Seite 1 Entscheid vom 25. Oktober 2013 (510 13 67)
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Weiterbildungskosten
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler
Parteien A., Rekurrentin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2011 In Erwägung :
- dass die Pflichtige mit Schreiben vom 5. August 2013 gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2013 betreffend die Staatssteuerveranlagung 2011 vom 25. April 2013 mit dem Begehren, die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikum seien zum Abzug zuzulassen, unter Wahrung von Frist und Form, Rekurs erhoben hat,
- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 1 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,
- dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet werden, wobei zu den notwendigen Aufwendungen nach dieser Vorschrift auch "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" gehören,
- dass sich die entsprechende Regelung in § 29 Abs. 1 lit. a des Basellandschaftlichen Steuergesetzes befindet, wonach bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten als Erwerbsunkosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, wobei nach § 29 Abs. 3 StG die Auslagen für eine berufliche Ausbildung nicht abzugsfähig sind,
- dass nach der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 § 3 Abs. 1 lit. h Weiterbildungskosten und Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abgezogen werden können, - dass als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" indessen nur solche Kosten abziehbar sind, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen "Ausbildungskosten" für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf sind, zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten es aber nicht notwendig ist, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr lediglich darauf abzustellen ist, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen, wobei dazu nicht nur Anstrengungen gehören, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs zählt; abzugsfähig insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen sind, hingegen Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten darstellen, da sie nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs, sondern letztlich für eine neue Ausbildung erbracht werden; es sich auch dann um Berufsaufstiegskosten handelt, wenn die absolvierte Ausbildung im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse, zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führt und die Berufsaussichten deutlich verbessert werden (vgl. BGE 2C_28/2011 Urteil vom 15. November 2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2ff.; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 26 N 52ff.),
- dass die Rekurrentin in ihrer Einsprache ausgeführt hat, sie habe im Juli/August 2011 ein Praktikum in einem Unternehmensberatungsbüro in B. gemacht, was zur Vertiefung ihrer Kenntnisse im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die C. GmbH wo sie zur Zeit eine 40 % Anstellung mit Aussicht auf spätere Erhöhung des Pensums habe, gedient habe, der geschäftsführende Gesellschafter dieses Unternehmens dieses Praktikum von ihr verlangt habe, weshalb ihr für diese Zeit das Gehalt der C. GmbH weiter bezahlt worden sei, sie daher lediglich die Kosten für die Unterkunft, nicht jedoch diese für die Reise oder die Verpflegung zum Abzug geltend mache, - dass die Rekurrentin im Rekurs vorgebracht hat, es habe sich bei der Tätigkeit in D. um ein Praktikum, welches zum Ziele gehabt habe ihre Kenntnisse in der Arbeitswelt zu verbessern (Weiterbildung) gehandelt, wobei das Praktikum auf Anraten ihres Arbeitgebers, der C. GmbH erfolgt sei, dieses Praktikum u.a. auch dazu gedient habe, dass sie ihr Arbeitspensum sukzessive werde erhöhen können, wobei ab 1. Januar 2014 ein Pensum von 50 % vorgesehen sei, gemäss bisheriger Praxis es immer normal und üblich gewesen sei, dass weiterbildungsbezogene Unkosten vom Einkommen (Haupt- und Nebenerwerb) voll und ganz abgezogen werden könnten,
- dass die Begründung der Rekurrentin uneinheitlich ist und diese darlegt, der Arbeitgeber habe dieses Praktikum einerseits verlangt und andererseits lediglich angeraten, das Praktikum einerseits zur Vertiefung der Kenntnisse mit ihrer Tätigkeit im elterlichen Betrieb gestanden habe und andererseits die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung ausführt, die Rekurrentin habe auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt, das Praktikum habe im Zusammenhang mit dem Psychologiestudium gestanden,
- dass aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben unklar bleibt wozu dieses Praktikum nun eigentlich gedient hat,
- dass es nicht unwesentlich ist, ob der Arbeitgeber eine Weiterbildung lediglich anrät oder aber verlangt, wobei dieser bei letzterer Variante regelmässig auch für die Kosten aufkommt, welche dann wiederum in der Geschäftsbuchhaltung unter der Rubrik „Aus- und Weiterbildung Personal“ figurieren und als Aufwand abgezogen werden können, in vorliegendem Fall keinerlei Bestätigungen des Arbeitgebers vorliegen, welche darauf hinweisen, dass das Absolvieren des Praktikums unerlässlich oder jedenfalls empfehlenswert gewesen sein soll,
- dass an der Verhandlung des Steuergerichts auf die Frage, an den Vertreter der Rekurrentin, welcher zugleich ihr Vater und Arbeitgeber ist, wer die Hotelkosten tatsächlich bezahlt habe, letzterer geantwortet hat, dass die Firma nichts vergütet habe, der Vater der Tochter hingegen das Geld für die Hotelkosten wieder zurückerstattet habe, - dass die Tochter hingegen keine Weiterbildungskosten abziehen kann für ein Praktikum, für deren Kosten sie gar nicht selbst aufgekommen ist, Weiterbildungskosten hingegen als Gewinnungskosten tatsächlich angefallen sein und auch von der Rekurrentin selbst hätten getragen werden müssen, die Kosten demzufolge nicht bei der Rekurrentin zu Buche schlagen, weshalb ein Abzug in einem solchen Fall nicht möglich ist,
- dass auf die Frage an den Vertreter der Rekurrentin, ob die Rekurrentin eine kaufmännische Ausbildung absolviert habe, der Vertreter diese Frage verneint hat und zudem ausgeführt hat, dass die Tochter nach Abschluss der Matur direkt angefangen habe zu studieren,
- dass demzufolge die Rekurrentin ihre berufliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, weshalb es sich bei den Kosten für das Praktikum per se nicht um "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten", die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, handeln kann,
- dass sich aus diesen Gründen der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
- dass eine Parteientschädigung weder geltend gemacht worden ist, noch aufgrund des Verfahrensausgangs ausgerichtet werden kann (§ 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO),
- dass der Rekurrentin ausgangsgemäss Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen sind (§ 130 i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]), Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrentin werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Mitteilung an die Rekurrentin, die Gemeinde C. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Steuergerichtspräsident:
C. Baader Gerichtsschreiberin:
I. Wissler