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Basel-Land Steuergericht 18.10.2024 510 2024 10 (510 24 10)

18 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·PDF·3,050 parole·~15 min·5

Riassunto

Eigenmietwert / Unternutzungsabzug

Testo integrale

Seite 1 Urteil vom 18. Oktober 2024 (510 24 10)

_____________________________________________________________________

Eigenmietwert / Unternutzungsabzug

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Gerichtsschreiberin i.V. J. Hanselmann

Parteien A. ____, Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2020 / 2021

http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Sachverhalt:

A. A. ____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. xx Grundbuch B. ____ (Einfamilienhaus, X____weg 8, B. ____) und wohnt seit dem Jahr 2016 alleine im Einfamilienhaus.

Mit den Veranlagungsverfügungen vom 19. Mai 2022 legte die Steuerverwaltung die Staatssteuer für das Jahr 2020 auf CHF 10'719.85 und für das Jahr 2021 auf CHF 10'282.15 fest. In Ziff. 400 (Mietwert eigene Liegenschaft BL Privat) setzte die Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung 2020 entsprechend den Angaben des Pflichtigen einen Wert von CHF 11’042.– ein. In der Veranlagungsverfügung 2021 erhöhte die Steuerverwaltung den vom Pflichtigen angegebenen Wert von CHF 8'281.– auf CHF 12'422.–.

B. Der Pflichtige erhob mit Schreiben vom 15. Juni 2022 Einsprache und begehrte sinngemäss: (1.) In den Veranlagungsverfügungen der Staatssteuer 2020 und 2021 sei ein Unternutzungsabzug für drei Zimmer zu gewähren und (2.) die Veranlagungsverfügungen der Staatssteuer 2016-2019 seien entsprechend anzupassen. Zur Begründung führte er aus, dass er seit dem 19. Januar 2016 verwitwet sei und seit diesem Zeitpunkt drei Zimmer seines Hauses nicht mehr benutzen würde. Er sei daher der Meinung, zu viele Steuern bezahlt zu haben, da ihn einerseits niemand auf die Möglichkeit des Unternutzungsabzugs aufmerksam gemacht habe und er andererseits nicht verstehe, warum in den Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2020 und 2021 unterschiedliche Mietwerte aufgeführt seien.

Mit Schreiben vom 13. November 2023 ersuchte die Steuerverwaltung um Einreichung der Grundrisspläne der gesamten Liegenschaft inklusive Angaben der jeweiligen Nutzung der Räume sowie Nachweise des kompletten Leerstands der in Frage stehenden Zimmer mittels Fotos bis zum 14. Dezember 2023. Am 22. November 2023 reichte der Pflichtige Fotos der leerstehenden Zimmer sowie Grundrisspläne des Erd- und Obergeschosses ein.

Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie führte aus, dass ein Unternutzungsabzug erst bei einer erheblichen Unternutzung möglich sei, wobei dies bei einer alleinstehenden Person erst beim Vorhandensein von über mehr als vier Zimmern in Frage komme. In diesem Fall könne, aber müsse eine Unternutzung nicht entstehen, da sich der Wohnbedarf nach einer Verkleinerung des Haushaltes oft ausdehne; erfahrungsgemäss werde so viel Platz gebraucht, wie vorhanden sei. Vorliegend zeige die eingereichte Dokumentation des Pflichtigen vom 22. November 2023 auf, dass von fünf vorhandenen Zimmern nur zwei Zimmer genutzt würden. Dies entspreche nicht dem Angebot auf dem Markt. Zwei-Zimmer-Häuser würden auf dem Markt, wenn überhaupt, eher eine Ausnahme bilden. Da der Pflichtige in den streitigen Steuerjahren 2020 und 2021 alleine in der Liegenschaft wohnhaft gewesen sei, sei die Steuerverwaltung bereit, einen Unternutzungsabzug für ein Zimmer zu gewähren, bei verbleibenden vier Zimmern. Laut den Meldungen des Geschäftsbereichs Spezialsteuern «Angaben für Steuererklärung 2020/2021, Liegenschaftswerte im Kanton Basel- Landschaft per 31.12.2020/2021» betrage der Eigenmietwert des Wohnhauses CHF 16'562.–. Der Unternutzungsabzug für ein Zimmer betrage somit CHF 2'366.– (CHF 16'562.– Eigenmietwert des Gebäudes * 1 Zimmer / [5 Zimmer + 2 Nebenräume]). Unter Berücksichtigung dieses Unternutzungsabzugs betrage der Eigenmietwert CHF 14'196.– (CHF 16'562.– Eigenmietwert des Gebäudes ./. CHF 2'366.– Unternutzungsabzug). Die veranlagende Stelle habe im Steuerjahr 2020 jedoch lediglich einen Eigenmietwert von CHF 11'042.– (Differenz CHF 3'154.–) und im Steuerjahr 2021 einen Eigenmietwert von CHF 12'422.– (Differenz CHF 1’744.–) berücksichtigt. Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichte die Steuerverwaltung auf eine Korrektur zu Ungunsten des Pflichtigen und lasse die Eigenmietwerte in der Ziff. 400 der Veranlagungsverfügungen unverändert bestehen. Im Weiteren führte die Steuerverwaltung – bezogen auf die Bitte des Pflichtigen um rückwirkende Anpassung der Veranlagungsverfügungen ab dem Steuerjahr 2016 – aus, dass diese bereits in Rechtskraft erwachsen seien. Zudem könne der Wegleitung zur Steuererklärung entnommen werden, dass ein Unternutzungsabzug möglich sei. Im Weiteren sei es in den Jahren 2017-2019 jeweils zu Kürzungen in der Ziff. 400 gekommen. Bei zumutbarer Sorgfalt wäre es dem Pflichtigen daher möglich gewesen, die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerjahren 2016 bis 2019 spätestens innert der Einsprachefrist zu rügen.

C. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 erhebt der Pflichtige beim Steuergericht Rekurs und beantragt die Aufhebung der Verfügungen vom 30. Januar 2024 und die Gewährung der bisherigen Unternutzung. Zur Begründung verweist er auf das am selben Tag eingereichte Gesuch um Wiedererwägung an die Steuerverwaltung, welches Beilage des Rekurses bildet und dem Steuergericht von der Steuerverwaltung ebenfalls zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Darin führt er aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass im Gegensatz zu früheren Jahren nur noch ein statt zwei Zimmer zum Unternutzungsabzug zugelassen würde. Gemäss dem Merkblatt der Steuerverwaltung «Behandlung des Unternutzungsabzugs beim Eigenmietwert, Kurzmitteilung Nr. 383 vom 8. September 2008» sei ein Abzug von wenigstens zwei Zimmern zu gewähren. Diese Auffassung teile auch sein Treuhänder, gemäss dessen Berechnung der Unternutzungsabzug CHF 4'732.– (CHF 16'562.– * 2 Zimmer / [5 Zimmer + 2 Nebenräume]) und der Eigenmietwert damit CHF 11'830.– (CHF 16'562.– ./. CHF 4'732.–) betrage. Die Haltung der Steuerverwaltung, dass nach einer Verkleinerung des Haushaltes erfahrungsgemäss so viel Platz gebraucht werde, wie vorhanden sei, sei eine Unterstellung. Dass der Rekurrent vier Zimmer nutzen würde, entspräche nicht der Realität, was auch aus der eingereichten Dokumentation ersichtlich werde.

Mit Vernehmlassung vom 23. April 2020 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist sie grundsätzlich auf den Einspracheentscheid. Ergänzend dazu führt sie aus, dass die Entstehungsgeschichte des Unternutzungsabzugs eine starke Ausrichtung auf Härtefälle habe. Die bereits sehr tiefen Eigenmietwerte im Kanton Basel- Landschaft würden eine restriktive Handhabung bei der Gewährung des Unternutzungsabzugs rechtfertigen. Da eine Kürzung bei alleinstehenden steuerpflichtigen Personen nur bei mehr als vier Zimmern vorgesehen und möglich sei, sei damit auch implizit gesagt, dass eine Kürzung nur bis zu vier bestehenden Zimmern – und nicht darunter – steuerlich zulässig sei. Ausgehend von einem 5-Zimmer Haus ergebe sich deshalb vorliegend ein Abzug für ein Zimmer. Ein dar- über hinaus gehender Abzug erachte die Steuerverwaltung als nicht sachgerecht und auch vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt. Ein offensichtliches Missverhältnis zu den Einkommensund Vermögensverhältnissen im Sinne eines Härtefalls sei nicht erkennbar.

In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2024 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Er verstehe nicht, weshalb «plötzlich» nur noch ein Zimmer zuerkannt werde. Er nutze seit Jahren mehrere Zimmer nicht mehr. Dass sich der Wohnflächenbedarf bei gleichzeitiger Verkleinerung des Haushaltes ausgedehnt haben soll, sei in seinem Fall eine willkürliche Behauptung. Aktuell nutze er nur die Zimmer im Erdgeschoss (Büro, Esszimmer, Wohn/Schlaf-Stube). Im Obergeschoss benutze er nur noch das Badezimmer.

An der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Vorbringen fest.

Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall CHF 3'000.– pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt.

2. Vorab stellt sich die Frage, ob auf den Rekurs einzutreten ist.

2.1. Gemäss § 130 StG i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat.

2.2. Das Beschwerderecht setzt insbesondere voraus, dass die beschwerdeführende Person über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur verfügt. Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Gleiches gilt, falls Rechtsfragen aufgeworfen werden, die im betreffenden Fall von keinerlei Bedeutung sind.1

1 Vgl. Urteil des Bundesgerichts (BGer) 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.2, m.w.H. Gemäss ständiger allgemeiner Praxis zur materiellen Beschwer muss das Rechtsschutzinteresse unmittelbar und konkret sein. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Schaden abgewendet werden kann. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können.2 Wird eine tiefere Besteuerung angestrebt, so liegt ein schutzwürdiges Interesse auf der Hand.

2.3. Vorliegend begehrt der Rekurrent, dass ausgehend von einem 5-Zimmer-Einfamilienhaus ein Unternutzungsabzug von 2 Zimmern zu gewähren sei. Gemäss den Berechnungen seines Treuhänders resultiert dadurch bei der Staatssteuer ein Eigenmietwert von CHF 11'830.–. Bei den angefochtenen Veranlagungsverfügungen wurde allerdings bereits jeweils mit einem Abzug von 2 Zimmern gerechnet. Im Jahr 2020 wurde ein Eigenmietwert von CHF 11'042.– und im Jahr 2021 ein Eigenmietwert von CHF 12'422.– veranlagt. Ein Vergleich der veranlagten Eigenmietwerte mit der Berechnung des Treuhänders zeigt auf, dass der Rekurrent für die Staatssteuer 2020 eine höhere und für die Staatssteuer 2021 eine tiefere Veranlagung begehrt. Bei einer Höherveranlagung besteht in der Regel kein Rechtsschutzinteresse.

Das Steuergericht ist gemäss § 126 Abs. 2 und Abs. 4 StG nicht an die Parteibegehren gebunden. Es kann daher auch eine von den Parteibegehren abweichende Besteuerung erkennen. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kommt das Steuergericht bei der Veranlagungsverfügung betreffend die Staatsteuer 2020 jedoch auf denselben Eigenmietwert, der ursprünglich veranlagt wurde. Es fehlt dem Rekurrenten daher auch bei einer freien Würdigung an einem Rechtsschutzinteresse und es ist nicht auf das Begehren betreffend die Staatssteuer 2020 einzutreten. Folglich ist nur – aber immerhin – auf das Begehren betreffend die Staatssteuer 2021 einzutreten.

3. In materieller Hinsicht unterliegt der Beurteilung, ob bei der Berechnung des Eigenmietwerts ein Unternutzungsabzug zu berücksichtigen ist.

3.1. Nach § 27ter Abs. 9 StG ist einer erheblichen raummässigen Unternutzung des selbst genutzten Wohneigentums bei der behördlichen Festlegung des Eigenmietwertes auf Antrag Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2005 zum Steuergesetz (VO StG; SGS 331.11) kann ein Unternutzungsabzug nur für das am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Wohneigentum geltend gemacht werden, nicht jedoch für Zweitliegenschaften und Ferienheime. Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen (§ 2 Abs. 2 VO StG). Nach § 2 Abs. 3 VO StG gilt eine Liegenschaft nur dann als erheblich untergenutzt, wenn ein oder mehrere Zimmer während eines ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden. Eine erhebliche Unternutzung kann dann entstehen, wenn eine allein-

2 Vgl. dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 331. stehende steuerpflichtige Person über mehr als 4 Zimmer oder ein Ehepaar bzw. zwei in eingetragener Partnerschaft lebende Personen ohne im gleichen Haushalt lebende Kinder über mehr als 5 Zimmer verfügen. Für halbe Räume gibt es keinen Abzug. Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen.

3.2. Durch den Unternutzungsabzug soll der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft Rechnung getragen werden. Auf dem Marktmietwert ist ein Einschlag (Unternutzungseinschlag, -abzug) vorzunehmen, wenn wegen nicht bloss vorübergehender Verminderung der Wohnbedürfnisse (wie Wegzug der Kinder, Tod eines Ehegatten) nur noch ein Teil des selbstbewohnten Grundstücks genutzt wird.3 Zu grosse Nutzungsmöglichkeiten, welche zwar objektiv vorliegen, subjektiv aufgrund der Verhältnisse der steuerpflichtigen Person aber gar nicht ausgeübt werden, sind nicht in die kalkulatorische Eigenmiete einzubeziehen.4

Sinn und Zweck des Unternutzungsabzuges besteht somit darin, einen Steuerpflichtigen zu entlasten, der ungewollt über eine zu grosse Wohnung oder ein zu grosses Haus verfügt, welche ursprünglich einmal dem eigenen Wohnbedarf angemessen waren.5 Der Unternutzungsabzug soll im Sinne einer Härtefallregelung verhindern, dass eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen nicht mehr entsprechende Besteuerung greift. Da der Eigenmietwert nur durch den Verkauf oder die Vermietung der Wohnung bzw. des Hauses vermieden werden kann, wollte der Gesetzgeber auch bewirken, dass letztlich nicht aufgrund untragbarer Steuerfolgen eine Wohnung bzw. ein Haus veräussert werden muss. Mit dem Unternutzungsabzug soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade bei älteren Personen verhindert werden, dass ein frühzeitiger Umzug in ein Altersheim erfolgen muss.

Die Unternutzung setzt dabei voraus, dass gewisse Räume dauernd nicht genutzt werden und nicht nur einfach weniger als früher genutzt werden. Nicht erforderlich ist, dass die Möbel aus dem Zimmer entfernt werden, das heisst die Zimmer müssen nicht leer stehen. Diese Forderung würde nämlich bedeuten, dass die Möbel veräussert oder an einem anderen Ort eingestellt werden müssten, was dem betroffenen Steuerpflichtigen unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zugemutet werden könnte. Werden Räume, wenn auch nur gelegentlich, z.B. als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum genutzt, liegt keine Unternutzung vor.

Der Unternutzungsabzug muss vom Steuerpflichtigen beantragt, dargetan und nachgewiesen respektive durch substantiierte Sachdarstellung glaubhaft gemacht werden.6 Ob eine behauptete tatsächliche Unternutzung glaubhaft erscheint oder nicht, ist durch objektive Würdigung der massgebenden Verhältnisse zu entscheiden. Feste Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die persönliche Überzeugung der veranlagenden Person allein ist dafür massgebend, welche Tatsachen als bewiesen gelten. Diese Überzeugung hat sie sich unter objektiver und loyaler Be-

3 Vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., Bern 2023, Art. 21 N 100. 4 ZWAHLEN/LISSI, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 21 N 43. 5 Entscheid der kantonalen Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 2003 in: Steuer Revue, Nr. 12/2004, S. 832. 6 Vgl. RICHNER/FREI/ KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 21 N 103; Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 7. Juli 1994 betreffend die Festsetzung des Eigenmietwertes bei Unternutzung von Liegenschaften des Privatvermögens; Kurzmitteilung Nr. 383 der Steuerverwaltung vom 8. September 2008. rücksichtigung aller aufgrund der gebotenen Untersuchung zutage geförderten Umstände sowie nach Massgabe der Lebenserfahrung zu bilden.7

3.3. Vorliegend handelt es sich um das selbstgenutzte Wohneigentum des Rekurrenten, welches er seit Januar 2016 alleine bewohnt. Unbestritten von beiden Parteien ist, dass es sich gemäss Grundrissplan um ein Haus mit 5 Zimmern handelt, wodurch die Schwelle von 4 Zimmern für die Vornahme eines Unternutzungsabzuges bei einer alleinstehenden Person überschritten ist und ein Unternutzungsabzug gewährt werden kann.

4. Es gilt daher in einem zweiten Schritt zu beurteilen, wie viele Zimmer durch einen Unternutzungsabzug im vorliegenden Fall in Abzug gebracht werden können.

4.1. Wie in E. 3.1. ausgeführt, geht aus § 2 Abs. 3 VO StG hervor, dass bei einer alleinstehenden Person erst ab der Schwelle von 4 Zimmern ein Unternutzungsabzug vorgenommen werden darf. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der Berechnung des Unternutzungsabzugs die Schwelle von 4 Zimmern auch nicht unterschritten werden darf.

Ausgehend von einem 5-Zimmer-Haus wäre maximal ein Abzug von einem Zimmer zu gewähren. Dass bei den angefochtenen Veranlagungsverfügungen dennoch ein Abzug von 2 Zimmern gewährt wurde, ist bei genauerer Betrachtung der Veranlagungsverfügungen auf die Annahme eines 6-Zimmer-Hauses zurückzuführen.

4.2. Gemäss § 130 StG i.V.m. § 21 VPO stellt das Gericht die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen fest und ist auch in der Beweiswürdigung frei. So kann das Gericht frei würdigen, ob ein 5-Zimmer-Haus – wie von beiden Parteien angenommen wird – oder ein Haus mit mehr Zimmern vorliegt.

Beim Unternutzungsabzug wird grundsätzlich auf die Anzahl Zimmer abgestellt, die tatsächlich vorliegen, ohne dabei die Quadratmeter oder das Verhältnis der Zimmergrösse zum restlichen Haus zu berücksichtigen. Dies kann zu zufälligen Berechnungen führen. So besteht beispielsweise eine Loftwohnung meist aus einem Zimmer mit einer grossen Fläche, die in anderen Wohnungen gleich 3-4 Zimmer umfassen kann. Gemäss Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. Juli 1994 können Zimmer mit einer Fläche über 30 m2 als zwei Zimmer gezählt werden.

Aus dem Grundrissplan geht hervor, dass das Zimmer «Wohnen» im Erdgeschoss über 30 m2 gross ist. Dieses Zimmer dient dem Rekurrenten – gemäss glaubhafter Aussage an der Parteiverhandlung – sowohl als Wohn- als auch als Schlafzimmer und erfüllt damit mehrere Funktionen, weshalb es als 2 Zimmer zu werten ist. Im Weiteren kann dem Grundrissplan entnommen werden, dass sich im Erdgeschoss ein Büro und ein von der Küche räumlich abgetrenntes Esszimmer befinden. Im Obergeschoss befinden sich unbestrittenermassen 3 Zimmer, welche gemäss den eingereichten Fotos allesamt leer stehen. Bei dieser Betrachtung resultiert ein

7 Rundschreiben der ESTV vom 7. Juli 1994, a.a.O. 7-Zimmer-Haus, bestehend aus 4 vom Rekurrenten benutzten Zimmern im Erdgeschoss und 3 leerstehenden Zimmern im Obergeschoss. Aufgrund der Regelung resp. der Grenze von 4 Zimmern kann so – wie ursprünglich vom Rekurrenten beantragt – ein Abzug von 3 Zimmern gewährt werden.

4.3. Mit der Berechnungsformel «Eigenmietwert mal abzugsfähige Zimmer geteilt durch totale Anzahl Zimmer plus zwei Nebenräume»8 ergibt sich bei der Staatssteuer ein Unternutzungsabzug von CHF 5'520.– (CHF 16'562.– * 3 Zimmer / [7 Zimmer + 2 Nebenräume]) und ein reduzierter Eigenmietwert in der Höhe von CHF 11'042.– (CHF 16'562.– ./. CHF 5’520.–).

In der angefochtenen Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2020 wurde unter Ziff. 400 ein Eigenmietwert in ebendieser Höhe veranlagt. Der Eigenmietwert in der Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 ist jedoch entsprechend um CHF 1'380.– auf CHF 11'042.– zu reduzieren.

5. Nach dem Ausgeführten ist der Rekurs, soweit darauf eingetreten wird, gutzuheissen und zur Korrektur im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.

Gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Aufgrund der Tatsache, dass das Gericht von den Begehren beider Parteien abgewichen ist und den Sachverhalt anders gewürdigt hat, werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet. Mangels anwaltlicher Vertretung wird keine Parteientschädigung entrichtet.

8 Vgl. Kurzmitteilung der Steuerverwaltung vom 8. September 2008, a.a.O.; Rundschreiben der ESTV vom 7. Juli 1994, a.a.O. Demnach erkennt das Steuergericht:

1. Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Der Eigenmietwert ist in der Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 auf CHF 11'042.– zu reduzieren.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

4. Mitteilung an den Rekurrenten (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (1).

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