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Basel-Land Steuergericht 18.03.2016 510 15 77 (510 2015 77)

18 marzo 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·PDF·4,316 parole·~22 min·9

Riassunto

Arbeitszimmer / EDV / Auswärtige Verpflegung / Fachliteratur / Zuwendungen an politische Parteien

Testo integrale

Seite 1 Entscheid vom 18. März 2016 (510 15 77)

_____________________________________________________________________

Arbeitszimmer / EDV / Auswärtige Verpflegung / Fachliteratur / Zuwendungen an politische Parteien

Besetzung Vizepräsident Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin i.V. K. Ryser

Parteien A.B.____ und B.B.____, vertreten durch Dr. Alexander Filli, Thomann- Fischer, Advokatur und Notariat, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel

Rekurrenten

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2014

http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Sachverhalt

1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2014 vom 25. Juni 2015 wurden u.a. die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung der Ehefrau von Fr. 2‘400.-- auf Fr. 1‘500.-- und die übrigen notwendigen Berufskosten von Fr. 9‘040.-- auf Fr. 2‘285.--, gekürzt. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, Computer würden heutzutage nicht mehr als reine Arbeitsgeräte dienen und seien deswegen nicht abziehbar, an den Arbeitsorten stünden Arbeitsplätze zur Verfügung, so dass ein Arbeitszimmer zu Hause nicht von Nöten sei.

2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 erhoben die Pflichtigen mit dem Begehren, es seien die Kosten für die Computer und das Arbeitszimmer zuhause sowie die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zum Abzug zuzulassen, Einsprache. Zur Begründung führten sie aus, in beiden Schulhäusern, in welchen sie tätig seien, stünden nicht genügend Arbeitsplätze mit Computer zur Verfügung. Der grösste Teil ihrer Arbeit müsse deswegen zu Hause erledigt werden. Bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sei bereits eine realitätsgetreue Kürzung infolge Teilzeiterwerbs vorgenommen.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 24. August 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, in beiden Schulhäusern stünden für Vor- und Nachbearbeitungen Arbeitsräume bzw. Schulzimmer mit Computern zur Verfügung. Nach gefestigter Rechtsprechung sei demnach kein Arbeitszimmerabzug zulässig. Die Schweiz habe eine hohe Computerdichte, weswegen davon auszugehen sei, dass die üblichen lnternetkosten im Vergleich zu einem normalen Schweizer Haushalt nicht höher seien. Die Benützung eines lnternetzuganges und Auslagen für die Hardware in der streitigen Höhe von Fr. 3'240.-- seien daher nicht berufsspezifische Mehrkosten und somit nicht zum Abzug zuzulassen. Lehrpersonen würden für Fahrtkosten- und Verpflegungskostenabzug 180 statt 220 Arbeitstage bei einem 100% Arbeitspensum zugestanden, womit die unterrichtsfreie Zeit und Schulferien berücksichtigt würden. Die Ehefrau habe für 100 Tage einen Abzug zugute. Entsprechend wären die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung des Ehemannes auf Fr. 1'950.-- anzupassen. Auf eine Aufrechnung zu Ungunsten der Rekurrenten würde jedoch verzichtet. 4. Mit Eingabe vom 23. September 2015 erhob der Vertreter der Pflichtigen mit den Begehren, 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 24. August 2015 betreffend die Staatssteuer 2014 aufzuheben, 2. Es seien die geltend gemachten Kosten (übrige berufsnotwendige Kosten nach Ziffer 520) in Höhe von Fr. 6‘013.-- zum Abzug zuzulassen und 3. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen, Rekurs. Die Bestätigungsschreiben der beiden Schulhäuser würden belegen, dass die Rekurrenten entgegen der Begründung der Vorinstanz auf ein privates Arbeitszimmer angewiesen seien. Die Ehefrau müsse 43.38% ihrer und der Ehemann 54.50%/45.40% seiner Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung einsetzen, welche die Steuerpflichtigen in ihrem privaten Arbeitszimmer verbrächten. Ferner hätten die Rekurrenten in ihrem Haus ein Arbeitszimmer ausgeschieden. Die Rekurrenten erfüllten somit sämtliche Voraussetzungen des Arbeitszimmerabzuges, weshalb die geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 2‘773.-- zum Abzug zuzulassen seien. Bezüglich des Abzugs für Computer, Zubehör und Internetanschluss könne das Heranziehen von statistischen Werten mitnichten die Verweigerung eines Abzuges der Kosten für erforderliche Berufswerkzeuge wie EDV Hardund Software rechtfertigen. Die Lehrertätigkeit setze im 21. Jahrhundert notorischerweise die Benützung von Computern etc. voraus. Es könne nicht sein, dass mit privaten Mitteln erworbene und unterhaltene Berufswerkzeuge steuerlich nicht mehr abzugsfähig seien. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 3'240.-- stünden vielmehr im Zusammenhang mit einem ordnungsgemäss eingerichteten privaten Arbeitsplatz.

5. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 beantragte die Steuerverwaltung eine reformatio in peius. Zur Begründung führte sie aus, als steuermindernde Tatsache trage die steuerpflichtige Person die Beweislast für die berufliche Notwendigkeit eines Arbeitszimmers. Wenn Büroräumlichkeiten am Arbeitsort zur Verfügung stünden und deren Benützung möglich resp. zumutbar sei, sei die Berufsnotwendigkeit eines privaten Arbeitszimmers nicht gegeben. Die Anschaffungskosten eines Personalcomputers könnten dann berufsbedingte Auslagen darstellen, wenn der Steuerpflichtige für die Berufsausübung auf den PC angewiesen sei und am Arbeitsplatz kein benötigtes Gerät zur Verfügung stehe. Wie Arbeitszimmer stünden jedoch in den Schulen auch PC‘s zur Verfügung. Bei der berufsbedingten Fachliteratur sei den Rekurrenten ein Abonnement der Sportzeitschrift «Fit for Life» gestrichen worden. Es handle sich dabei um eine sportspezifische Fachzeitschrift mit aktuellen Sporttrends und -Techniken, welche einen direkten Bezug mit dem Unterrichtsfach Sport des Rekurrenten aufweise. Der Abzug von Fr. 89.-- könne deshalb nachträglich noch ge- währt werden. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien könnten bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 10‘000.-- vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Spenden an Parteien seien nur abzugsfähig, wenn diese in die allgemeine Parteikasse flössen. Zuwendungen an spezielle Wahlkampffonds oder lnitiativkomitees seien nicht abzugsfähig, weil diese zur Wahrung von Einzelinteressen zweckbestimmt seien. Es seien also von den bisher gewährten Parteispenden von insgesamt Fr. 1‘540.-- Fr. 500.-- nicht abzugsfähig. Das steuerbare Einkommen sei deshalb nachträglich noch um Fr. 500.-- zu erhöhen.

6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

Der Vize-Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung :

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung des Ehemannes in Höhe von Fr. 2‘400.--, die Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von Fr. 2‘773.--, die EDV Aufwendungen in Höhe von Fr. 3‘240.-- sowie die Kosten für Fachliteratur in Höhe von Fr. 496.-- als übrige Berufsnotwendige Kosten und der Abzug für Zuwendungen an politische Parteien in Höhe von Fr. 1‘540.-- zum Abzug zuzulassen sind.

3. a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG werden von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen abgezogen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.

b) § 29 Abs. 1 lit. a StG statuiert die Abziehbarkeit der Erwerbsunkosten vom Roheinkommen und zählt exemplarisch verschiedene Arten von Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf (vgl. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 4). Wesentliche Voraussetzung der Abziehbarkeit der Unkosten ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) deren Notwendigkeit zur Erzielung des Erwerbseinkommens. Verlangt wird ein enger, wesentlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und den erzielten Einkünften (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 12 StHG N 1).

4. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von Fr. 2‘773.-- als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind.

a) Nach § 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 (Steuerverordnung) können Steuerpflichtige die Kosten für das private Arbeitszimmer in Abzug bringen, wenn sie einen wesentlichen Teil ihres Berufes ausserhalb des Arbeitsortes erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und sie ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen. Der Abzug bemisst sich nach der Formel ([Eigenmietwert bzw. Mietzins] geteilt durch [Anzahl Zimmer + 1]).

b) In der Kurzmitteilung Nr. 214 vom 15. Oktober 1993 werden gemäss konstanter, vom Verwaltungsgericht bestätigter Praxis (vgl. Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] Bd. X, S. 85 ff.) die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun- gen für die Zulassung des Abzugs ausgeführt. Demnach muss erstens der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit wesentlich sein, d.h. ungefähr 40 % der gesamten Arbeitszeit betragen. Zweitens ist der Steuerpflichtige auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen und benötigt für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer. Drittens muss ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, auch tatsächlich ausgeschieden worden sein (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 12. August 2009, 510 09 12, E. 3c; StGE vom 19. Februar 2016, 510 15 80). Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein privates Arbeitszimmer sind keine notwendigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtige lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen den ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Arbeitsraum nicht benutzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 30). Einem Zeichenlehrer wurde ein Arbeitszimmerabzug aus dem Grunde gewährt, da dieser zur Vorbereitung seiner Unterrichtsstunden eine bestimmte Zeit aufwenden muss und hierzu auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz, auch zur Aufbewahrung der Unterrichtsmaterialien, angewiesen ist und ein solcher an der Schule nicht vorhanden ist (vgl. StGE vom 12. August 2009, 510 09 12, E. 3d). In StGE vom 19. Februar 2016, 510 15 80 wurde festgestellt, dass auf Sekundarstufe weder ein von der Schule bereit gestelltes Arbeitszimmer, noch das Klassenzimmer im Klassenlehrersystem (Lehrer unterrichten in den ihnen zugeteilten Klassenzimmern, während die Schüler rotieren) als ruhiger und abgeschirmter Arbeitsplatz zu qualifiziert ist. Es handle sich bei diesen Zimmern nicht um vollwertige Arbeitsplätze, da sie nicht über die notwendige Infrastruktur (Telefon, Fax oder Computer) verfügten (vgl. dazu auch Entscheid der Steuerrekurskommission [StRK] Nr. 105/1998 und Nr. 106/1998 jeweils vom 11. September 1998). Ebenfalls Anspruch auf ein Arbeitszimmerabzug hatten einem Musik- (StGE Nr. 101/2008 vom 26. September 2008) und ein Sportlehrer (StRK Nr. 82/1991 vom 31. Mai 1991).

c) Vorliegend ist zu prüfen, ob die Rekurrenten die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Arbeitszimmer-Abzug erfüllen. Erstens beträgt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf Sekundarstufe gemäss § 5 Abs. 1bis lit. a Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000 (Personaldekret) bei einem Vollpensum 27 Lektionen und auf Gymnasialstufe gemäss § 5 Abs. 1bis lit. b Personaldekret 22/26 Lektionen, wobei eine Lektion jeweils 45 Minuten dauert (§ 5 Abs. 1 Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003 sowie § 5 Abs.1 Verordnung über das Gymnasium [Maturitätsschule und Fachmittelschule] vom 13. Mai 2003). Rechnet man durchschnittlich noch 10 Minuten Pause pro Lektion hinzu, ergibt das eine im Schulhaus zu verbringende Arbeitszeit von 55 Min. bzw. 0,917 Stunden pro Lektion. Die Ehefrau muss bei einem Teilzeitpensum von 54 % 14.58 und der Ehemann bei einem Teilzeitpensum von 72 % 15.84/18.72 Lektionen unterrichten. Dies entspricht einer in der Schule zu verbringender Arbeitszeit von 13.38 Stunden pro Woche für die Ehefrau und 14.53/17.17 Stunden pro Woche für den Ehemann. Die Jahresarbeitszeit beträgt gemäss § 4 Abs. 1 Personaldekret 42 Stunden pro Woche bei Vollbeschäftigung. Sie ist bei Teilzeitarbeit anteilsmässig zu kürzen. Ihren Pensen von 54 %/72 % entsprechend hat die Ehefrau somit 22.68 Stunden und der Ehemann 30.24 Stunden pro Woche zu arbeiten. Daraus folgt, dass die Ehefrau 9.3 (22.68 Stunden – 13.38 Stunden) und der Ehemann 15.71/13.07 (30.24 Stunden – 14.53/17.17 Stunden) Stunden pro Woche für die Vor- und Nachbereitung, die Elternarbeit, etc. einsetzen müssen, was vorwiegend ausserhalb des Schulzimmers im privaten Arbeitszimmer der Pflichtigen geschieht. Die 9.3 Stunden der Ehefrau entsprechen 41 % und die 15.71/13.07 Stunden des Ehemannes 51,95 %/43.22 % der gesamten Arbeitszeit. Der Anteil für die Vorbereitung und Nachbereitung der Schulstunden, wie auch für die übrigen schulischen Tätigkeiten beträgt somit mindestens 40 % der gesamten Arbeitszeit, welche die Pflichtigen in ihrem privaten Arbeitszimmer verbringen, weshalb die erste Voraussetzung zum Abzug eines Arbeitszimmers bei beiden Rekurrenten gegeben ist. Zweitens ist unbestritten, dass Vor- und Nachbereitungsarbeiten zum Unterrichten auf Sekundar- und Gymnasialniveau eines vollwertigen Arbeitsplatzes bedürfen. Dazu gehört sowohl eine entsprechende Infrastruktur wie Telefon, Fax und Computer, als auch Fachutensilien sowie deren Lagerungsmöglichkeit. Im vorliegenden Fall bestätigen die Arbeitgeberinnen der Rekurrenten, dass bei ihnen nicht genügend Arbeitsplätze für die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtslektionen sowie zur Lagerung der Unterrichtsmaterialien für alle Lehrer vorhanden und die Rekurrenten deshalb auf einen Arbeitsplatz zu Hause angewiesen seien. Da auf die jeweiligen Rahmenbedingungen des am Arbeitsort zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes abzustellen ist, muss festgehalten werden, dass vorliegend die Schule keine Lehrerarbeitsplätze anbieten kann, die ein ungestörtes Vor- und Nachbereiten des Unterrichts erlauben, weshalb die Rekurrenten auf einen ruhigen abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen sind und für die Berufsausübung ein eigenes, ihnen jederzeit zugängliches Arbeitszimmer benötigen. Drittens ist die tatsächliche Ausgeschiedenheit des geltend gemachten privaten Arbeitszimmers aufgrund der, vom Vertreter der Rekurrenten eingereichten, detaillierten Fotos klar gegeben. Folglich erfüllen die Rekurrenten alle drei Voraussetzungen für einen Arbeitszimmerabzug. Überdies gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine gleichmässige einheitliche Veranlagungspflicht. Es ist somit an der bisherigen Steuerpraxis bezüglich Arbeitszimmerabzügen für Lehrkräfte ab Sekundarstufe festzuhalten, wonach ihnen der Abzug für ein privates Arbeitszimmer gewährt wird, sofern am Arbeitsort kein vollwertig eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist und eine Bestätigung der Arbeitgeberin vorliegt.

d) Betreffend die Höhe des geltend gemachten Abzugs ist auszuführen, dass die Berechnung der Pflichtigen nicht korrekt ist. Sie machen einen Abzug in Höhe von Fr. 2‘773.-- (Fr. 16‘641.-- : 6) geltend. Der Arbeitszimmerabzug berechnet sich nach der Formel gemäss § 3 Abs. 1 lit. g Steuerverordnung: Eigenmietwert beziehungsweise Mietzins : (Anzahl Zimmer + 1). Der Eigenmietwert der Pflichtigen beträgt Fr. 16‘641.--. Laut Angaben der Pflichtigen in der Steuererklärung und vor Gericht hat ihr Haus sechs Zimmer. In Anwendung der Formel beträgt der Abzug für die Staatssteuer demzufolge Fr. 2‘377.-- (Fr. 16‘641.-- : [6 Zimmer + 1]).

Entsprechend der Erwägungen ist der Rekurs in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und ein Arbeitszimmerabzug in Höhe von Fr. 2‘377.-- zu gewähren.

5. Es ist nun zu prüfen, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Aufwendungen für EDV in Höhe von Fr. 3‘295.-- als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind.

a) Gemäss § 29 Abs. 1lit. a StG können die Kosten selbstbeschaffter Berufswerkzeuge als Erwerbsunkosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

b) Berufswerkzeuge sind alle Gegenstände und Einrichtungen, auf die der Pflichtige für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist, wie bspw. berufliches Mobiliar oder EDV- Hard- und Software (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 1993, B 22.3 Nr. 49, E. 3a). Aufwendungen des Pflichtigen für ein Arbeitsgerät sind aber dann keine abzugsfähigen Berufskosten, wenn der Pflichtige lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen das ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Berufswerkzeug nicht benutzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., 3. A. Zürich 2013, § 26 N 27). Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Auslagen für solche Gegenstände, über die ein normaler Haushalt sowieso verfügt (vgl. StGE vom 7. November 2014, 510 14 54, E2c; BStPra, Bd. XX, S. 137; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 26 N 27).

c) Gemäss der im Kanton Basel-Landschaft geltenden Kurzmitteilung Nr. 250 vom 18. April 1995 (KM Nr. 250) der Steuerverwaltung muss der Pflichtige für die Zulassung des Abzugs für Computeranlagen den Nachweis erbringen, dass der private Computer für die Berufsausübung erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Pflichtige auf die Benützung des privaten Computers angewiesen ist. Zudem darf er am Arbeitsplatz über keinen Computer verfügen oder die Benutzung des am Arbeitsplatz vorhandenen Computers kann ihm nicht zugemutet werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Pflichtige 50% der Anschaffungskosten für Computeranlagen zum Abzug geltend machen.

d) Zur spezifischen Frage, ob Lehrkräfte Auslagen für Computeranlagen als Berufskosten abziehen können, führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 1999 aus, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu den Berufskosten, die entsprechenden Auslagen für die Erzielung des Einkommens erforderlich sein müssen. Danach genügt für die Bejahung der Erforderlichkeit, dass diese nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden und dass ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war. Ist von Erforderlichkeit auszugehen, muss im Sinne einer Ermessensfrage der Privatanteil festgelegt werden, sofern die Computeranlage dem Pflichtigen auch zu privaten Zwecken dienen könnte (vgl. StGE vom 7. November 2014, 510 14 54, E. 2c; StE 2000, B 22.3 Nr. 70, E. 2a und 4).

e) Vorliegend machen die Rekurrenten den Kaufpreis zweier Laptops in Höhe von Fr. 2‘598.--, die Kosten der Datenübernahme von einem alten Gerät auf einen der Laptops in Höhe von Fr. 120.--, Lizenzkosten für Software in Höhe von Fr. 143.-- sowie die Internet-, Fernseh- und Telefongebühren des Steuerjahres 2014 in Höhe von Fr. 379.-geltend. Wie hiervor in den Erwägungen 3b und 5b ausgeführt, können Berufskosten nur zum Abzug zugelassen werden, wenn sie für die Erzielung des Erwerbseinkommens erfor- derlich waren. Die Pflichtigen sind als Lehrperson an einer Sekundarschule und einem Gymnasium tätig. Heutzutage sind Lehrer für die Ausübung ihres Berufes auf Computer angewiesen, damit sie ihre Unterrichtslektionen adäquat vor- und nachbereiten, Kontakt mit den Schülern haben und sonstige administrative Arbeiten im Zusammenhang mit ihrer Lehrtätigkeit, wie das Führen von Klassen- und Notenbüchern, erledigen können. Den Rekurrenten stehen an ihren jeweiligen Schulen keine Computer zur alleinigen Benutzung an einem ruhigen, abgeschiedenen Arbeitsplatz zur Verfügung. Die geltend gemachten Laptops sind für die Ausübung ihres Berufes unbestrittenermassen erforderlich und deshalb grundsätzlich als Berufskosten abzugsfähig. Es ist jedoch praxisgemäss ein Privatanteil von 50% auszuscheiden. Somit sind für die Laptops Fr. 1‘299.-- als Berufskosten zum Abzug zuzulassen. Die geltend gemachten Gebühren für das Internet decken laut Rechnung der Breitband AG nicht bloss diese sondern auch die Kosten für den Fernsehempfang und das Telefon. Da Internet, Fernsehen und Telefon auch von der ganzen Familie genutzt werden könne und die Nutzung damit überwiegend privater Natur ist, können diese nicht als Berufsunkosten geltend gemacht werden. Der Anteil an diesen Gebühren, der auf eine ausschliesslich berufliche Nutzung entfallen würde ist so gering, dass er vernachlässigbar ist weshalb sie den Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind. Gleiches gilt für die Kosten der Datenübertragung und den Lizenzgebühren. Diese Kosten sind somit nicht als Berufsaufwand zum Abzug zuzulassen.

Angesichts des oben Ausgeführten ist der Rekurs in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und Aufwendungen für EDV in Höhe von Fr. 1‘299.-- zum Abzug zuzulassen.

6. Es ist nun zu prüfen, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für Fachliteratur in Höhe von Fr. 496.-- als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind.

a) Gemäss § 3 Abs. 1 lit. h Steuerverordnung können Weiterbildungskosten und Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abgezogen werden. b) Die Steuerverwaltung hat in der Veranlagung bereits Kosten für Fachliteratur in Höhe von Fr. 407.-- als Berufskosten zum Abzug zugelassen. Strittig ist lediglich noch, ob Fr. 89.-- für die Zeitschrift „Fit for Life“ zum Abzug zuzulassen sind. Bei der Zeitschrift „Fit for Life“ handelt es sich um ein sportspezifisches Magazin. Sie behandelt insbesondere Fitness-, Lauf- und Ausdauersport aber auch allgemeine Sporttrends. Der Rekurrent ist als Sportlehrer tätig. Die Zeitschrift steht somit in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und diese Kosten sind als Berufskosten zum Abzug zuzulassen.

Der Rekurs ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und die Kosten für Fachzeitschriften als Berufskosten in Höhe von Fr. 496.-- zum Abzug zuzulassen.

7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Kosten für die auswärtige Verpflegung des Ehemannes in der Höhe von Fr. 2‘400.-- als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind.

a) Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Steuerverordnung können die unselbständig Erwerbenden als Erwerbsunkosten die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abziehen. Dies sind Fr. 15.-- für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. 3‘200.-- pro Jahr. Wird die Hauptmahlzeit durch den Arbeitgeber verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Kostenbeitrag in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen), so wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug gewährt. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. beim Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen; für die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt es keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als Fr. 10.-- zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen Fr. 10.--, Abendessen Fr. 8.-- oder Fr. 21.50.-- pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.

b) Lehrer können gemäss Langjähriger Praxis den Abzug für auswärtige Verpflegung bei einem 100% Pensum für bloss 180 statt, wie die restlichen unselbständig Erwerbstätigen, 220 Tage geltend machen. Bei einem Teilzeitpensum reduziert sich der Abzug entsprechend. Damit wird berücksichtigt, dass Lehrer im Vergleich zu anderen unselbständigen Erwerbstätigen überdurchschnittlich viele Ferien und sonstige unterrichtsfreie Zeit haben in welcher sie sich nicht aus berufsmässigen Gründen auswärtig Verpflegen müssen.

c) Die Rekurrenten machen Kosten für die auswärtige Verpflegung des Ehemannes in Höhe von Fr. 2‘400.-- (160 Tage x Fr. 15.--) geltend. Der Rekurrent arbeitet Teilzeit mit einem Pensum von 72%. Der Abzug für auswärtige Verpflegung berechnet sich demnach wie folgt: (180 Tage x Pensum in %) x Fr. 15.--. Demzufolge sind Fr. 1‘950.-- (130 Tage [180 x 72%] x Fr. 15.--) zum Abzug zuzulassen.

Die Veranlagung ist somit in diesem Punkt, entsprechend dem Antrag der Steuerverwaltung, zu korrigieren und der Abzug für auswärtige Verpflegung des Ehemannes im Umfang von Fr. 1‘950.-- zum Abzug zuzulassen.

8. Der Beurteilung unterliegt schliesslich, ob die Zuwendungen an politische Parteien in Höhe von Fr. 1‘540.-- zum Abzug zuzulassen sind.

a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. Ibis StG können die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- an politische Parteien, die im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR) eingetragen sind, im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen des Landrates mindestens 3% der Stimmen erreicht haben vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

b) Die Steuerverwaltung bringt vor, dass nur Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien selbst und nicht an einzelne Initiativkomitees oder spezielle Wahlkampffonds abzugsfähig sind. Dies entspreche dem Wortlaut von § 29 Abs. 1 lit. Ibis StG. Dem ist entgegen zu halten, dass es Sinn und Zweck der Norm ist, dass sämtliche Zuwendungen, welche politischen Parteien zugutekommen, von den Einkommenssteuer abziehbar sind. Dabei ist es unerheblich, wofür diese Zuwendungen an die politische Partei fliessen. Es sind sowohl Zuwendungen an Parteien, über welche diese frei bestimmen können als auch solche welche ihnen für ein bestimmtes Anliegen zweckgebunden zufliessen, zulässig. Ebenso sind Spenden abziehbar, welche für von ihr unterstützte Initiativ- oder Wahlkomitees der politischen Partei bloss indirekt zufliessenden. Auch ist es unerheblich, ob die Zuwendungen freiwillig oder aufgrund einer Verpflichtung, wie es z.B. bei Mandatssteuern der Fall ist, geleistet werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 31 N 139). Es sind somit in vorliegendem Fall sowohl die Mitgliederbeiträge und die direkten Parteispenden wie auch die Zuwendungen an Initiativen und Wahlkampffonds wie z.B. die Beiträge an das Unterstützungskomitee zur Wahl von „C.____ in den Regierungsrat“ in Höhe von insgesamt Fr. 1‘540.-- zum Abzug zuzulassen.

Der Rekurs ist in diesem Punkt entsprechend der Erwägungen gutzuheissen und der Abzug für Zuwendungen an politische Parteien in Höhe von Fr. 1‘540.-- zu gewähren.

9. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen im Umfang von 80%) sind den Rekurrenten reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 80.-- (20% von Fr. 400.--) aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO]).

b) Nach § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Für das Rekursverfahren machte der Vertreter gemäss Honorarnote vom 21. März 2016 einen Zeitaufwand von 7 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 350.-- geltend, was Fr. 2‘450.-- (7 Stunden à Fr. 350.--) ergibt. Zusätzlich machte er Auslagen, in Form einer Auslagenpauschale von 3% des Grundhonorars, von Fr. 73.50 sowie Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 201.90 und somit eine Parteientschädigung inkl. Auslagen und MWST von Fr. 2‘725.40 geltend. Der gerichtlich anerkannte Stundensatz für Anwälte beträgt Fr. 250.-- (vgl. Entscheid des Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juni 2009, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XIX, S. 559 ff.). Entsprechend dem Obsiegen von 80% beläuft sich das Honorar dementsprechend auf Fr. 1‘400.-- (7 Stunden à Fr. 250.-- x 80%) und folglich die Parteientschädigung auf Fr. 1‘557.40 (inklusive Auslagen von Fr. 42.-- [3% von Fr. 1‘400.--] und MWST von Fr. 115.40 [8% von Fr. 1‘442.-- {Fr. 1‘400.-- + Fr. 42.--}]). . Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen den Abzug für die auswärtige Verpflegung des Ehemannes von Fr. 2‘400.-- gemäss Veranlagungsverfügung vom 25. Juni 2015 auf Fr. 1‘950.-- und den Abzug für den übrigen Berufsaufwand des Ehemannes von Fr. 2‘285.-- gemäss Veranlagungsverfügung vom 25. Juni 2015 auf Fr. 4‘172.-- zu korrigieren. 3. Die Rekurrenten haben gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 80.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 320.-- wird zurückerstattet. 4. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘557.40 (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Rekurrenten (2), die Gemeinde D.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Gegen dieses Urteil wurde am 17. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhoben.

510 15 77 — Basel-Land Steuergericht 18.03.2016 510 15 77 (510 2015 77) — Swissrulings