Seite 1 Entscheid vom 8. November 2013 (510 13 63)
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Krankheitskosten / behinderungsbedingte Kosten
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber D. Brügger
Parteien A. B. und B. B., vertreten durch C. Rekurrenten
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2009 Sachverhalt
1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2009 vom 20. September 2009 wurden die von den Pflichtigen geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von Fr. 13‘804.-- auf Fr. 6‘580.-- gekürzt und die geltend gemachten behinderungsbedingten Kosten in Höhe von Fr. 5‘157.-- nicht zum Abzug zugelassen.
2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 erhob der Vertreter der Pflichtigen Einsprache und stellte mit Einsprachebegründung vom 9. November 2012 die Begehren, 1. Zusätzlich zu den in der Veranlagungsverfügung anerkannten Krankheitskosten seien die ärztlich bescheinigten Diät-Mehrkosten von Fr. 5'475.-- zum Abzug zuzulassen, 2. Es seien Transportkosten im Betrag von Fr. 10'400.-- als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen, 3. Die im Steuerjahr 2009 als periodenfremd eingestuften Zahnarztkosten von Fr. 228.-- seien bei den Veranlagungen für das Jahr 2010 von Amtes wegen als abzugsfähige Krankheitskosten zu berücksichtigen. Zur Begründung machte er geltend, die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät als Krankheitskosten könnte abgezogen werden. Für die Pflichtige sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar, da sie an einer für ihre IV-Berentung relevanten Erkrankung leide (allergisches Asthma, insbesondere Allergie auf Tierhaare). Daher sei die Pflichtige auf den Gebrauch eines Privatautos angewiesen. Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei generell und treffe somit auch auf Fahrten zu, die nicht therapeutisch bedingt seien. Rund 10'600 km der ca. 30'000 Fahrtkilometer pro Jahr würde der Ehemann für den Arbeitsweg zurücklegen. Die restlichen 18'000 km seien den Fahrten der Ehefrau sowie den gemeinsam unternommenen Fahrten zuzurechnen. Von den daraus resultierenden Kosten von Fr. 12'600.-- seien die Kosten des Generalabonnement der SBB (GA) von Fr. 2'200.-- abzuziehen, was dem geltend gemachten Betrag von Fr. 10'400.-- entspreche.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 14. Juni 2013 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen von Fr. 80'358.-- auf Fr. 77'858.--. Zur Begründung machte sie geltend, unpräjudiziell gewähre man, anstelle des Abzugs der effektiven Kosten bei andauernden lebensnotwendigen Diäten, eine Pauschale von Fr. 2'500.--. Die periodenfremde Zahnarztrechnung könne im Rahmen der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Pflichtige sei Mitglied einer Wandergruppe, wo sie auch als Wanderleiterin agiere. Dabei würden auch Strecken von über zwei Stunden pro Weg mit dem Zug zurückgelegt. Daher seien die Fahrten zur Therapie und zum Arzt ebenfalls mit dem öffentlichen Verkehr zumutbar, zumal Transportkosten nur sehr restriktiv als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zugelassen würden.
4. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 erhob der Vertreter mit den Begehren, 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Rekurrenten auf Fr. 67'458.-- zu reduzieren, 2. Die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die als periodenfremd eingestuften Zahnarztkosten von Fr. 228.-- bei der Veranlagung für das Steuerjahr 2010 von Amtes wegen als abzugsfähige Krankheitskosten zu berücksichtigen und 3. unter o/e Kostenfolge, Rekurs. Zur Begründung machte er geltend, der im Einsprache-Entscheid teilweise gutgeheissene Antrag betreffend die Diät-Mehrkosten werde akzeptiert. Die periodenfremd geltend gemachten Zahnarztkosten von Fr. 228.-- müssten richtigerweise im Steuerjahr 2010 zum Abzug zugelassen werden. Da die Pflichtigen die Steuererklärung 2010 vor Erhalt der Veranlagungsverfügungen 2009 vom 20. September 2012 eingereicht hätten, sei diese Korrektur in der Veranlagung des Steuerjahres 2010 von Amtes wegen vorzunehmen. Die Rekurrentin sei seit jeher umweltbewusst eingestellt und würde, da D. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erschlossen sei, Fahrten, falls sie gesund wäre, durchwegs mit dem Bus bzw. Zug absolvieren. Zu den Wanderungen der Wandergruppe sei die Pflichtige jeweils mit dem Motorfahrzeug an den Ausgangsort gefahren. Überdies fände sich in den Programmbeschreibungen der ausdrückliche Hinweis, dass die Teilnehmer keine Hunde mitführen sollten. Die geltend gemachten Mehrkosten für die Benützung des Privatautos seien im Umfang von Fr. 10‘400.-- zum Abzug zuzulassen.
5. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2013 stellte die Steuerverwaltung Antrag auf Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führten sie aus, die geltend gemachten Zahnarztkosten von Fr. 228.-- würden von Amtes wegen im Steuerjahr 2010 berücksichtigt. Die Pflichtige habe zwei Arztzeugnisse eingereicht, welche ihre Hundehaarallergie bestätigten würden. Allerdings sei keiner der beiden Ärzte im Stande, den genauen Schweregrad der angeblichen Hun- dehaarallergie festzustellen, da dieselben nicht über genügend Kenntnisse im Bereich der Allergologie verfügten. Hunde seien im öffentlichen Verkehr zwar erlaubt, aber nicht alltäglich. Und wenn man auf Hunde treffe, so lägen diese meistens am Boden oder würden mittels Käfig, Korb, etc. transportiert, was eine Kontamination der Sitze, geschweige denn des ganzen Raumes praktisch unmöglich mache. Überdies könne bei Anwesenheit eines Hundes in ein anderes Abteil gewechselt werden. Es sei der Rekurrentin somit sehr wohl möglich, sich mittels öffentlicher Verkehrsmittel fortzubewegen.
6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf Anfrage, wieso die IV-Rentenverfügung nicht ins Recht gelegt worden sei, wies der Vertreter darauf hin, dass der Verfügung die Diagnosen nicht zu entnehmen seien. Der Hauptgrund für die Berentung der Pflichtigen sei die Allergie.
Der Präsident des Steuergerichts zieht in E rwägung :
1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt zunächst der Beurteilung, ob die Steuerverwaltung anzuweisen ist, die Zahnarztkosten von Fr. 228.-- bei der Veranlagung für das Steuerjahr 2010 von Amtes wegen als abzugsfähige Krankheitskosten zu berücksichtigen. Über die zahnärztlichen Behandlungen, welche im Zeitraum vom 20. September 2009 bis am 8. Januar 2010 stattfanden, wurde im Jahr 2010 abgerechnet. Das Veranlagungsverfahren ist ein Massenverfahren, in welchem eine Abgrenzung, d.h. die Aufsplittung von Rechnungen, vorliegend auf die Jahre 2009 und 2010, nicht praktikabel ist. Damit ist zu entscheiden, in welchem Steuerjahr der Abzug geltend gemacht werden kann. Massgebend für die Erfassung der in Frage kommenden Kosten ist das Datum der Zahlung (Ist-Methode) (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 10. Dezember 2004, 510 04 55, unter Verweis auf Ziffer 3 des Kreisschreibens Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 14. Dezember 1994 betreffend Abzug von Krankheits-, Unfallund Invaliditätskosten, welches zwischenzeitlich durch das Kreisschreibens Nummer 11 der ESTV betreffend den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten bei der direkten Bundessteuer vom 31. August 2005 [ESTV KS Nr. 11] ersetzt worden ist). In casu wurde die Rechnung im Jahr 2010 ausgestellt und bezahlt, so dass über den Abzug nicht im vorliegenden Verfahren betreffend Staatssteuer 2009 zu entscheiden ist. Letzteres ist auch der Grund, wieso auf die beantragte Anweisung an die Steuerverwaltung das Steuerjahr 2010 betreffend nicht eingetreten werden kann. Hinzuweisen bleibt allerdings darauf, dass die Steuerverwaltung im vorliegenden Verfahren die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten bzw. deren Berücksichtigung von Amtes wegen im Steuerjahr 2010 zugesichert hat.
3. Schliesslich bleibt über die unter dem Titel behinderungsbedingte Kosten geltend gemachten Fahrtkosten zu entscheiden.
a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. m StG werden von den steuerbaren Einkünften die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderung im Sinne des Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG) abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Da der Begriff „behinderungsbedingte Kosten” in § 29 Abs. 1 lit. m StG und Art. 9 Abs. 2 lit. hbis des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 wörtlich gleich wie in Art. 33 Abs. 1 lit. hbis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zu verstehen ist, sind für die Staatssteuern die gleichen Anforderungen für die Abzugsfähigkeit von behinderungsbedingten Kosten, wie sie die ESTV für die direkten Bundessteuern festlegte, anzuwenden (vgl. StGE vom 27. März 2009, 510 08 75, E. 3c; StGE vom 22. Januar 2010, E. 3a).
b) Gemäss Kreisschreiben ESTV KS Nr. 11 ist ein Mensch mit Behinderung eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträch- tigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird (Ziff. 4.1)
c) Als behinderungsbedingt gelten gemäss ESTV KS Nr. 11 die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung gemäss Ziff. 4.1 entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs-, noch Luxusausgaben darstellen. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen. Darunter fallen die üblichen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnügen. Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind, können nicht zum Abzug gebracht werden (Ziff. 4.2).
d) Tatsachen, welche einen bestimmten Aufwand als behinderungsbedingte Kosten im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. m StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Rekursschrift durch substantiierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden (StGE vom 23. Februar 2007, Nr. 510 06 70, E. 3).
e) Gemäss ESTV KS Nr. 11 können durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zum Arzt, zu Therapien, zu Tagesstätten etc. abgezogen werden. Zum Abzug zugelassen sind dabei die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Behindertenfahrdienstes. Ist deren Benutzung nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Kosten eines privaten Motorfahrzeuges (Kilometerentschädigung) abgezogen werden. Kosten für übrige Transporte (insbesondere Freizeitfahrten) sind in der Regel nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. Ein Abzug ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die behinderte Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre Behinderung ausschliesslich das öffentliche Verkehrsmittel benützt hätte, dies nun aber behinderungsbedingt nicht tun kann. In diesem Fall sind die im Vergleich zur Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entstehenden Mehrkosten der Benützung eines Motorfahrzeugs abzugsfähig (Ziff. 4.3.6). 4. Die Rekurrentin macht geltend, sie sei auf den Gebrauch eines Privatautos angewiesen. Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei generell und treffe somit auch auf Fahrten zu, die nicht therapeutisch bedingt seien. Eine IV-Verfügung wurde nicht eingereicht, so dass auf die ins Recht gelegten Arztzeugnisse abzustellen ist, wobei im Nachhinein und damit rückwirkend ausgestellte Arztzeugnisse nicht zu beachten sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] vom 10. Juli 2009, publ. in: Der Steuerentscheid [StE], 2009, B 27.5 Nr. 15, E. 3.1).
a) Mit Datum vom 5. November 2007 bestätigt Dr. med. E., Allgemeine Medizin FMH, dass die Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen zum Besuch der Therapien auf das eigene Auto angewiesen sei. Weiter bestätigt Dr. med. F., Allgemeine Medizin FMH mit Datum vom 26. November 2011 in welcher Höhe im Jahr 2009 Behandlungskosten angefallen sind. Über die Notwendigkeit der Benützung eines Autos spricht sich dieses Arztzeugnis nicht aus. Weiter bestätigt erneut Dr. med. F., Allgemeinde Medizin FMH mit Datum vom 5. November 2012, dass der Rekurrentin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen einer für ihre IV-Berentung relevanten Erkrankung (allergisches Asthma, insbesondere Allergie auf Tierhaare) nicht zumutbar sei. Folglich sei sie für weitere Distanzen (ab ca. 1.5 km) auf ein Auto angewiesen. Schliesslich bestätigt Dr. med. G., FMH Innere Medizin mit Datum vom 9. Juli 2012 mit Fragebogen für Ärzte und Ärztinnen (Beilage zum ESTV KS Nr. 11), dass der Rekurrentin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Aufgrund der hiervor zitierten Praxis sind sowohl das Arztzeugnis vom 5. November 2012 als auch der Fragebogen vom 9. Juli 2012, da erst im Nachhinein und damit rückwirkend ausgestellt, nicht zu beachten. Gestützt auf das eingangs erwähnte Arztzeugnis vom 5. November 2007 ist damit lediglich, aber immerhin erstellt, dass die Rekurrentin für medizinisch notwenige Fahrten auf das Auto angewiesen ist.
b) Hinsichtlich der Freizeitfahrten lässt sich nichts aus dem Arztzeugnis vom 5. November 2007 ableiten. Ein Nachweis liegt somit nicht vor. Ein Abzug ist, wie oben dargetan, ausnahmsweise aber auch dann zulässig, wenn die behinderte Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre Behinderung ausschliesslich das öffentliche Verkehrsmittel benützt hätte, dies nun aber behinderungsbedingt nicht tun kann. Es handelt sich um eine Ausnahmebestim- mung, welche restriktiv auszulegen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet Glaubhaftmachen, „dass der Richter nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu werden braucht, sondern dass es genügt, ihm auf Grund objektiver Anhaltspunkte … den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit ... zu vermitteln, ohne dass er dabei den Vorbehalt preisgeben müsse, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten können“ (vgl. BGE 88 I 11 E. 5a.; BGE 130 III 321 E. 3.3.; BGE 132 III 715 E. 3.).
c) Die Rekurrentin macht geltend, sie sei seit jeher umweltbewusst eingestellt und würde, da D. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erschlossen sei, Fahrten, falls sie gesund wäre, durchwegs mit dem Bus bzw. Zug absolvieren. Als Nachweis legte sie eine Auflistung zu ihrem „Umwelt-Engagement“ ins Recht. Als Belege werden unter anderem Mitgliederausweise des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) und der Naturfreunde Schweiz der Jahre 2009 bzw. 2013 eingereicht. Weiter wird von der Universität H. der Besuch diverser Veranstaltungen zu den Themen Energie, Ökologie und Nachhaltigkeit bestätigt. Ein Umweltbewusstsein ist bei der Rekurrentin somit vorhanden. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass sie ausschliesslich, wie dies von der Praxis gefordert wird - die öffentlichen Verkehrsmittel benützen würde. Zudem müssten für die geforderte Glaubhaftmachung Hinweise für den Zeitraum vor der IV-Berentung, d.h. für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 vorliegen. Hätte die Rekurrentin beispielsweise nachgewiesen, dass sie vorher immer ein GA gehabt hätte, könnte daraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass sie ohne ihre Behinderung auch weiterhin ausschliesslich das öffentliche Verkehrsmittel benützt hätte. Da der Rekurrentin somit die Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, sind die Kosten für das Auto hinsichtlich der Freizeitfahrten nicht zum Abzug zuzulassen.
5. Abschliessend ist über den quantitativen Umfang der medizinisch notwendigen Autofahrten der Rekurrentin zu befinden.
a) Nachgewiesen wurde der Einkauf orthopädischer Schuheinlagen und Schuhe in I. bzw. in H., ein Arztbesuch in J., ein Zahnarztbesuch in K., zwei Physiotherapiesitzungen in H. und zwölf Arztbesuche in L., insgesamt somit 18 Arzt- bzw. Therapietermine. Im Weiteren hat die Rekurrentin ein Jahresabonnement der Medizinischen Trainingstherapie MTT im M.-Spital in H. eingereicht, wobei hier unklar ist, an wie vielen Tagen sie diese Therapie besucht hat. Ei- ner Bestätigung von Dr. med. F., Allgemeine Medizin FMH vom 11. Juni 2012 ist dazu zu entnehmen, dass im Jahr 2009 für das ganze Jahr zweimal wöchentlich eine medizinische Trainingstherapie verordnet worden ist. Aufgrund der oben zitierten Praxis ist dieses Arztzeugnis, da erst im Nachhinein und damit rückwirkend ausgestellt, nicht zu beachten. Trotzdem geht das Steuergericht davon aus, dass aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie der eingereichten Belege an mehr als den vorgenannten 18 Tagen eine ärztliche Behandlung oder Therapie stattgefunden hat. Ermessenweise ist von rund ein bis zwei Therapien pro Woche auszugehen. Grosszügig aufgerundet geht das Steuergericht von 130 Tagen (und damit rund der Hälfte aller Wochentage eines Jahres) aus.
b) Die Rekurrenten haben ein Fahrtenbuch eingereicht, welchem für das Jahr 2009 für den Toyota Corolla 14‘959 km und für den Renault Clio 2‘625 km, insgesamt somit 17‘584 km zu entnehmen sind. Nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 können Unselbständigerwerbende bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos die Auslagen für die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden, abziehen. Steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2 1/2 Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu Fr. 0.40 für Motorräder (mit weissem Kontrollschild) und bis zu Fr. 0.70 für Autos zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Bei einer wie in casu ausgewiesenen jährlichen Fahrleistung zwischen 15‘001 und 20‘000 km ist von einem km-Ansatz von Fr. 0.65 auszugehen (vgl. Kurzmitteilung Nr. 434 der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 6. November 2008). Von den vorgenannten 17‘584 km sind praxisgemäss 2/7 für Fahrten an den Wochenenden abzuziehen, da dann keine Therapien stattfinden (vgl. StGE Nr. 510 07 58 vom 18. Januar 2008, E. 5.). Somit verbleiben für die Werktage 12‘560 km (= 17‘584 km / 7 x 5). Aufgrund der hiervor ermessensweise vorgenommenen Berechnung der rund 130 Tage, an welchen die Rekurrentin Arzt- oder Therapietermine wahrzunehmen hatte, sind die 12‘560 km aufzuteilen, in eine Hälfte Freizeitfahrten und die andere Hälfte medizinisch bedingte Fahrten, was je 6‘280 km (= 12‘560 km / 2) ergibt. Damit ist unter dem Titel behinderungsbedingte Kosten ein Anteil für das Auto in Höhe von Fr. 4‘082.-- (= 6‘280 km x Fr. 0.65) zum Abzug zuzulassen. Der Rekurs ist demzufolge teilweise gutzuheissen.
6. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Rekurrenten nach § 130 StG i.V.m. § 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen.
b) Nach § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mit Honorarnote vom 5. November 2013 machte der Vertreter der Pflichtigen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘818.80 geltend, welche sich aus einem Honorar von 10.25 Stunden à Fr. 250.--, Auslagen in Höhe von Fr. 47.50 und Mehrwertsteuer (MWSt) in Höhe von Fr. 208.80 zusammensetzte. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird den Pflichtigen, aufgrund des teilweisen Obsiegens, eine um 3/5 reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘130.-- inkl. Auslagen und MWSt (Fr. 2‘818.80 / 5 x 2) zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zugesprochen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, unter dem Titel behinderungsbedingte Kosten einen Anteil für das Auto in Höhe von Fr. 4‘082.-- zum Abzug zuzulassen. 3. Den Rekurrenten werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 240.-- (inkl. Auslagen) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 160.-- wird den Rekurrenten zurückerstattet. 4. Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘130.-- (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Rekurrenten (2), die Gemeinde D. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Steuergerichtspräsident:
C. Baader Gerichtsschreiber:
D. Brügger