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Basel-Land Steuergericht 04.06.2021 510 21 1 (510 2021 1)

4 giugno 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·PDF·3,433 parole·~17 min·1

Riassunto

Staatssteuer 2019

Testo integrale

Seite 1 Entscheid vom 4. Juni 2021 (510 21 1)

_____________________________________________________________________

Holdingprivileg

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter M. Angehrn (Ref.), J. Felix, Dr. L. Schneider, S. Schmid, Gerichtsschreiber i.V. J.-P. Stoll

Parteien A.____ AG, vertreten durch Ernst & Young AG, Postfach, Aeschengraben 27, 4002 Basel Rekurrentin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2019

http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Sachverhalt:

A. Anlässlich der weltweiten Abspaltung der B.____ Gruppe von der C.____ Gruppe wurde im August 2019 die Beteiligung an der D.____ (PTE) Limited im Umfang von Fr. 1'384'359'980.-- in die Reserven aus Kapitaleinlagen der Pflichtigen eingelegt. Mit dieser Sacheinlage erhöhte sich das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 1'385'930'718.-- im streitbetroffenen Jahr.

Mit Verfügung der Staatssteuer 2019 vom 22. Oktober 2020 wurde die Pflichtige als ordentlich besteuerte Gesellschaft veranlagt, wobei der steuerbare Reinverlust mit Fr. 1'549’892.-- und das im Kanton Basel-Landschaft steuerbare Kapital mit Fr. 1'383'921'118.-- festgesetzt wurden. Die Kapitalsteuer inkl. Kirchensteuer belief sich in der Folge auf Fr. 1'453'117.15.

B. Die damalige Vertreterin der Pflichtigen erhob mit Eingabe vom 20. November 2020 Einsprache mit dem Antrag, es sei die Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2020 aufzuheben und es sei der Pflichtigen die Besteuerung als Holdinggesellschaft nur für Kapitalsteuerzwecke mit einem Kapitalsteuersatz für den Staat und die Gemeinde von je 0.1 ‰ zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Steuererklärung 2019 unglücklicherweise vergessen gegangen sei, mittels Setzens des Kreuzes «Antrag auf Besteuerung als Holding- bzw. Domizilgesellschaft» formell die Besteuerung als Holdinggesellschaft für Kapitalsteuerzwecke zu beantragen, was ein reiner Formfehler sei. Der statutarischen Jahresrechnung 2019 könne entnommen werden, dass die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache aus Beteiligungen bzw. der Beteiligung an der D.____ (PTE) Limited bestehe und dass die restlichen Geschäftsaktiven eine eindeutig untergeordnete Rolle einnähmen. Ebenfalls sei das Halten und Verwalten von Beteiligungen im Gesellschaftszweck gemäss Handelsregister festgehalten. Insbesondere erfülle die Gesellschaft dadurch die zentralen Kriterien zur Besteuerung als Holding: Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sei nicht nur statutarisch festgelegt, sondern werde, wie aufgrund der Bilanzstruktur der A.____ AG offensichtlich erkennbar sei, auch tatsächlich ausgeübt (qualitative Voraussetzung). Die Tätigkeit als Holdinggesellschaft sei zwar erst während der streitbetroffenen Steuerperiode als Resultat einer weltweiten Umstrukturierung der Gruppe aufgenommen worden, jedoch sei geplant, diese Tätigkeit in Zukunft fortzuführen. Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung an der D.____ (PTE) Limited habe per Ende 2019 Fr. 1'316’865’854.-- bei einem Buchwert von Fr. 1'088'003'486.-- betragen. Unter Berücksichtigung der Gesamtaktiven in der Höhe von Fr. 1'398'307’214.-- (Gewinnsteuerwert) würden die Aktiven der A.____ AG zu ungefähr 94 % aus Beteiligungen bzw. der Beteiligung an der D.____ (PTE) Limited bestehen (quantitative Voraussetzung [Aktiventest]). Die Beteiligung an der D.____ (PTE) Limited umfasse eine Beteiligungsquote von 100 % und weise einen Verkehrswert von deutlich mehr als Fr. 250’000.-- auf, weshalb sie sich als Beteiligung im Sinne des Baselbieter Steuerbuchs qualifiziere. Schliesslich übe die Rekurrentin neben ihren Holdingaktivitäten auch noch weitere Geschäftstätigkeiten in der Schweiz aus, das Halten und Verwalten der Beteiligung an der D.____ (PTE) Limited nehme aber eine zumindest betragsmässig überge- ordnete Rolle ein. Da die Besteuerung als Holdinggesellschaft lediglich für Kapitalsteuerzwecke beantragt werde, könnten die Voraussetzungen dafür mit Blick auf die Bilanzstruktur der Gesellschaft und deren Einfluss auf das steuerbare Eigenkapital durch die Einlage der Beteiligung an D.____ (PTE) Limited im Jahr 2019 als erfüllt betrachtet werden.

Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. November 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antrag bereits schon aus rein formellen Gründen abgewiesen werden müsse, da weder das Gesetz noch die Praxis eine privilegierte Besteuerung als Holdinggesellschaft einzig für Kapitalsteuerzwecke zulasse. Zudem könne das Holdingprivileg nur von Gesellschaften beansprucht werden, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen bestehe und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausübten. Der Zweck der Pflichtigen laute gemäss Handelsregister aber wie folgt: «Vertrieb, Handel und Kundendienst von […] in der Schweiz. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, belasten, veräussern und verwalten.». Damit bestehe der Zweck der Gesellschaft nicht zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen. Auch die Erfolgsrechnung sowie die explizite Erwähnung in der Einsprache zeige, dass im Inland eine echte Geschäftstätigkeit und nicht etwa eine zulässige Nebentätigkeit ausgeübt werde, was mit der privilegierten Besteuerung als Holdinggesellschaft nicht im Einklang stehe. Somit hätte auch schon die «normale» Besteuerung als Holdinggesellschaft nicht gewährt werden können.

C. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 erhebt die Vertreterin Rekurs mit dem Begehren, es sei (1) der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 27. November 2020 vollumfänglich aufzuheben und (a) das Holdingprivileg für Kapitalsteuerzwecke zu gewähren, (b) die Staatssteuer auf dem steuerbaren Kapital 2019 auf Fr. 138'392.10, (c) die Kirchensteuer auf dem steuerbaren Kapital 2019 auf Fr. 6'919.60 und (d) die Gemeindesteuer auf dem steuerbaren Kapital 2019 auf Fr. 138'392.10 (2) unter o/e-Kostenfolgen festzusetzen. Zudem stellt sie folgenden Verfahrensantrag: In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Härtefallgesuches vom 24. Dezember 2020 zu Handen der Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft zu sistieren. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass im Rahmen der weltweiten Abspaltung der B.____ Gruppe von der C.____ Gruppe die Beteiligungen der D.____ (PTE) Limited am 28. August 2019 im Umfang des damaligen Verkehrswerts von Fr. 1'384'359'980.-- in die Reserven aus Kapitaleinlagen der Rekurrentin eingelegt worden seien. Die ordentliche Besteuerung des Kapitals der Rekurrentin führe zu einer Kapitalsteuerbelastung auf Kantonsebene von Fr. 1'453’117.15 und auf Gemeindeebene von Fr. 3'805’783.05. Die flüssigen Mittel per 30. November 2019 hätten jedoch lediglich Fr. 2'656'156.-- betragen. Die vorliegend für die Holdingbesteuerung schädliche Geschäftsaktivität habe demgemäss nicht ausreichend Mittel erwirtschaftet, um die ordentliche Kapitalsteuerbelastung tragen zu können. Auch bei einer Durchschnittsbetrachtung der flüssigen Mittel über die letzten sechs Jahre sei zwischen 2013 und 2018 nur ein Bestand von Fr. 3'485’726.-an flüssigen Mitteln vorhanden gewesen, während im selben Zeitraum ein durchschnittlicher handelsrechtlicher Jahresgewinn von Fr. 113'340.-- erzielt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Kennzahlen sei die Tragbarkeit der Kapitalsteuer 2019 aus operativer Tätigkeit nicht gegeben. Zudem sei eine privilegierte Besteuerung einer Gesellschaft lediglich für Kapitalsteuerzwecke durchaus zulässig, da das Gesetz Mechanismen vorsehe, welche Abweichungen vom Gesetzeswortlaut erlaubten: So sei beispielsweise auf die Möglichkeit von Steuererleichterungen oder Härtefallgesuchen verwiesen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Argumentation stossend, dass weder das Gesetz noch die Praxis eine Abweichung betreffend den Steuerstatus für Kapital- und Gewinnsteuerzwecke erlaubten. Schliesslich werde gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen, da die Kapitalsteuer in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Gewinn und den vorhandenen flüssigen Mitteln stehe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das qualitative Kriterium betreffend die Besteuerung als Holdingsgesellschaft sicherstellen solle, dass Erträge, welche aus ordentlicher Geschäftstätigkeit stammten, ordentlich besteuert würden, sei die Besteuerung als Holdinggesellschaft vorliegend sachgemäss auf das steuerbare Kapital zu beschränken. Insbesondere im Hinblick auf die klare Erfüllung der quantitativen Voraussetzungen, den hohen Buchwert der Beteiligung sowie den Umstand, dass die Steuerlast bei einer ordentlichen Besteuerung des Kapitals nicht aus der laufenden Geschäftstätigkeit und den vorhandenen flüssigen Mitteln beglichen werden könne, müsse das Eigenkapital der Rekurrentin nach den Prinzipien der Holdingbesteuerung besteuert werden. Die Besteuerung des Kapitals gemäss dem Holdingprivileg sei notwendig, um einen Verstoss gegen das Recht auf Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vermeiden. Schliesslich mache die operative Tätigkeit der Rekurrentin gemäss Aktiventest nur 6 % der Bilanzsumme aus. lm Hinblick auf das Bilanzbild sei evident, dass das operative Geschäft der Rekurrentin ebenfalls nur einen Bruchteil des Eigenkapitals per 30. November 2019 bedinge. Das darüber hinausschiessende Eigenkapital reflektiere das Halten von Beteiligungen.

In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Sie führt zur Begründung aus, der statutarische Zweck der Rekurrentin bestehe nicht hauptsächlich in der Haltung und Verwaltung von Beteiligungen, sondern im «Vertrieb, Handel und Kundendienst von […] Geräten, Apparaten und Anlagen in der Schweiz». Dies zeige auch die historische Entwicklung der Rekurrentin, welche durch Fusion verschiedene andere, ebenfalls operativ tätige Gesellschaften in der Schweiz (E.____ AG, F.____ AG, G.____ AG, etc.) absorbiert habe. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich zur Hauptsache der dauernden Verwaltung von Beteiligungen widmeten, dürften in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Durch dieses Verbot der Geschäftstätigkeit in der Schweiz sei es einer Holdinggesellschaft grundsätzlich nicht gestattet, mittels einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzent oder Anbieter von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen aufzutreten und am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Jede Geschäftstätigkeit mit dem Ziel daraus durch eigene Wertschöpfung einen Ertrag zu erzielen, würde als verpönte Geschäftstätigkeit gelten und die Gewährung des Holdingprivilegs ausschliessen. Eine solche Geschäftstätigkeit in der Schweiz treffe auf die Rekurrentin in statutarischer und in tatsächlicher Hinsicht unzweifelhaft zu: Die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen betrügen jährlich um die Fr. 50 Mio. Eine Gewährung des Holdingprivilegs in irgendwelcher Weise trotz offensichtlicher Geschäftstätigkeit in Schweiz würde somit klar Bundesrecht verletzen. Zulässige Nebenzwecke könnten nur verfolgt werden, solange sie untergeordneten Charakter hätten, wobei es sich bei der (Geschäfts-) Tätigkeit der Rekurrentin sowohl statutarisch als auch tatsächlich nicht um zulässige Nebenzwecke, sondern um den eigentlichen Hauptzweck handle. Das Holdingprivileg gemäss dem damals geltenden Recht habe zudem nur eine gesamthafte Privilegierung für die ordentliche Gewinn- und die Kapitalsteuer vorgesehen. Eine Aufteilung in die einzelnen Steuerarten sei weder gesetzlich vorgesehen noch in der Praxis so angewendet worden. Das von der Rekurrentin beantragte Holdingprivileg nur für die Kapitalsteuer sei deshalb in dieser Form nicht möglich bzw. gesetzlich gar nicht vorgesehen. Die Kapitalsteuer bemesse sich nach dem steuerbaren Eigenkapital am Ende der Steuerperiode bzw. des Geschäftsjahres. Das Eigenkapital der Gesellschaft habe sich im August 2019 durch die Kapitaleinlage der Beteiligung um Fr. 1'384'659'880.-- erhöht. Unter diesem Gesichtspunkt stelle eine Kapitalsteuer auf Kantonsund Gemeindeebene von total Fr. 5'258'900.-- an sich keinen Verstoss gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar. Diese hohe Kapitalsteuerbelastung im streitbetroffenen Jahr resultiere allein aus dem strategischen Vorgehen der Rekurrentin: Hätte sie mit der Kapitaleinlage ins Jahr 2020 zugewartet, sähe die Steuerbelastung mit der Kapitalsteuer anders aus.

Die kantonale Erlass- und Taxationskommission wies das in der gleichen Sache am 24. Dezember 2020 von der Vertreterin gestellte Härtefallgesuch mit Entscheid vom 27. Januar 2021 (datiert vom 26. Februar 2021) ab.

Mit Verfügung des Steuergerichts vom 12. April 2021 wurde die Steuerverwaltung zur ergänzenden Vernehmlassung zum Sistierungsantrag der Rekurrentin eingeladen.

In der ergänzenden Vernehmlassung vom 13. April 2021 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Sistierungsantrags und führt zur Begründung aus, dass der abweisende Entscheid der kantonalen Taxations- und Erlasskommission vom 27. Januar 2021 mit Datum vom 26. Februar 2021 postalisch versandt worden sei. Der Entscheid sei bei Steuergericht nicht angefochten worden, weshalb er nach Ablauf der 30 Tage rechtskräftig und eine Sistierung damit obsolet geworden sei.

An der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Begehren fest. Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Zunächst gilt es über den Sistierungsantrag der Vertreterin der Rekurrentin zu befinden. Die Vertreterin begehrt, dass das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Härtefallgesuchs vom 24. Dezember 2020 zuhanden der Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft zu sistieren sei. Gemäss den Akten wurde das Härtefallgesuch mit Entscheid vom 27. Januar 2021 (datiert vom 26. Februar 2021) von der kantonalen Taxationsund Erlasskommission abgewiesen. Dass die Rekurrentin dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird somit als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Sodann gilt es im vorliegenden Fall materiell zu beurteilen, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen für die Besteuerung von Holdinggesellschaften gemäss § 63 StG erfüllt und entsprechend in den Genuss eines reduzierten Kapitalsteuersatzes kommt (sog. Holdingprivileg).

3.1. Das Holdingprivileg bzw. § 63 StG wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III per 1. Januar 2020 aufgehoben. Auf das diesem Urteil zugrundeliegende Geschäftsjahr findet jedoch noch das im Jahre 2019 geltende Recht Anwendung, weshalb auf die Rechtslage und insbesondere auf § 63 StG in Kraft am Ende des Geschäftsjahres 2018/2019, den 30. November 2019, (nachfolgend: § 63 aStG) abgestellt wird.

3.2. Gemäss § 63 Abs. 1 aStG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, anstelle der ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuer eine Kapitalsteuer für den Staat und die Gemeinde von je 0,1 ‰. Die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen müssen längerfristig mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen (§ 63 Abs. 2 aStG).

Hinsichtlich der subjektiven Berechtigung muss es sich bei der das Holdingprivileg beantragenden Steuerpflichtigen um eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft handeln, die im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig ist (SAFARIK, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 63 N 3).

Weiter sieht der Gesetzestext als qualitative Voraussetzung ausdrücklich vor, dass der statutarische Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen bestehen muss. Andere Zwecke können nur verfolgt werden, sofern sie untergeordneten Charakter haben. Als zulässige untergeordnete Nebenzwecke gelten - neben der Verwaltung des eigenen Vermögens und dessen Anlage - etwa die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen, die Ausübung von Konzernleitungsfunktionen oder die Finanzierung der eigenen Beteiligungsgesellschaften (VON AH/FISCHER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 28 N 103; siehe auch WEBER, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 78 N 12 m.w.H.). Zudem darf die Pflichtige keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben. Es ist somit einer Holdinggesellschaft nicht erlaubt mit einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit als Produzentin oder Anbieterin von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen aufzutreten und am Schweizer Wirtschaftsverkehr teilzunehmen, wenn sie das Holdingprivileg in Anspruch nehmen möchte (WEBER, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], a.a.O., § 78 N 11).

Als quantitatives Kriterium setzt § 63 Abs. 2 aStG einen längerfristigen Anteil der Beteiligungen oder der Erträge aus Beteiligungen von 2/3 gemessen an den gesamten Aktiven oder Erträgen voraus (sog. Aktiven- bzw. Ertragstest). Grundsätzlich qualifizieren sich all jene Aktiven als Beteiligungen, deren Erträge bereits einer Steuerpflicht unterlagen. Insoweit ist auch Streubesitz nicht schädlich (VON AH/FISCHER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 28 N 108). Im Sinne des geforderten Hauptzwecks verlangt der Kanton Basel-Landschaft gemäss einem Grundsatzurteil der Taxationskommission vom 12. Dezember 1988 aber ein bestimmtes Mindestausmass der Beteiligungen. So müssen die Beteiligungen mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals ausmachen oder alternativ einen Verkehrswert von Fr. 250'000.-- aufweisen (SAFARIK, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], a.a.O. § 63 N 8). Die erreichte Quote ist aufgrund der Bilanz per Ende des Geschäftsjahres zu ermitteln. Massgebend sind hierzu die Gewinnsteuerwerte. Wird die Quote nicht erreicht, steht deren Nachweis aufgrund der Verkehrswerte offen, sofern sämtliche Aktiven zum Verkehrswert eingesetzt werden (SAFARIK, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], a.a.O. § 63 N 14).

3.3. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Rekurrentin um eine Aktiengesellschaft handelt und so das subjektive Berechtigungserfordernis erfüllt. Bei der Prüfung des qualitativen Kriteriums sieht der statutarische Zweck der Rekurrentin gemäss Handelsregister den Vertrieb, Handel und Kundendienst von […] Geräten, Apparaten und Anlagen in der Schweiz vor. Die Gesellschaft könne sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Im statutarischen Zweck ist der gemäss § 63 Abs. 1 aStG erforderliche Hauptzweck des Haltens von Beteiligungen nicht ersichtlich. Die Beteiligung an anderen Unternehmen ist in der statutarischen Zweckbestimmung mehr ein Nebenzweck, der hinter den Vertrieb, Handel und Kundendienst von […] Geräten, Apparaten und Anlagen zurücktritt. Des Weiteren weist die Erfolgsrechnung der Rekurrentin für das Geschäftsjahr 2018/2019 einen Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen von über Fr. 50 Mio. auf. Gemäss den Aussagen des Vertreters der Rekurrentin an der heutigen Verhandlung handelt es sich hier um einen zu 99 % am Schweizer Markt mit Schweizer Kunden erwirtschafteten Erlös aus dem Vertrieb von […] Geräten. Die Rekurrentin nimmt demnach unbestrittenermassen aktiv am Schweizer Wirtschaftsverkehr teil, was für die Gewährung des Holdingprivilegs grundlegend schädlich ist (WEBER, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], a.a.O., § 78 N 11). Es handelt sich auch in keiner Weise um einen zulässigen untergeordneten Nebenzweck wie das Erbringen von konzerninternen Dienstleistungen. Aufgrund dessen ist das qualitative Kriterium des Holdingprivilegs nicht erfüllt.

3.4. Das quantitative Kriterium gemäss § 63 Abs. 2 aStG erfordert, dass die Rekurrentin Beteiligungen im Umfang von mindestens 2/3 gemessen an den gesamten Aktiven hält (Aktiventest). Gemäss den Akten besitzt die Rekurrentin 100 % der Beteiligungen der D.____ (PTE) Limited zu einem Gewinnsteuerwert von Fr. 1'316'865'854.--. Die Gesamtaktiven weisen einen Wert von Fr. 1'398'307'214.-- auf. Demnach machen die Beteiligungen rund 94 % der Aktiven aus und der Aktiventest ist erfüllt. Auch das basellandschaftliche Erfordernis der Beteiligung von mindestens 10 % des Grundkapitals oder ein Mindestverkehrswert der Beteiligungen von Fr. 250'000.-- sind zweifelsfrei gegeben. Das quantitative Element liegt somit vor. Für die Gewährung der privilegierten Besteuerung für Holdingsgesellschaften gemäss § 63 aStG müssen jedoch die qualitative und die quantitative Voraussetzung kumulativ erfüllt sein.

3.5. Die Vertreterin der Rekurrentin bringt vor, dass die Steuerlast dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), da die Kapitalsteuer in Höhe von Fr. 1'383'921.-- in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den flüssigen Mitteln per 30. November 2019 in Höhe von Fr. 2'656'156.-- stehe. Es dränge sich deshalb auf, dass das Eigenkapital gemäss den Prinzipien der Holdingbesteuerung zu besteuern sei, zumal das quantitative Element so deutlich erfüllt sei. Mit diesem Argument wird jedoch verkannt, dass die qualitative und die quantitative Voraussetzung kumulativ erfüllt sein müssen, um in den Genuss der privilegierten Besteuerung für Holdinggesellschaften zu kommen. Eine Gewährung des Holdingprivilegs trotz schädlicher Geschäftstätigkeit widerspricht dem eindeutigen Wortlaut von § 63 aStG. Dazu ist anzufügen, dass die Kapitalsteuer gerade nicht eine an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfende Abgabe ist (ZWAHLEN/LISSI, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 29/29a N 1).

Die Vertreterin fügt weiter an, dass es im Gesetz Mechanismen gebe, die ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut erlauben würden. Hierbei verweist sie selber auf Steuererleichterungen nach § 17 StG und die Behandlung von Härtefallen gemäss § 183 StG. Die entsprechenden Gesuche sind jedoch bei den dafür zuständigen Instanzen einzureichen und können nicht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vor Steuergericht zur Neuprüfung vorgebracht werden. Wie bereits oben festgestellt wurde, wurde das Härtefallgesuch der Rekurrentin betreffend den vorliegenden Sachverhalt mit Entscheid der kantonalen Taxations- und Erlasskommission vom 27. Januar 2021 abgewiesen.

3.6. Schliesslich kann offenbleiben, ob der Vertreterin der Rekurrentin zuzustimmen ist, dass der Antrag auf Besteuerung nach Holdinggesellschaften nur auf die Kapitalsteuer bezogen gestellt werden könne und so nur die Kapitalsteuer gemäss § 63 aStG mit einem reduzierten Steuersatz besteuert werden würde, während die Gewinnsteuer der ordentlichen Besteuerung unterliege. Ein solches Vorgehen würde von vornherein voraussetzen, dass die beantragende Gesellschaft alle Voraussetzungen von § 63 aStG kumulativ erfüllt, was in casu nicht der Fall ist. Der Ausführung der Vertreterin, wonach das qualitative Kriterium nur sicherstellen solle, dass die Erträge einer Gesellschaft ordentlich besteuert werden würden und die Vertreterin somit impliziert, dass bei der Beschränkung des Holdingprivilegs zu Kapitalsteuerzwecken das qualitative Kriterium deshalb ausser Acht gelassen werden könne, kann nicht gefolgt werden.

Nach diesen Überlegungen ist die ordentliche Kapitalbesteuerung der Rekurrentin nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.

4. Nach dem Ausgeführten ist der Rekurs abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271]). Vorliegend wurde der Rekurs abgewiesen, weshalb die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- der Rekurrentin aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung wird im Unterliegensfall nicht ausgerichtet (§ 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO e contrario). Demgemäss erkennt das Steuergericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. der Rekurrentin (2) die Gemeinde H.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

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