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Basel-Land Steuergericht 06.11.2015 510 15 44 (510 2015 44)

6 novembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·PDF·2,998 parole·~15 min·2

Riassunto

Staatssteuer 2013

Testo integrale

Seite 1 Entscheid vom 6. November 2015 (510 15 44)

_____________________________________________________________________

Abgangsentschädigung

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. L. Schneider, M. Zeller, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A.____ Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2013 Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2013 vom 20. November 2014 wurde der im Lohnausweis des Pflichtigen als Abgangsentschädigung bezeichnete Betrag von brutto Fr. 15‘752.-- bzw. netto Fr. 14‘750.-- als Einkommen aufgerechnet. Zur Begründung machte die Steuerverwaltung geltend, Abklärungen beim Bezirksgericht B.____ hätten ergeben, dass der Pflichtige in der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin Lohnforderungen geltend gemacht habe.

2. Mit Eingabe vom 30. November 2014 erhob der Pflichtige mit dem sinngemässen Begehren, die Abgangsentschädigung sei als Genugtuungsleistung zu qualifizieren und entsprechend von der Besteuerung auszunehmen, Einsprache. Zur Begründung machte er geltend, die Klage sei wegen missbräuchlicher Kündigung eingereicht worden. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich, mit welchem sich die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet habe, ihm eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzungen während seiner Anstellung zu bezahlen.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 29. Mai 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, weder aus dem Entscheid der Bezirksgerichts B.____ noch aus der mit der ehemaligen Arbeitgeberin abgeschlossenen Vereinbarung gehe klar hervor, was der Grund für die Klage gewesen sei. Aufgrund einer Anfrage der ehemaligen Arbeitgeberin habe die Präsidentin des Bezirksgericht B.____ mitgeteilt, dass Lohnforderungen geltend gemacht worden seien, deren Begründung u.a. in der Verlängerung der Kündigungsfrist infolge Krankheit sowie im Bezug von Ferien gelegen hätte. Bei der Vergütung handle es sich daher entgegen der Meinung des Pflichtigen nicht um eine steuerfreie Genugtuungszahlung, sondern um einkommensteuerpflichtiges Einkommen.

4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2015 erhob der Pflichtige mit den sinngemässen Begehren, 1. Die Abgangsentschädigung sei als Genugtuungsleistung zu qualifizieren und entsprechend von der Besteuerung auszunehmen; 2. Eventualiter sei der Betrag teilweise als Lohnfortzahlung zu betrachten und entsprechend teilweise zu besteuern, Einsprache. Zur Begründung machte er geltend, mit der Vereinbarung habe sich die ehemalige Arbeitgeberin zu einer Genugtuungszahlung für die missbräuchliche Kündigung verpflichtet. 5. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2015 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, die strittige Leistung sei im Lohnausweis enthalten und darauf seien Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden, was bei einer Genugtuungsleistung nicht der Fall gewesen wäre. Eine Persönlichkeitsverletzung sei nicht ersichtlich.

6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 2 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der arbeitgeberseitig entrichtete Betrag in Höhe von brutto Fr. 15‘752.-- bzw. netto Fr. 14‘750.-- der Besteuerung unterliegt.

3. Das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft verwirklicht den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer mit der Einkommensgeneralklausel und einem exemplifikativen Einkünftekatalog (vgl. Findeisen/Theiler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 23 N 1). Gemäss § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen. Zum steuerbaren Ein-kommen gehören gemäss § 24 Abs. 1 lit. a StG insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus privat- oder öffentlichrechtlichem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis oder aus der Erfüllung einer Dienstpflicht, mit Einschluss der Natural- und Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen.

4. Gemäss § 28 lit. l StG sind Zahlungen von Genugtuungssummen nicht der Einkommens-steuer unterworfen. Diese Regelung setzt Art. 7 Abs. 4 lit. i des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 um (vgl. auch Art. 24 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990). Diese Gesetzgebung geht auf die Praxis des Bundes-gerichts unter der Ordnung des Beschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) zurück. In einem wegweisenden Entscheid vom 20. Juni 1986 sprach sich dieses für eine steuerliche Gleichbehandlung von Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen aus. Es führte dazu aus, Schadenersatz diene der Wiedergutmachung einer Vermögenseinbusse mittels wertmässiger Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes vor dem schädigenden Ereignis. Da dadurch lediglich eine erlittene oder noch eintretende wirtschaftliche Einbusse ausgeglichen werde, habe der Schadenersatz keine Vermögensvermehrung zur Folge und unterliege grundsätzlich nicht der Besteuerung als Einkommen. Die Genugtuung sei demgegenüber Wiedergutmachung einer (beispiels-weise) durch Persönlichkeitsverletzung hervorgerufenen immateriellen Unbill ("tort moral") und habe zum Zweck, durch eine pekuniäre Leistung einen gewissen Ausgleich zu bieten für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebens-genusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens. Genugtuungszahlungen könnten per definitionem nie an die Stelle eines Arbeitseinkommens treten, weshalb eine Besteuerung der Genugtuung (im konkreten Fall wegen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität) als Ersatzeinkommen von vornherein entfalle. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht, sowohl die Genugtuung als auch der Schadenersatz bezweckten den Ausgleich einer erlittenen immateriellen bzw. materiellen Beeinträchtigung durch materielle Wiedergutmachung. Es wäre deshalb stossend, die Genugtuung einzig deshalb, weil ihr kein Vermögensabgang gegenüberstehe und das Vermögen des Betroffenen daher durch die erlittene Unbill keine in Geld messbare entsprechende Verringerung erfahren habe, als Vermögenszugang der Besteuerung als Einkommen zu unterstellen. Aufgrund ihrer Nähe zum Schadenersatz und der Tatsache, dass sie nicht Ersatzeinkommen sei, dränge sich vielmehr der Schluss auf, die Genugtuung steuerrechtlich gleich wie Schadenersatz und- damit nicht als Einkommen im Sinn von Art. 21 BdBSt zu behandeln (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] vom 20. Juni 1986, publ. in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 56, 61, E. 2b ff.). Die ausdrückliche Steuerbefreiung der Genugtuungsleistung wird auch sozialpolitisch begründet, soll sich der Staat doch nicht am Unglück seiner Bürger bereichern (vgl. Zigerlig/Jud, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 24 DBG N 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 24 N 93; BGE vom 20. Juni 1986, a.a.O., E. 2f) (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Juli 2011, 1 ST.2011.82, E. 3a).

5. Der Pflichtige behauptet, bei der von der ehemaligen Arbeitgeberin bezahlten Entschädigung handle es sich um eine steuerfreie Leistung infolge missbräuchlicher Kündigung.

a) Erweist sich eine Kündigung als missbräuchlich, ist eine Entschädigung gemäss Art. 336a des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) auszurichten. Diese Entschädigung dient nach der Rechtsprechung sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung; letzteres ergebe sich aus dem Wort Entschädigung sowie aus dem Umstand, dass sie nicht dem Staat, sondern dem Betroffenen zu leisten sei. Die Entschädigung sei jedoch kein Schadenersatz im klassischen Sinn, da sie keinen Schaden voraussetze, sondern sie sei vielmehr ein mit der Konventionalstrafe vergleichbares Gebilde eigener Art (vgl. BGE 123 lll 391, E. 3). Nach der steuerrechtlichen Literatur steht die Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung als Rechtsverletzungsbusse (des Arbeitgebers) einer Genugtuungszahlung für Persönlichkeitsverletzungen nahe und ist deshalb als steuerfreie Genugtuungsleistung im Sinn von § 28 lit. l StG zu behandeln (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 24 N 51; Zigerlig/Jud, a.a.O., Art. 24 DBG N 29b; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 24 N 95) (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Juli 2011, a.a.O., E. 3b).

b) Für die steuerrechtliche Beurteilung einer Leistung ist massgeblich‚ welche Funktion dieser zukommt bzw. zu welchem Zweck sie entrichtet wurde (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission [StRK] II, heute Steuerrekursgericht des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2003, ST.2003.247, E. 2b). Bei der Bemessung einer Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung hat das Gericht sämtliche Umstände zu würdigen, wobei ihm ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung auf den Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 336a N 3). Es ist daher denkbar, dass solche Entschädigungen auch lohnähnliche Komponenten bzw. Ersatzeinkommen enthalten (etwa im Sinn einer Lohnfortzahlung). Diese Leistungen können nur in demjenigen Umfang, als sie tatsächlich zum Zweck des Ausgleichs seelischer oder körperlicher Unbill entrichtet wurden, als steuerfreie Genugtuungszahlungen behandelt werden. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass es in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen mag. Bei der Ermittlung des steuerfreien Betrags könnten sich zusätzliche Unwägbarkeiten er-geben bei Entschädigungen, die gestützt auf eine (gerichtliche oder aussergerichtliche) Vergleichsvereinbarung ausbezahlt wurden, da in diesen Fällen oft kaum Einzelheiten ersichtlich sind bzw. in Erfahrung gebracht werden können. Weiter ist zu beachten, dass die Entschädigung nach missbräuchlicher Kündigung einen konventionalstrafrechtlichen Teilaspekt beinhaltet, der eine Schadensabgeltung einschliesst, bezweckt doch die Konventionalstrafe, wenn auch nicht hauptsächlich, auch einen wirtschaftlichen Ausgleich für Nachteile der Nicht- oder Schlechterfüllung der Primärverpflichtung (BSK OR I-Ehrat/Widmer, Art. 160 N 1). ln diesem Umfang dürften solche Beträge nicht als Genugtuungsleistungen im Sinn von § 28 lit. l StG qualifiziert werden, sondern (soweit damit tatsächlich eine wirtschaftliche Einbusse abgedeckt wird) als, immerhin ebenfalls steuerfreie, Schadenersatzleistungen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 22 N 91) (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Juli 2011, a.a.O., E. 3c).

6. Die Steuerbehörden müssen den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer Behauptungslast. Es wird erwartet, dass die steuerpflichtige Person die zu ihren Gunsten sprechenden Umstände von sich aus vorbringt. Sie ist zur Erteilung umfassender Auskünfte über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet. Beweismittel ist primär die mündliche oder schriftliche Auskunft der pflichtigen Person, also die Partei-aussage (ASA, Bd. 68, S. 461). Bei steuererhöhenden Tatsachen trägt die Veranlagungs-behörde die Beweislast; sie hat aber keine Kenntnis vom Sachverhalt, weshalb der Gesetzgeber Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen statuiert. Diese Mitwirkungspflichten ändern zwar an der Beweislastverteilung nichts, wirken sich aber auf die Beweiswürdigung aus. Wirkt der Steuerpflichtige trotz Mahnung nicht mit, legt er z.B. die von ihm verlangten Unterlagen nicht vor, erscheint er nicht zur Einvernahme usw., obschon die geforderte Mit-wirkung zumutbar ist, kann die Veranlagungsbehörde den Beweis nicht erbringen, befindet sie sich in Beweisnot. Beweisnot des Beweisbelasteten rechtfertigt aber die Überwälzung der Beweislast auf den Steuerpflichtigen nicht, die entscheidende Behörde bleibt an die Beweislastregeln gebunden (vgl. ASA, Bd. 56, S. 626). Der Steuerpflichtige trägt seinerseits die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben, insbesondere auch dafür, dass die geltend gemachte neue Tatsache der Veranlagungsbehörde hätte bekannt sein müssen (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 26 Rz. 33). Dass das Steuersubjekt in zwar weitreichendem, aber doch begrenztem Um-fang zur Mitwirkung bei der Rekonstruktion des steuererheblichen Sachverhalts verpflichtet ist, muss Konsequenzen für die Verteilung der objektiven Beweislast haben. Diese beweis-lastrechtlichen Konsequenzen hängen davon ab, ob das Steuersubjekt in gehöriger Weise mitwirkt oder ob es die mögliche und zumutbare Mitwirkung pflichtwidrig und schuldhaft verweigert (ASA, Bd. 67, S. 445). Die entscheidende Behörde kann die tatsächlichen An-bringen der Steuerbehörde als erwahrt ansehen, wenn sie glaubhaft erscheinen. Statt vollständigem Beweis reicht die Glaubhaftmachung aus. Das führt dazu, dass der Beweis als vom Beweisbelasteten erbracht erachtet wird, obwohl nichts bewiesen worden ist. In jedem Fall muss aber die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im geforderten Umfang möglich und zumutbar sein (vgl. Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, in: ASA, Bd. 56, S. 627; zur Auskunftspflicht ausführlich auch Zweifel/Casanova, a.a.O., § 16 Rz. 39 ff.). Die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person kann somit weder im Veranlagungs- noch im Rechtsmittelverfahren erzwungen werden. Die säumige steuerpflichtige Person treffen jedoch Rechtsnachteile und Bussen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 126 N 47). Damit wird dem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach pflichtwidriges Nichtmitwirken bzw. allgemein beweisvereitelndes Verhalten sich nicht lohnen darf, Rechnung getragen (Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in ASA, Bd. 67, S. 452; StGE vom 16. Mai 2014, 510 13 98, E. 4b, www.bl.ch/steuergericht).

7. Den Beweis dafür, dass der arbeitgeberseitig entrichtete Betrag in Höhe von brutto Fr. 15‘752.-- bzw. netto Fr. 14‘750.-- infolge missbräuchlicher Kündigung bezahlt worden ist, obliegt gestützt auf die hiervor zitierte Praxis, da es sich dabei um eine steuermindernde bzw. steueraufhebende Tatsache handelt, dem Pflichtigen.

a) Nach Auffassung der Steuerverwaltung ist es dem Pflichtigen nicht gelungen, die Missbräuchlichkeit der Kündigung nachzuweisen, weshalb die ihm ausbezahlte Abgangsentschädigung zu besteuern sei. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. Vorweg ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich beim strittigen Betrag um keine Abgangsentschädigung im gesetzlichen Sinn handelt, da die Voraussetzungen gemäss Art. 339b OR (Altersgrenze, Anzahl Dienstjahre) offensichtlich nicht erfüllt sind.

b) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäss Art. 336 Abs. 1 OR missbräuchlich, wenn sie von einer Partei ausgesprochen wird, wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb (lit. a); weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeits-verhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb (lit. b); aus-schliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeits-verhältnis zu vereiteln (lit. c); weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (lit. d); weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt (lit. e). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist gemäss Art. 336 Abs. 2 OR im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tä-tigkeit rechtmässig ausübt (lit. a); während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmer-vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Ein-richtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten An-lass zur Kündigung hatte (lit. b); im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f OR).

c) Vorliegend fand vor dem Bezirksgericht B.____ ein vom Pflichtigen mit Klage vom 10. Juni 2013 „betreffend ungerechtfertigte Kündigung“ initiiertes arbeitsgerichtliches Verfahren mit dem Gegenstand „Schlichtungsverfahren betreffend missbräuchliche Kündigung“ statt. Auf die Bezeichnung des Verfahrens kann es, entgegen der Ansicht des Pflichtigen, in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR nicht ankommen, so dass der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

d) Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. August 2013, wo gestützt auf Art. 205 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 die Aussagen der Parteien nicht protokolliert wurden, wurde ein Vergleich geschlossen. Darin wurde das Arbeitsverhältnis per 15. August 2013 aufgelöst und hat sich die ehemalige Arbeitgeberin per Saldo aller Ansprüche zur Zahlung in Höhe von netto Fr. 14‘750.-- an den Rekurrenten verpflichtet, wobei kein Grund für die Entschädigungszahlung genannt wurde. Welche Ansprüche damit abgegolten werden sollten, bleibt damit unklar. Fest steht lediglich, aber immerhin, dass sich aus dem Vergleich kein Hinweis auf die vom Pflichtigen behauptete Persönlichkeitsverletzung ergibt.

e) Zum selben Schluss gelangt man auch aufgrund der Stellungnahme der Präsidentin des Bezirksgerichts B.____ vom 29. Oktober 2014 an die ehemalige Arbeitgeberin, wonach der Pflichtige, soweit sich den Schlichtungsakten entnehmen lasse, Lohnforderungen geltend gemacht habe, so dass sie davon ausgehe, dass es sich beim Vergleichsbetrag um eine Lohnforderung gehandelt habe.

f) Davon ist auch die die ehemalige Arbeitgeberin des Pflichtigen ausgegangen, hat sie doch, wie sich aus dessen Lohnausweis für das Jahr 2013, welchem eine Abgangsentschädigung von brutto Fr. 15‘752.-- zu entnehmen ist, ergibt, Sozialversicherungsbei-träge abgerechnet. Im Gegensatz dazu hätte eine Entschädigung gemäss Art. 336a OR nämlich nicht zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gehört (vgl. Wegleitung über den massgeblichen Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015, N 2083, unter Verweis auf BGE 123 V 5, kommentiert von Prof. Dr. Thomas Koller in: Aktuelle juristische Praxis [AJP], 7/97, S. 892 ff.), so dass darauf keine Sozial-versicherungsbeiträge abzurechnen gewesen wären.

g) Zu guter Letzt bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorgenannten Vergleich nicht etwa verschiedene Punkte verknüpft und einzeln abgehandelt wurden, sondern wie gesehen nur eine Zahlung vereinbart wurde. Eine allfällige Aufteilung derselben, wie vom Pflichtigen im Eventualbegehren beantragt, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen für das Steuergericht nicht möglich. Es wäre vielmehr am Pflichtigen gewesen, im Rahmen der Vergleichsverhandlungen darauf hinzuweisen, dass ein Teil als Lohnfortzahlung und ein anderer als Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR, falls es denn effektiv so gewesen ist, wofür allerdings wie gesehen keine Anhaltspunkte bestehen, bezeichnet wird.

h) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Pflichtigen der Nachweis nicht gelungen ist, dass es sich bei der strittigen Zahlung ganz oder teilweise um eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR gehandelt hat, so dass er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der arbeitgeberseitig ausgerichtete Betrag ist deshalb vollständig als Lohn zu qualifizieren, welcher der Einkommenssteuer unterliegt. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Ausgangsgemäss hat der Rekurrent Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 80.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde C.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

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