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Basel-Land Steuergericht 19.06.2015 510 2015 28 (510 15 28)

19 giugno 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·PDF·3,373 parole·~17 min·1

Riassunto

Bussenverfügung 2013

Testo integrale

Seite 1 Entscheid vom 19. Juni 2015 (510 15 28)

_____________________________________________________________________ Bussenverfügung / Quellensteuer

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A.____ Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Bussenverfügung 2013 Sachverhalt

1. Da der Pflichtige trotz Chargé-Mahnung die Steuererklärung 2013 nicht innert der festgesetzten Frist eingereicht hat, auferlegte ihm die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 eine Busse in Höhe von Fr. 200.--.

2. Mit undatiertem Schreiben (Eingang Steuerverwaltung: 9. Januar 2015) erhob der Pflichtige Einsprache mit dem Begehren, die Bussenverfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er habe im Jahre 2013 beantragt, im ordentlichen Verfahren veranlagt zu werden. Am 5. August 2014 habe er von der Steuerverwaltung ein Schreiben erhalten, wonach die Besteuerung ab dem 1. August 2014 im ordentlichen Veranlagungsverfahren erfolge. Daraus sei nicht hervorgegangen, dass dieses Verfahren rückwirkend bereits im Jahre 2013 angewandt würde. Der Arbeitgeber habe eine Entlassung aus der Quellensteuerpflicht vor dem 1. August 2014 daher verweigert. Die Dokumente der Steuerverwaltung vom 10. Dezember 2014 hätten erstmalig bescheinigt, dass die Besteuerung im ordentlichen Veranlagungsverfahren rückwirkend für das Jahr 2013 erfolge.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 11. März 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Steuerpflichtige, die ihren Verfahrenspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommen würden, mit einer Ordnungsbusse belegt werden könnten. Der Pflichtige sei mit A-Post Plus Schreiben vom 14. August 2014 gemahnt worden, die Steuererklärung 2013 bis zum 31. August 2014 einzureichen. Dabei sei dieser darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist eine amtliche Einschätzung erfolgen würde und zudem eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne. Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung 2013 sei die Ordnungsbusse von Fr. 200.-- zu Recht auferlegt worden.

4. Mit Schreiben vom 10. April 2015 erhob der Pflichtige Rekurs mit dem Begehren, die Bussenverfügung über Fr. 200.-- (zuzüglich Zinsen und Gebühren) sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 5. August 2014 liesse sich nicht entnehmen, dass die Besteuerung im ordentlichen Verfahren rückwirkend erfolgen würde. Ab dem Jahr 2013 bis und mit September 2014 sei er folglich weiterhin quellensteuerpflichtig gewesen. Das B.____ als Arbeitgeber habe demgemäss den Antrag abgelehnt, ihn vor dem 1. August 2014 aus der Quellensteuerpflicht zu entlassen. Am 10. Dezember 2014 sei erstmalig von der Steuerverwaltung bestätigt worden, dass das ordentliche Veranlagungsverfahren rückwirkend für das Jahr 2013 angewandt würde. Daraufhin habe er die Steuererklärung 2013 ausgefüllt und eingereicht. Der Quellensteuer zu unterliegen und gleichzeitig verpflichtet zu sein, eine Steuererklärung auszufüllen, widerspreche seiner Rechtsauffassung. Die Busse sei unbegründet, da er offiziell bis zum 10. Dezember 2014 nicht aus der Quellensteuerpflicht entlassen worden sei und sich an alle Verpflichtungen gehalten habe.

5. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Sie verwies dabei grundsätzlich auf die Ausführungen im Einsprache-Entscheid vom 11. März 2015. Ergänzend führte sie aus, gemäss eigenen Angaben habe der Pflichtige im Jahre 2013 einen Antrag auf Besteuerung im ordentlichen Verfahren gestellt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 sei ihm ein Erinnerungsschreiben betreffend Einreichungsfrist für die Steuererklärung 2013 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 habe der Rekurrent die 1. Mahnung erhalten. Mit Schreiben vom 14. August 2014 sei ihm eine letzte Mahnung mit A-Post Plus zugesandt worden, worin er auf die Konsequenzen eines Nichteinreichens der Steuererklärung hingewiesen worden sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe dem Rekurrenten auffallen dürfen, dass er, trotz Weigerung des Arbeitgebers, ihn aus der Quellensteuerpflicht zu entlassen, verpflichtet sei, eine Steuererklärung auszufüllen und abzugeben.

6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.

2. Zu beurteilen ist, ob die Bussenverfügung vom 10. Dezember 2014 rechtmässig ist. Es ist mithin zu prüfen, ob der Rekurrent seine Verfahrenspflicht verletzt hat, indem er die Steuererklärung für das Jahr 2013 nicht innert der hierfür mit Chargé-Mahnung vom 14. August 2014 angesetzten Frist eingereicht hat.

a) Steuerpflichtige sind gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft. Die Busse wird gemäss § 155 StG nach der Schwere des Verschuldens, dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg sowie nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen bemessen. Die Grundsätze für eine einheitliche Bussenbemessung im Kanton Basel- Landschaft sind in der Kurzmitteilung Nr. 363 der Steuerverwaltung vom 29. September 2010 publiziert (www.baselland.ch).

b) Der Anwendungsbereich der Quellensteuerpflicht wird in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sowie im gleichlautenden § 68a Abs. 1 StG umschrieben. Danach werden ausländische Arbeitnehmer, welche die ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Ein steuerrechtlicher Wohnsitz liegt gemäss § 4 Abs. 2 StG bei einer natürlichen Person vor, wenn sie im Kanton Basel-Landschaft wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat. Gemäss Ziffer 2 der Wegleitung zur Quellensteuer 2014/2015 sind der Quellensteuer alle ausländischen Staatsangehörigen unterworfen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Basel-Landschaft aufhalten (www.baselland.ch).

c) Gemäss Art. 32 StHG sowie § 68e StG tritt der Steuerabzug an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. Der Steuerabzug an der Quelle ersetzt also das ordentliche Veranlagungsverfahren und die dadurch für das Erwerbseinkommen geschuldete Steuer ist grundsätzlich definitiv. Die Besteuerung an der Quelle stellt eine administrative Vereinfachung des Verfahrens dar, die sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden verschiedene Vorteile mit sich bringt, wie das Nichtausfüllen der Steuererklärung, ein stark verkürztes Veranlagungsverfahren, Rationalisierung und Sicherheit in Bezug auf die Erhebung (vgl. Pascale Affolter/Egon Andenmatten in: Peter Nefzger/Madeleine Simonek/Thomas Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Vorbemerkungen zu §§ 68a – 68s N 5 und § 68e N 1). Demzufolge sind Personen, welche nach § 68a Abs. 1 StG der Quellensteuer unterstellt sind, nicht zur Selbstdeklaration im Sinne von § 101 Abs. 1 StG verpflichtet.

d) Fraglich könnte sein, ob der Rekurrent als deutscher Staatsangehöriger der Quellensteuerpflicht unterliegt. § 68a Abs. 1 StG verlangt insbesondere, dass der Pflichtige im Kanton Basel-Landschaft wohnt und ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erzielt. Gemäss Ziffer 2.1 der Wegleitung sind insbesondere unselbständig erwerbende Bürger aus einem EG/EFTA-Land mit einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausländerausweis B) unter § 68a Abs. 1 StG zu subsumieren. Der Rekurrent besitzt eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausländerausweis B). Er ist am 16. September 2013 aus dem Kanton C.____ zugezogen und wohnte bis Ende Januar 2015 in der Gemeinde D.____. Der Pflichtige war im Jahr 2013 am E.____ und später am B.____ als Arzt in unselbständiger Stellung tätig. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 68a Abs. 1 StG grundsätzlich erfüllt und der Pflichtige war korrekterweise der Quellensteuer unterstellt.

3. Unklar und strittig ist jedoch bis zu welchem Zeitpunkt der Rekurrent der Quellensteuerpflicht unterstellt war. Damit einhergehend stellt sich auch die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt dem Rekurrenten eine Verfahrenspflicht im Sinne von § 101 Abs. 1 StG oblag bzw. ob er verpflichtet gewesen wäre eine Steuererklärung für das Jahr 2013 einzureichen.

a) Aus der Quellensteuerpflicht entlassen und ordentlich veranlagt wird der Steuerpflichtige gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Quellensteuer vom 6. September 1994 insbesondere ab Erhalt einer Niederlassungsbewilligung C. Ferner gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Quellensteuer, wenn seine Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr Fr. 120'000.00 übersteigen. Überdies tritt nach § 5 der Verordnung zur Quellensteuer die ordentliche Veranlagung an die Stelle der Quellensteuerpflicht, wenn der Steuerpflichtige für einen ausländischen Arbeit- geber tätig wird, aber den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Basel- Landschaft beibehält.

b) Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, es habe für ihn bis zum Erlass der Bussenverfügung vom 10. Dezember 2014 keine Pflicht bestanden, eine Steuererklärung einzureichen. Mit Schreiben vom 5. August 2014 sei ihm seitens der Steuerverwaltung mitgeteilt worden, dass er ab dem 1. August 2014 der ordentlichen Besteuerung unterliege. Damit sei ihm erstmals bestätigt worden, dass er nicht mehr der Quellensteuer unterliege. Dem Schreiben sei hingegen nicht zu entnehmen, dass er auch rückwirkend für das Jahr 2013 eine Steuererklärung einzureichen gehabt hätte. Im Übrigen habe auch sein Arbeitgeber bis zum 1. August 2014 die Steuerabzüge getätigt und es ihm bis dahin verweigert, ihn aus der Quellensteuer zu entlassen. Der Rekurrent bringt sinngemäss vor, er habe sich auf das Schreiben vom 5. August 2014 verlassen, wonach für ihn keine Pflicht bestand, eine Steuererklärung für das Jahr 2013 einzureichen. Es sei für ihn unverständlich, inwiefern er zeitgleich sowohl der Quellensteuer als auch der ordentlichen Besteuerung unterliegen könne. Damit beruft sich der Rekurrent sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

4. Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob sich der Rekurrent zu Recht auf das Schreiben vom 5. August 2014 stützte und davon ausgehen durfte, dass er erst ab dem 1. August 2014 nicht mehr der Quellensteuer unterliege und für ihn keine Pflicht bestand, eine Steuererklärung für das Jahr 2013 einzureichen. In diesem Zusammenhang stellt sich zugleich die Frage, ob die Steuerverwaltung den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat, indem sie dem Rekurrenten im Nachgang zum Schreiben vom 5. August 2014 mit Chargé-Mahnung vom 14. August 2014 eine letzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2013 gesetzt und ihm auf dieser Grundlage schliesslich mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 eine Busse in Höhe von Fr. 200.-- auferlegt hat.

a) Nach § 2 Abs. 1 StG sind die Vorschriften dieses Gesetzes nach Treu und Glauben anzuwenden und zu erfüllen. Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach schweizerischem Rechtsverständnis zu den grundlegenden Rechtsprinzipien. Er gilt seit jeher als Richtschnur für das Handeln der Privaten untereinander und bestimmt auch die Beziehungen zwischen Staat und Privaten. Der Grundsatz ist im Sinn einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert und verleiht im Grundrechtskatalog den Privaten in der Form des sog. Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A. 52/2003 vom 23. Januar 2004, E. 5.2; publ. in: www.bger.ch). Dieser in Art. 9 BV als selbständiges und verfassungsmässiges Individualrecht verankerte Schutz von Treu und Glauben wird in § 2 Abs. 1 StG lediglich bestätigt. § 2 Abs. 1 StG kommt somit keine selbständige Bedeutung zu (vgl. Madeleine Simonek in: Nefzger/Simonek/Wenk, a.a.O., § 2 N 1).

b) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und gilt nicht nur im Privatrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht und insbesondere im Steuerrecht. Sowohl die Steuerbehörde wie der Steuerpflichtige haben sich so zu verhalten, wie es Treu und Glauben gebieten, woraus u.a. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens folgt. Die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegenüber anderen Behörden oder Gemeinwesen sowie gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten. So dürfen sie beispielsweise nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Ein widersprüchliches Verhalten der Behörden stellt zugleich eine Verletzung des Vertrauensprinzips im Sinne von Art. 9 BV dar, sofern der Private auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 707 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 Rz. 21; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1964; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 97 I 125, E. 3 m.w.H. und Nr. 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, E. 5.2; publ. in: www.bger.ch).

c) Im Steuerrecht findet der Grundsatz von Treu und Glauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor allem auf das Verfahren Anwendung sowie dort, wo den Steuerpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A. 52/2003 vom 23. Januar 2004, publ. in: www.bger.ch). Der Schutz von Treu und Glauben hat besonders im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften durch die Steuerbehörden Bedeutung. Er hat zur Folge, dass unrichtige Auskünfte, die die Steuerbehörde einer steuerpflichtigen Person erteilt und auf die sie sich verlassen hat, verbindlich sind. Voraussetzung dafür ist nach der bundesgerichtlichen Praxis, dass (i) die Behörde, die die Auskunft erteilte, für die Erteilung der Auskunft zuständig war, (ii) die steuerpflichtige Person nicht erkennen konnte, dass es sich um eine unrichtige Auskunft handelte, (iii) sie im Vertrauen auf die Auskunft bereits Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, (iv) die massgebenden Rechtsnormen seit der Auskunftserteilung nicht geändert haben und (v) das öffentliche Interesse einer Verbindlichkeit der unrichtigen Auskunft nicht entgegen steht (vgl. Simonek in: Nefzger/Simonek/Wenk, a.a.O., § 2 N 2 ff.; Christoph Rohner in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, N 48 zu Art. 9 BV; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, § 4 N 100; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 Rz. 15 ff.; Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2057 ff.; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 137 II 182, E. 3.6.2, publ. in: www.bger.ch).

d) Nachdem der Rekurrent Ende 2013 den Antrag gestellt hatte aus der Quellensteuerpflicht entlassen und stattdessen ordentlich besteuert zu werden, forderte ihn die Steuerverwaltung mit Erinnerungsschreiben vom 13. Mai 2014 und einer ersten Mahnung vom 13. Juni 2014 auf, eine Steuererklärung für das Jahr 2013 einzureichen. Eine ausdrückliche Bestätigung, dass er aus der Quellensteuerpflicht entlassen sei, erhielt der Rekurrent jedoch nicht. Erst mit Schreiben vom 5. August 2014, auf welches sich der Rekurrent im vorliegenden Fall stützt, teilte die Steuerverwaltung mit, dass aufgrund seiner Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber die Besteuerung ab dem 1. August 2014 im ordentlichen Veranlagungsverfahren erfolgen werde, und er fortan nicht mehr der Quellenbesteuerung unterliege. Nur rund zehn Tage später setzte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit Chargé-Mahnung vom 14. August 2014 eine letzte Frist bis zum 31. August 2014 zur Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2013. Die Steuerverwaltung war zweifellos sowohl für das Schreiben vom 5. August 2014 als auch für die Chargé-Mahnung vom 14. August 2014 zuständig. Für die Verbindlichkeit der mit Schreiben vom 5. August 2014 erfolgten Mitteilung ist weiter erforderlich, dass der Pflichtige deren Fehlerhaftigkeit nicht erkennen konnte. Das Schreiben stellt lediglich aber ausdrücklich fest, dass der Pflichtige erst ab dem 1. August 2014 nicht mehr der Quellensteuer unterliege und fortan ordentlich veranlagt werde. Daraus nicht ersichtlich ist, dass der Pflichtige rückwirkend für das Jahr 2013 eine Steuererklärung einzureichen gehabt hätte. Das Schreiben kündigt dem Rekurrenten überdies die Zustellung der entsprechenden Dokumente (Formular für die Steuererklärung etc.) auch erst an. Hinzu kommt, dass auch der Arbeitgeber des Pflichtigen die Quellensteuer bis zu diesem Zeitpunkt abzog und an die Steuerverwaltung übermittelte. Insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass Steuerpflichtige – vorbehalten für Einkünfte im Sinne von § 68h StG – nicht zeitgleich sowohl der Quellensteuer als auch der ordentlichen Besteuerung unterliegen können, bestand für den Pflichtigen kein Anlass anzunehmen, er sei verpflichtet, bereits für das Jahr 2013 eine Steuererklärung einzureichen. Dem Rekurrenten konnte demnach auch erst ab dem 1. August 2014 eine Verfahrenspflicht im Sinne § 101 Abs. 1 StG obliegen (vgl. Erwägung 2 a) - d) hiervor). Mit der Chargé-Mahnung vom 14. August 2014 nur rund 10 Tage später setzte sich die Steuerverwaltung schliesslich in diametralen Widerspruch zu ihrer mit Schreiben vom 5. August 2014 erfolgten Mitteilung. Ein solch widersprüchliches Verhalten war für den Rekurrenten angesichts des bereits Dargelegten nicht mehr nachvollziehbar. Angesichts des klaren Inhalts des Schreibens vom 5. August 2014 und der erwähnten Umstände musste der Rekurrent nicht von dessen Fehlerhaftigkeit ausgehen, sondern durfte sich darauf verlassen, erst ab dem 1. August 2014 ordentlich besteuert und aus der Quellensteuerpflicht entlassen zu werden. Im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung vom 5. August 2014 hat der Pflichtige es schliesslich unterlassen, die Steuererklärung für das Jahr 2013 einzureichen. Dies kann der Rekurrent aufgrund der Bussenverfügung vom 10. Dezember 2014 auch nicht mehr ohne Nachteil nachholen. Abschliessend ist festzustellen, dass sich die Gesetzeslage seit der Mitteilung vom 5. August 2014 nicht verändert hat, womit alle von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem Gesagten hat sich die Steuerverwaltung mit der Chargé-Mahnung vom 14. August 2014 widersprüchlich verhalten und damit zugleich das Vertrauensprinzip gemäss Art. 9 BV verletzt.

5. Fraglich könnte jedoch sein, ob der Pflichtige seinen Anspruch auf Vertrauensschutz verwirkt hat, indem er auf die mehrmalige Aufforderung seitens der Steuerverwaltung, die Steuererklärung für das Jahr 2013 einzureichen, nicht reagiert hat. Behandlung nach Treu und Glauben kann nur fordern, wer nicht selber in relevanter Weise dagegen verstossen hat. Unzulässig ist daher die Berufung auf eigenes unredliches oder widersprüchliches Verhalten im massgeblichen Sachzusammenhang (Rohner in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., N 42 zu Art. 9 BV; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, E. 5.2). Dem Pflichtigen wäre es grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen bereits in einer frühen Phase auf das Erinnerungsschreiben und die erste Mahnung zu reagieren und sich bei der Steuerverwaltung nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Der Pflichtige äusserte sich zwar anlässlich der heutigen Verhandlung dahingehend, er habe auf jedes Schreiben und jede Mahnung reagiert. Die Steuerverwaltung äusserte sich hierzu nicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Pflichtige reagiert hat. Selbst wenn der Pflichtige nicht auf die erwähnten Schreiben reagiert hätte, könnte ihm auch angesichts der gesamten Umstände höchstens Nachlässigkeit, nicht aber ein eigentliches rechtsmissbräuchliches Verhalten im obenerwähnten Sinne vorgeworfen werden. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass – insbesondere um unnötigen Verwaltungsaufwand zu verhindern – gemeinhin erwartet werden darf, dass auf of- fensichtlich oder vermeintlich unrichtige Mitteilungen von Behörden frühzeitig reagiert wird und diese nicht einfach unbeachtet bleiben. Der Rekurrent ist nach dem Gesagten in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung vom 5. August 2014 zu schützen und die Steuerverwaltung darauf zu behaften.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Gemäss all diesen Erwägungen hat sich der Rekurrent berechtigterweise auf das Schreiben vom 5. August 2014 verlassen, wonach er ab dem 1. August 2014 ordentlich veranlagt werde. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Arbeitgeber bis zu dieser Mitteilung die entsprechenden Steuerabzüge getätigt und diese der Steuerverwaltung übermittelt hat sowie aufgrund des klaren Inhalts des Schreibens vom 5. August 2014, bestand für den Rekurrenten kein Anlass an der Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln. Indem die Steuerverwaltung dem Rekurrenten im Anschluss auf das Schreiben vom 5. August 2014 mit Chargé-Mahnung vom 14. August 2014 eine letzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2013 setzte, verhielt sie sich widersprüchlich, da der Rekurrent berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass ihm keine solche Verfahrenspflicht oblag. Die Chargé-Mahnung vom 14. August 2014 ist damit aufzuheben. Mangels Verletzung einer Verfahrenspflicht ist demzufolge die Bussenverfügung vom 10. Dezember 2014 ohne Rechtsgrund erfolgt, weshalb auch diese aufzuheben ist.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten nach § 130 StG i.V.m. § 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. 2. Die letzte Mahnung vom 14. August 2014 und die Bussenverfügung vom 10. Dezember 2014 sind aufzuheben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.00 wird dem Rekurrenten zurückerstattet. 4. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde F.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

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