen Mobiliar dar, dessen Ersatz nicht als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden kann (vgl. StGE vom 5. März 2008, 530 07 34, E. 3.)

b) Betreffend die Einbauschränke legten die Beschwerdeführer ihrer Beschwerde eine Bestätigung der F. AG vom 12. September 2012 bei, worin erklärt wird, dass lediglich bereits bestehende Einbauschränke ersetzt wurden. Der Rechnung vom 20. September 2010 ist nicht zu entnehmen, dass beim Ersatz höherwertige Materialien verbaut wurden, die auf eine Komfortsteigerung und somit auf eine Wertvermehrung schliessen lassen. Ebenfalls erscheint der Gesamtpreis von Fr. 7'171.70.- als nicht unverhältnismässig hoch. Die Beschwerdeführer räumen zwar ein, dass beim Medikamentenschrank neu Schliesszylinder verbaut worden seien, welche wertvermehrenden Charakter hätten. Diese Wertvermehrung ist allerdings vernachlässigbar. Im Merkblatt werden Einbauschränke nicht explizit genannt oder aufgeführt. Einbauschränke sind allerdings mit Küchenschränken vergleichbar, die auch fest verbaut sind und erfahrungsgemäss eine Lebensdauer von etwa 15 Jahren aufweisen (vgl. paritätische Lebensdauertabelle des Hauseigentümerverbandes Schweiz [HEV], einsehbar unter: www.mieterverband.ch). Wie dem Schätzungsprotokoll der Gebäudeversicherung Basel-Landschaft zu entnehmen ist, wurde das Haus im Jahre 1998 gebaut. Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass sowohl bei der ersten Schätzung vom 4. November 1998, als auch bei den darauffolgenden vom 7. Mai 1999 und vom 27. Mai 2011 jeweils Einbauschränke berücksichtigt wurden. Somit ist anzunehmen, dass die Einbauschränke zum Zeitpunkt des Ersatzes ca. 12 Jahre alt waren und somit praktisch das Ende der statistischen Lebensdauer erreicht hatten. Gemäss Ziffer 5.1.2.a des Merkblattes ist der Ersatz einer Küchenkombination zu 100 % als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig (vgl. StGE 158/2000 vom 15. Dezember 2000, E. 5.), weshalb es sich rechtfertigt, 100 % der Ersatzkosten der Einbauschränke, also Fr. 7'171.70 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.

c) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Ersatz der Storen mit einer gleichzeitigen Neuerstellung einer Pergolakonstruktion erfolgte und somit auch eine Wertvermehrung stattgefunden hat. Die Steuerverwaltung hat die Wertvermehrung mit einem Einschlag von 2/3 berücksichtigt und lediglich 1/3 der effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Diese Betrachtung ist jedoch ungenau. Mit Beschwerde vom 25. September 2012 reichten die Beschwerdeführer eine Aufstellung des Storenbauers nach, der den 1:1 Ersatz der bisherigen Anlage veranschlagte. Die Ziffer 1.1.6.b des Merkblattes besagt, dass die Kosten für einen gleichwertiger Ersatz von Sonnenstoren zu 100 % als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden können. Mit vorerwähnter Offerte wurde der gleichwertige Ersatz glaubwürdig nachgewiesen, weshalb Fr. 10'216.30 zum Abzug zuzulassen sind.

d) Gemäss Merkblatt Ziffer 8.1.4.c ist ein Ersatz einer Stütz- und Gartenmauer bei den direkten Bundessteuern als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig, wenn diese der Einfriedung des Grundstücks dienen. Einfriedungen sind nach allgemeiner Rechtsauffassung Konstruktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und Abschirmung von Grundstücken wie Mau- ern, Grünhecken und Sichtschutzwände in Leichtbauweise. Den nachgereichten Plänen ist zu entnehmen, dass die Garten- resp. Stützmauer weder zur Abgrenzung, noch zur Abschirmung des Grundstückes diente, weshalb die Kosten in casu nicht unter Ziffer 8.1.4.c des Merkblattes zu subsumieren sind. Die Argumentation der Beschwerdeführer, die zur Diskussion stehende Gartenmauer habe eine Stützfunktion inne gehabt, ist glaubwürdig und nicht anzuzweifeln. Demgemäss übernimmt die neu erstellte Fertiggarage zweifelsohne eine (ab-)stützende Funktion. Bezüglich der Abzugsfähigkeit der Kosten ist aber des Weiteren darauf hinzuweisen, dass das Erstellen einer Neubaute in begrifflicher Hinsicht keinen "Unterhalt" beinhalten kann. Da vorliegend an Stelle der sanierungsbedürftigen Gartenmauer eine Fertiggarage errichtet worden ist, handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Ausgaben, welche zur Erhaltung eines Grundstückes oder Gebäudes in dessen der bisherigen Verwendung entsprechenden Gebrauch dienen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2003, publ. in StE 2004, BL B 25.6, Nr. 52), sondern eben um einen Neubau. Ein Abzug der Kosten der Fertiggarage als Liegenschaftsunterhalt ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich.

5. Demgemäss sind folgende Liegenschaftsunterhaltskosten abziehbar:

19.02.2010 G., Gebäudeversicherung Fr. 494.30 28.04.2010 H. AG, Ersatz Trockner/Waschmaschine Fr. 5'000.00 20.09.2010 F. AG AG, Ersatz Einbauschränke Fr. 7'171.70 23.09.2010 I. AG, Malerarbeiten Fr. 1'081.05 09.11.2010 J., Dachreparatur Fr. 1'264.30 17.12.2010 L. AG, Ablaufrohr versetzen Fr. 656.35 19.09.2012 K. AG, Offerte exkl. Pergolakonstruktion Fr. 10'216.30 Total Fr. 25'884.00

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Pflichtigen mit Ihrer Beschwerde zu 2/3 durchgedrungen sind, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 6. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG anteilsmässige Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 130.-- (inkl. pauschal Fr. 50.-- für Auslagen) aufzuerlegen.

b) Nach Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend hat der Vertreter der Pflichtigen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'430.-- inkl. MWSt. geltend gemacht (= 15 Stunden à Fr. 150.-- zzgl. MWSt.). Dieser verhältnismässig zu hoch ausfallende Aufwand wird auf 9 Stunden gekürzt, was in diesem Fall als angemessen zu bezeichnen ist. Aufgrund des teilweisen Obsiegens wird den Beschwerdeführern eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 972.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zugesprochen. Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, den Abzug für den Liegenschaftsunterhalt von Fr. 16'593.-- auf Fr. 25'884.-- zu erhöhen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang werden den Beschwerdeführern gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG ein Drittel der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 130.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 270.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Die Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 972.-- (inklusive Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiber i.V.:

v. Q. P. Tran

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