Seite 1 Entscheid vom 18. November 2016 (510 16 69)
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Vermögenverwaltungskosten
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin i.V. K. Hänggi
Parteien A.____ Rekurrent
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2014 Sachverhalt:
1. Mit Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016 wurden dem Pflichtigen die geltend gemachten Vermögenverwaltungskosten von Fr. 1‘250.-- auf Fr. 162.-- reduziert und ein Pauschalabzug für freiwillige Zuwendungen in Höhe von Fr. 300.-- nicht gewährt.
2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erhob der Rekurrent mit den Begehren, 1. Es seien die ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten im Steuerjahr 2014 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, 2. Es seien die freiwilligen Zuwendungen von Fr. 300.-- zum Abzug zuzulassen, 3. Ohne Kostenfolge, Einsprache. Zur Begründung führte er u.a. aus, die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten der B.____ AG in Höhe von insgesamt Fr. 1‘146.50 seien effektive Kosten für die Führung seiner beiden Fondsprodukte und als abzugsfähige Auslagen zu akzeptieren.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 5. August 2016 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie die nachgewiesenen Beiträge als freiwillige Zuwendungen zum Abzug zuliess. Bezüglich der Vermögensverwaltungskosten führte sie aus, darin seien sowohl abzugsfähige als auch nicht abzugsfähige Kosten für den An- und Verkauf von Wertpapieren enthalten. Es können jedoch nur effektiv bezahlte Kosten angerechnet werden, sodass ohne weiteren Nachweis pauschal ein Abzug von 3 Promille des betreffenden Wertschriftenbestandes zugelassen werde. Da im vorliegenden Fall lediglich die Depotgebühren in Höhe von Fr. 80.-- als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten für die beiden Fondsprodukte nachgewiesen worden seien, lasse sie den Pauschalabzug von Fr. 178.20 (3‰ von 86‘074.70 = Fr. 258.20 ./. Fr. 80.--) zu, sodass sich der Vermögensverwaltungsabzug von Fr. 162.-- auf neu Fr. 260.-erhöhe (Fr. 178.-- + Fr. 60.-- + Fr. 12.-- + Fr. 10.--).
4. Mit Schreiben vom 15. August 2016 erhob der Pflichtige mit den Begehren, 1. Es seien die im Steuerjahr 2014 angefallenen Vermögensverwaltungskosten vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, 2. Ohne Kostenfolge, Rekurs. Dabei führte er aus, die Fondsprodukte bei der B.____ AG hätten im Jahr 2014 Vermögensverwaltungskosten in Höhe von Fr. 1‘146.50 und die von der Steuerverwaltung anerkannten Depotgebühren in Höhe von Fr. 80.-- verursacht. Übrige Kosten, wie Kosten für Auszüge, seien nach Auskunft von B.____ AG zusätzlich in Rechnung gestellt und vom Rekurrenten bis dato nie geltend gemacht worden. In sämtlichen eingereichten Auszügen sei kein Hinweis betreffend Kosten für den An- und Verkauf von Wertpapieren ersichtlich. Bei beiden Fondsprodukten würden solche Kosten pauschal und vorab erhoben.
5. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und führte aus, gemäss dem Bestätigungsschreiben der B.____ AG vom 12. August 2016 handle es sich bei den ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten weder um Verkaufsspesen noch um Courtagen etc. Es stelle sich deshalb die Frage, um was für Gebühren es sich denn überhaupt handeln würde. Die Vermutung liege nahe, dass diese Gebühren Aufwendungen für die Vermögensvermehrung seien, sodass diese nicht geltend gemacht werden könnten.
6. Mit Replik vom 27. Oktober 2016 hielt der Rekurrent an den im Rekurs gestellten Begehren fest und führte u.a. aus, bei der Einrichtung der Fondsprodukte sei vorweg eine Einrichtungsgebühr erhoben worden. Diese Gebühr würde u.a. Kosten für die Beratung, Ausgabe- /Rücknahmekosten oder Vorzugspreise der C.____-Gebühren enthalten und er habe sie mangels Abzugsfähigkeit bislang nie geltend gemacht. Aus der Beilage drei sei ersichtlich, dass keine Fees und nur bei einem Kauf Bankgebühren der C.____ und die Stempelsteuer angefallen seien. Die Belastungen in Beilage vier würden aufzeigen, dass es sich bei den strittigen Vermögensverwaltungskosten um „Asset Management Fees“ handeln würde. Switchgebühren bzw. Gewinnbeteiligung seien bisher nicht angefallen.
7. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob es sich bei den geltend gemachten und als „Asset-Management-Fees“ bezeichneten Kosten der B.____ AG in Höhe von Fr.1‘146.50 um abzugsfähige oder nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten handelt und ob im Falle der Nichtabzugsfähigkeit dieser Kosten die Grundsätze der 3-Promille-Praxis von der Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid vom 5. August 2016 korrekt angewendet worden sind.
a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. e StG werden von den steuerbaren Einkünften die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens abgezogen.
b) Vom rohen Vermögensertrag (aus beweglichem Vermögen) abziehbar sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte (Bspw.: Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker). Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1989, S. 172; Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 2.1; Steuergerichtsentscheid [StGE] vom 13. August 2010, 510 10 13, E. 2b; StGE vom 2. Juli 2010, 510 10 12, E. 2b; StGE vom 26. Juni 2009, 510 09 11, E. 2b). Die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel der Vermögensverwaltung ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte allgemeine Verwaltung). Als solche gelten Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen sowie Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 30). Im Weiteren gehören zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten Kommissionen und Spesen auf Bankguthaben, Kontoführungsspesen, Einsätze bei Sport-Toto, Lotto, Lotterien und ähnlichen Veranstaltungen bis zur Höhe der in der entsprechenden Wett- bewerbsart erzielten Gewinne (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 29 N 104; KGE VV vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 2.2; StGE vom 13. August 2010, 510 10 13, E. 2c; StGE vom 2. Juli 2010, 510 10 12, E. 2c; StGE vom 26. Juni 2009, 510 09 11, E. 2c).
c) Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) oder Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 39 N 32). Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind z.B.: Beurkundungsgebühren, Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften, Courtagen und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften, Kosten für die Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen, Gebühren für EC-Karten und Kreditkarten, Kosten für Seminare (Schweighauser, a.a.O., § 29 N 105). Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind daher nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung und -sicherung dienen (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 2002, B 24.7 Nr. 4, E. 2; KGE VV vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 2.2; StGE vom 13. August 2010, 510 10 13, E. 2d; StGE vom 2. Juli 2010, 510 10 12, E. 2d; StGE vom 26. Juni 2009, 510 09 11, E. 2d).
d) Das Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsgerichtsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 115 V 133, E. 8). Dies gilt insbesondere auch bei der Selbsttaxation im Steuerrecht. Kann eine in der Steuererklärung enthaltene Angabe nicht bewiesen werden, so ist zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt. Die trägt, in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, derjenige, der aus dem vorgebrachten Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet. Der Steuerpflichtige hat demnach diejenigen Tatsachen zu beweisen, die seine Steuerschuld mindern oder aufheben (Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 110; KGE VV vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 1.4). e) Als Alternative zu den nachgewiesenen Vermögensverwaltungskosten existiert die 3-Promille-Praxis, nach welcher in der Regel pauschal ein Abzug von 3 Promille des Wertschriftenbestandes ohne Nachweis zugelassen wird und für die keine gesetzliche Grundlage besteht. Sie dient der Beweiserleichterung, da der Nachweis abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten, die durch den Steuerpflichtigen zu belegen sind, schwierig sein kann. Übersteigen die tatsächlichen Kosten für die allgemeine Vermögensverwaltung diesen errechneten Betrag, so müssen sie durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden (Schweighauser, a.a.O., § 29 N 109). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass kein Abzug möglich ist, wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seiner Vermögens selber besorgt (Schweighauser, a.a.O., § 29 N 107). Demnach kann der Pauschalabzug nur auf dem durch Dritte verwalteten Vermögen vorgenommen werden (KGE VV vom 10. März 2010, 510 09 400, E. 3.1, 3.2; StGE vom 13. August 2010, 510 10 13, E. 6c; StGE vom 2. Juli 2010, 510 10 12, E. 5; StGE vom 26. Juni 2009, 510 09 11, E. 5c). Eine Kumulation der anerkannten allgemeinen Verwaltungskosten mit dem Pauschalabzug ist nicht vorgesehen und widerspricht dem Sinn und Zweck der 3-Promille- Praxis, die Beweisführung zu erleichtern, indem auf eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Kosten verzichtet wird (KGE VV vom 10. März 2010, 510 09 400, E. 3.2).
3. a) Vorliegend machte der Rekurrent in seiner Steuererklärung 2014 im Rahmen der Staats- und direkten Bundessteuer einen Abzug für Vermögensverwaltungskosten in Höhe von Fr. 1‘250.-- geltend, die sich aus diversen Depot- sowie Administrativgebühren in Höhe von Fr. 162.--, wovon Fr. 80.-- auf die beiden Fondsprodukte der B.____ AG fallen, sowie Vermögensverwaltungskosten der B.____ AG in Höhe von Fr. 1‘088.--, zusammensetzen. Die Steuerverwaltung liess jedoch in ihrer definitiven Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016 lediglich die diversen Depot- und Administrativgebühren in Höhe von Fr. 162.-- zu. In der Einsprache vom 21. Januar 2016 brachte der Pflichtige vor, es sei ihm beim Ausfüllen der Steuererklärung ein Fehler unterlaufen, da die Vermögensverwaltungskosten der B.____ AG nicht Fr. 1‘088.--, sondern Fr. 1‘146.50 betragen würden. Diese seien zum Abzug zuzulassen, da es sich dabei nicht um Kosten für eine Anlageberatung, Steuerberatung oder dergleichen, sondern um effektive Kosten für die Führung seiner beiden Fondsprodukte handeln würde. Eine detaillierte Aufschlüsselung der in Rechnung gestellten Vermögensverwaltungskosten (Asset Management Fees) liegt jedoch nicht vor. b) Aus den Dispositionsvollmachten betreffend Depot-Nr. 227018 vom 7. Februar 2005 und betreffend Depot-Nr. 230238 vom 1. Februar 2006 zwischen der damaligen D.____ AG, heute B.____ AG, und dem Rekurrenten ist zu entnehmen, dass eine Vollmacht über die jeweiligen Guthaben, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte der entsprechenden Konten/Depots in der Weise ausgesprochen wurde, dass der Bevollmächtigte Aufträge und Weisungen (Dispositionen) nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Zustimmung erteilen kann. Die Befugnis zur Disposition umfasst insbesondere den An- und Verkauf von in der Schweiz zum Vertrieb zugelassenen Investmentfonds. Des Weiteren wurde in den Dispositionsvollmachten geregelt, dass für den Fall, dass das Depot nach Ablauf des Kalenderjahres einen Nettozuwachs von mehr als 10 % aufweist, dem Vermögensverwalter eine Gewinnbeteiligung von 15 % (zzgl. MWST) des Nettogewinnes zusteht und dass die Vermögensverwaltungsgebühr pro Kalendervierteljahr 0.2 %, resp. 0.45 % (zzgl. MWST) des Depotwerts beträgt. Aus den Portfolio-Wertentwicklungen der Konto-Nr. 230238 sowie Konto-Nr. 227018 vom 20.01.2015 geht hervor, dass das Vermögen im Kalenderjahr per 31. Dezember 2014 um 5.30 %, resp. um 6.08 % zugenommen hat. Solche Wertzunahmen sind auf ein aktives Bewirtschaften des Portfolios zurückzuführen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die B.____ AG gemäss Dispositionsvollmachten nach freien Ermessen Investmentfonds an- und verkaufen kann. Ferner kommt wie bereits hiervor dargelegt hinzu, dass der Steuerpflichtige diejenigen Tatsachen zu beweisen hat, die seine Steuerschuld mindern. Der Rekurrent hat vorliegend keinen Beweis erbracht, der darauf schliessen lässt, dass die Vermögensverwaltungskosten der B.____ AG lediglich der Werterhaltung seines Vermögens dienen würden oder wie sich die in Rechnung gestellten Asset Management Fees im Detail zusammensetzen. Daher ist festzuhalten, dass es sich bei den Vermögensverwaltungskosten der B.____ AG in Höhe von Fr. 1‘146.50 um nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten handelt.
c) Da es sich vorliegend bei den Kosten der B.____ AG um nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten handelt, ist über die Anwendung der 3-Promille-Praxis zu befinden. Bei der Überprüfung, ob die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid vom 5. August 2016 die Grundsätze der 3-Promille-Praxis eingehalten hat, hat das Steuergericht festgestellt, dass im Ergebnis der korrekte Betrag errechnet wurde, der Steuerverwaltung jedoch bei dessen Herleitung ein Fehler unterlaufen ist. Die Steuerverwaltung hat den errechneten Pauschalabzug von Fr. 258.20 (86‘074.70 x 0.003) um die im Zusammenhang mit den Fondsprodukten anerkannten Depotgebühren in Höhe von insgesamt Fr. 80.-- auf Fr. 178.20 reduziert und diesen Betrag wiederrum mit den übrigen anerkannten allgemeinen Vermögensverwaltungskosten in Höhe von Fr. 82.-- (Fr. 60.-- + Fr. 12.-- + Fr. 10.--) kumuliert. Eine Kumulation des Pauschalabzuges mit den anerkannten Vermögensverwaltungskosten ist, wie bereits hiervor ausgeführt, nicht vorgesehen. Die korrekte Herleitung des Pauschalabzuges ist demnach wie folgt: Der Rekurrent lässt insgesamt Fr. 86‘074.95 seines Wertschriftenbestandes durch die B.____ AG fremdverwalten, sodass dem Pflichtigen nach Anwendung der 3-Promille-Praxis ein Abzug von rund Fr. 260.-- (86‘074.95 x 0.003) zu gewähren ist. Da der errechnete Pauschalabzug von Fr. 260.-- um Fr. 98.-- höher ist, als der in der Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016 anerkannte Abzug für die Vermögensverwaltungskosten in Höhe von Fr. 162.--, wird der letztgenannte durch den Pauschalabzug ersetzt und dem Pflichtigen somit gestützt auf die 3- Promille-Praxis ein Abzug für die Vermögensverwaltungskosten in Höhe von Fr. 260.-- gewährt.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vermögensverwaltungskosten der beiden Fondsprodukte Konto-Nr. 227018 und Konto-Nr. 230238 der B.____ AG um nicht abzugsfähige Kosten handelt. Der Pauschalabzug gemäss der 3-Promille-Praxis ist für den Rekurrenten die günstigere Variante, weshalb für die Staatssteuer 2014 nicht die effektiv nachgewiesenen abzugsfähigen Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt Fr. 162.-sondern der Pauschalabzug in Höhe von rund Fr. 260.-- für die Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016 massgebend ist. Im Ergebnis ist der Steuerverwaltung im Einsprache- Entscheid vom 5. August 2016 zuzustimmen.
Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss sind dem unterliegenden Rekurrenten die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde E.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).