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Basel-Land Steuergericht 25.10.2013 510 13 43 (510 2013 43)

25 ottobre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Steuergericht·PDF·3,613 parole·~18 min·7

Riassunto

Staatssteuer 2011

Testo integrale

Seite 1 Entscheid vom 25. Oktober 2013 (510 13 43)

_____________________________________________________________________

Splittingtarif / Kinderabzug

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. Philippe Spitz, Dr. Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A. B., vertreten durch C. Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2011 Sachverhalt :

1. Mit Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2011 vom 25. Oktober 2012 wurde der im Konkubinat lebende Pflichtige unter Anwendung des Tarifs für Einzelpersonen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 84'499.-- veranlagt.

2. Mit undatiertem Schreiben, welches der Steuerverwaltung am 26. November 2012 eingegangen ist, erhob der Pflichtige gegen diese Veranlagung Einsprache und begehrte die Gutheissung seiner Einsprache. Zur Begründung führte er aus, er sei mit der Veranlagung als Einzelperson nicht einverstanden, da er mit seiner Tochter D. und seinem Sohn E. im gemeinsamen Haushalt lebe und vollumfänglich für deren Unterhalt aufkomme.

3. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 forderte die Steuerverwaltung den Pflichtigen u.a. auf, den von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag betr. die Tochter D., sämtliche Nachweise über effektive Unterhaltszahlungen für D., Angaben darüber, wie er und die Lebenspartnerin D‘s Unterhalt bestreiten und die Betreuung wahrnehmen würden und allfällige Vereinbarungen darüber einzureichen. Betreffend des volljährigen Sohnes E. forderte die Steuerverwaltung, den Nachweis betr. das Studium sowie den Nachweis über Unterhaltszahlungen an diesen. Mit Schreiben vom 7. März 2013 führte der Pflichtige aus, er und seine Lebenspartnerin würden seit mehr als 25 Jahren einen gemeinsamen Haushalt mit den Kindern führen. Für den Lebensunterhalt sei er vollumfänglich aufgekommen. Die Lebenspartnerin erziele erst seit Mitte 2010 ein eigenes Einkommen. Seither würden beide Einkommen für den Lebensunterhalt und Renovationen am Miteigentum verwendet. Eine schriftliche Vereinbarung darüber liege nicht vor. Betreffend die Tochter D. sei man einverstanden, dass die Lebenspartnerin den Kinderabzug geltend machen dürfe und die Unterhaltszahlungen bei ihr aufgerechnet würden. Im Gegenzug sei bei ihm der Unterhaltsabzug von Fr. 7'200.-- pro Jahr anzuerkennen. Der Unterhaltsvertrag werde noch nachgeliefert. Betreffend den volljährigen Sohn werde geltend gemacht, dass er nach wie vor für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Mit Schreiben vom 11. April 2013 reichte der Pflichtige eine Kopie des Unterhaltsvertrags betreffend E. ein. Für D. sei damals ein identischer Vertrag aufgesetzt worden, der aber leider nicht mehr auffindbar sei.

4. Mit Einsprache-Entscheid vom 23. April 2013 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Zur Begründung führte sie u.a. aus, für die steuerliche Beurteilung in Bezug auf den Steuertarif und die Kinderabzüge würde am relevanten Stichtag keine gemeinsame elterliche Sorge vorliegen. Damit seien Kinderabzug und Vollsplitting zu Recht der Mutter zugeordnet worden. Betr. die Tochter D. sei die Steuerverwaltung bereit analog der Vereinbarung betr. den Sohn E. 12 x Fr. 600.-- = Fr. 7'200.-- zum Abzug zuzulassen. Betr. E. führte die Steuerverwaltung aus, gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG könne für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person ein Abzug von Fr. 2'000.-- geltend gemacht werden, falls sie vom steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzugs unterstützt werde. Aufgrund der andauernden Ausbildung könne der Sohn als unerstützungsbedürftig angesehen werden, weshalb ein pauschaler Abzug von Fr. 2'000.-- nachgetragen werden könne.

5. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 erhob die Lebenspartnerin als Vertreterin des Pflichtigen Rekurs und begehrte, 1. Es sei für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 von A. B. das Vollsplitting anzuwenden. 2. Es sei der Kinderabzug für E. zu gewähren. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Rekursgegner aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie aus, der Vollsplittingtarif und der Kinderabzug seien dem Pflichtigen bereits die Jahre zuvor gewährt worden. Die Kinder seien im Jahre 1991 und 1999 geboren. Das Recht auf das gemeinsame Sorgerecht für Eltern, die im Konkubinat leben würden, sei erst im Jahre 2000 eingeführt worden. Da sie faktisch als Ehepaar und somit faktisch das gemeinsame Sorgerecht ausüben würden, habe es für sie keinen Grund gegeben den von Gesetzes wegen abgeschlossenen Unterhaltsvertrag anzupassen. Ein Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht sei nie gestellt worden. E. stehe seit 2009 ohnehin nicht mehr unter der elterlichen Sorge. Dass der Pflichtige für D. die Unterhaltszahlungen anstatt einen Kinderabzug geltend machen könne werde akzeptiert. Bei im gleichen Haushalt lebenden volljährigen gemeinsamen Kindern in Ausbildung habe derjenige Konkubinatspartner Anspruch auf das Vollsplitting, der finanziell zur Hauptsache für das Kind aufkomme. E. studiere seit dem 1. August 2011 an der Uni F. und erziele kein ei- genes Einkommen. Somit werde der Kinderabzug für E. beantragt, weshalb ebenfalls der Anspruch auf Vollsplitting gegeben sei. Es sei zudem stossend das Vollsplitting nur demjenigen Steuerpflichtigen zu gewähren der mit dem Kinderabzug sogar einen negativen Steuerbetrag erziele.

6. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie u.a. aus, seien Personen nicht verheiratet, so komme der Kinderabzug wie auch der dazugehörende Vollsplittingtarif immer nur einer Person zu. Der an unmündige Kinder Alimente zahlende Elternteil könne nur die familienrechtlichen, periodisch zu zahlenden Kinderalimente abziehen. Voraussetzung für die Gewährung des Kindesabzuges sei die lnnehabung der elterlichen Sorge. Im Falle eines Konkubinatspaares habe nur derjenige Partner Anspruch auf den Kinderabzug und den Vollsplittingtarif, der die elterliche Sorge inne habe und für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Entrichte der Lebenspartner Kinderalimente, so könne er diese abziehen, während er keinen Anspruch auf den Kinderabzug und den Vollsplittingtarif habe. Verfüge ein Partner nicht über das gemeinsame Sorgerecht oder die Obhut über das Kind, so habe dieser schon aus dem Grunde keinen Anspruch auf den Kinderabzug und den Vollsplittingtarif. Die rein faktische Obhut genüge nicht. Welcher Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreite, sei ausschliesslich dort von Bedeutung, wo ein gemeinsames Sorgerecht bestehe. Vorliegend lebe der Rekurrent mit seiner Lebenspartnerin im Konkubinat, wobei die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Lebenspartnerin zustehe. Aufgrund der vorgenannten Argumente sei der Tarif für Einzelpersonen anzuwenden und dem Rekurrenten der Kinderabzug zu verweigern.

Das Steuergericht zieht i n Erwägung :

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 2 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.

2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob dem Rekurrenten der Vollsplittingtarif, sowie der Kinderabzug zu gewähren sind.

a) Gemäss § 34 Abs. 2 StG wird für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen oder Kindern, für die ein Kinderabzug gemäss Abs. 4 gewährt wird, in häuslicher Gemeinschaft leben, der Steuersatz des halben steuerbaren Gesamteinkommens angewendet, mindestens aber der Minimalsteuersatz. Für den anwendbaren Steuersatz gemäss den Absätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend (§ 34 Abs. 3 StG). Der gemäss den Absätzen 1 und 2 ermittelte Einkommenssteuerbetrag ermässigt sich um 750 Franken pro Steuerjahr für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Sorge hat beziehungsweise hatte. Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts (gemäss Artikel 133 Abs. 3 oder Artikel 298a Absatz 1 ZGB) steht der Abzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal geltend gemacht werden. Sofern das Einkommen des Kindes die Steuerfreigrenze übersteigt, entfällt der Abzug. Für die Gewährung des Abzugs sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend (§ 34 Abs. 4 StG).

b) Gemäss Art. 296 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in der für das Jahr 2011 geltenden Fassung stehen Kinder, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Sind die Eltern gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Die Begründung für diese Regelung sah der Ge- setzgeber darin, dass das Kindsverhältnis zur Mutter schon mit der Geburt zustande kommt und das Kind meist auch bei ihr aufwächst (BSK ZGB I - Schwenzer, Art. 298 N 2). Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Art. 298a Abs. 1 ZGB).

c) Der Begriff der elterlichen Sorge ist ein zivilrechtlicher. Das Steuerrecht knüpft hier an die zivilrechtlichen Bestimmungen an und schafft somit keine Disparitäten. Der Gesetzeswortlaut ist in dieser Beziehung klar und nicht interpretationsbedürftig. Die Vorschrift nimmt auch keine Rücksicht auf das Haushaltsverhältnis, das heisst, es ist unerheblich, ob die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts (BGE) 2A.37/2006 vom 1. September 2006, E. 3.2, www.bger.ch). Sind Personen nicht verheiratet, so kommt der Kinderabzug immer nur einer Person zu, wie auch der dazugehörende Vollsplittingtarif immer nur einer Person zusteht. Der an unmündige Kinder Alimente zahlende Elternteil kann nur die familienrechtlichen, d.h. die gemäss Gerichtsurteil oder gemäss dem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag geschuldeten, periodisch zu zahlenden Kinderalimente abziehen. Voraussetzung für die Gewährung des Kindesabzuges ist die Innehabung der elterlichen Sorge. Hat ein Konkubinatspaar Kinder, hat derjenige Partner, der die elterliche Sorge besitzt und für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Anspruch auf den Kinderabzug und den Vollsplittingtarif. Dies ist in der Regel die Frau, welcher die Kinderalimente zufliessen. Zusammen mit ihren eigenen Beiträgen kommt sie regelmässig zur Hauptsache für das Kind auf. Entrichtet der Lebenspartner Kinderalimente, so kann er diese abziehen, während er keinen Anspruch auf den Kinderabzug und den Vollsplittingtarif hat. Verfügt der Mann nicht über das gemeinsame Sorgerecht oder ist ihm nicht die Obhut über das Kind formell durch ein Gericht oder durch die Vormundschaftsbehörde zugewiesen worden, so hat er schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf den Kinderabzug und den Vollsplittingtarif. Die rein faktische Obhut genügt insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Auslegung der im Gesetz verwendeten zivilrechtlichen Begriffe nicht. Welcher Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet, ist ausschliesslich dort von Bedeutung, wo ein gemeinsames Sorgerecht besteht (vgl. zum Ganzen: Roman Blöchliger in Steuer Revue Nr. 3/2009 S. 154 ff.; BGE 133 II 305 vom 4. September 2007, www.bger.ch). d) Nach § 29 Abs. 1 lit. i StG sind die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten von den steuerbaren Einkünften abzugsfähig. Der gewährte Abzug ist in diesem Sinne korrekt. Werden periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente) an den Ehegatten und/oder für die minderjährigen Kinder geleistet, so können diese Zahlungen von der leistenden Person vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Diejenige Person, welche die Alimente erhält, muss diese jedoch als Einkommen versteuern (Merkblatt zur Ehe- und Familienbesteuerung, gültig ab Steuerjahr 2007, www.steuern.bl.ch). Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder (…) und des Verheiratetentarifs für die gleichen Kinder bei einer einzigen steuerpflichtigen Person ist ausgeschlossen. Denn leben unverheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt, ist der Verheiratetentarif demjenigen Elternteil zu gewähren, aus dessen Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird (dem also der Kinderabzug zukommt) (vgl. Handkommentar zum DBG, 2. Auflage Zürich 2009, Art. 214 N 39). Diese Ansicht hat auch hier zu gelten, denn die Bestimmungen im kantonalen Steuergesetz und im Gesetz der direkten Bundessteuer stimmen praktisch überein. Das Kantonsgericht hielt in seinem Urteil vom 8. Dezember 2010 in einem ähnlich gelagerten Fall fest, in Bezug auf die Definition des „Bestreitens des Unterhalts des Kindes zur Hauptsache“ kann somit festgehalten werden, dass steuerrechtlich grundsätzlich derjenige den Unterhalt bestreitet, der das Kind betreut und Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 8. Dezember 2010, 810 10 243/392 E. 5.4).

e) Auch das Bundesgericht führt in seinem Urteil vom 4. September 2007 aus, wenn Konkubinatspaare ein Kind haben, für dessen Unterhalt sie sorgen, hat einer der Partner Anspruch auf den Sozialabzug für Kinder und den Versicherungsabzug für das Kind. Er wird für die Alimente besteuert, die er grundsätzlich vom anderen Partner erhält, und hat vorausgesetzt, dass er mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und die Hauptlast seines Unterhalts trägt - Anspruch auf den Tarif für Ehepaare. Der andere Konkubinatspartner kann von seinem Einkommen die Alimente abziehen, die er für das Kind leistet, über das der Erstgenannte die elterliche Gewalt ausübt (vgl. Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2008, Nr. 39, E. 6.7). 3. a) Beantragt wird sowohl der Vollsplittingtarif als auch der Kinderabzug für den Sohn E., u.a. mit dem Argument, Vollsplitting und Kinderabzug seien dem Rekurrenten, bereits in den Vorjahren gewährt worden. In der Veranlagung für das Jahr 2010 wurde beiden Elternteilen sowohl das Vollsplitting als auch jeweils ein Kinderabzug gewährt. Das gemeinsame Sorgerecht für D., E. war bereits im Jahre 2009 volljährig, wurde bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 weder beantragt noch erteilt. Die Mutter hat für die Tochter D. demzufolge das alleinige Sorgerecht. In der Veranlagungsverfügung Staatsteuer betreffend das umstrittene Jahr 2011 wurden sowohl das Vollsplitting als auch der Kinderabzug (für zwei Kinder) der Mutter zugestanden. Der bei ihr veranlagte Steuerbetrag von Fr. 948.35 wird durch den Kinderabzug in Höhe von insgesamt Fr. 1‘500.-- völlig absorbiert. Rund 1/3 dieses Betrages (Fr. 551.65) kann jedoch nicht weiter verrechnet werden und fällt damit ins Leere. Dem Rekurrenten wurden im Jahr 2011 der Tarif für Einzelpersonen ohne Kinderabzug, jedoch der Abzug für Unterhaltszahlungen für die Tochter zugestanden (gemäss Einsprache-Entscheid analog dem bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Unterhaltsvertrag betreffend den Sohn E. in Höhe von Fr. 7‘200.--). Diejenigen Unterhaltsbeiträge an den volljährigen Sohn E. belaufen sich gemäss einer neuen Unterhaltsvereinbarung vom 3. Januar 2011 auf jährlich Fr. 14‘400.--. Für den Sohn wurde ein pauschaler Unterstützungsabzug in Höhe von Fr. 2‘000.-- zugelassen. Während dem die Mutter den Kinderabzug nicht vollständig ausnutzen kann und damit rund ein Drittel des Kinderabzugs in diesem Fall nicht steuerwirksam ist, wird dem Rekurrenten keine weitere Steuerreduktion zugestanden, was dieser als stossend empfindet.

b) In Bezug auf die Tochter D. ist demzufolge festzuhalten, dass die Mutter als Inhaberin des alleinigen Sorgerechts die Hauptlast des Unterhalts für die Tochter trägt. Mit den empfangenen Unterhaltszahlungen bestreitet somit die Mutter die Kosten des täglichen Lebens der Tochter - und nicht etwa der unterhaltszahlende Rekurrent. Unterhaltszahlungen bedeuten eine Verschiebung der Ressourcen: Der Steuerpflichtige, der Alimente erhält, verwendet sie für den Unterhalt des Kindes an Stelle eigener Ressourcen; die Alimente werden diesen gleichgestellt, und sie werden bei ihm besteuert. Steuerrechtlich gesehen sorgt somit dieser Steuerpflichtige ganz oder zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes und hat Anspruch auf den Sozialabzug für Kinder (vgl. Pra 2008, Nr. 39, E. 6.5, a.a.O.). Dass die Mutter ein geringes Einkommen hat und damit bereits schon eine geringe steuerliche Belastung trägt, wobei hier auch die Unterhaltszahlungen nicht besonders ins Gewicht fallen, spielt keine Rolle. Die Anrechnung des Unterhalts beim einen Elternteil, wie auch dessen Abzug beim anderen, wäre im Falle beide Elternteile einen gleich hohen Verdienst erzielen würden, nicht anders zu handhaben (Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 2. Dezember 2011, 510 11 35, E 4a, www.bl.ch/steuergericht). Anlässlich der Akteneinsicht reichte der Rekurrent eine Kopie des genehmigten Unterhaltsvertrags betreffend die Tochter D. ein. Gemäss diesem Vertrag hat der Pflichtige bis zum Erreichen des 12. Altersjahrs der Tochter (30.11.1999) monatlich Fr. 830.-- und danach Fr. 880.-- zu leisten. Der korrekte Unterhaltsbeitrag für das Jahr 2011 errechnet sich demnach wie folgt: 11 x Fr. 830.-- + 1 x Fr. 880.-- = Fr. 10‘010.-- x 116,3 (Index Nov. 2010) : 107,1 (Basisindex gemäss Unterhaltsvertrag) = Fr. 10‘870.--. Der abzugsfähige Unterhaltsbeitrag des Rekurrenten an die Tochter ist demzufolge um Fr. 3‘670.-- von Fr. 7‘200.-- auf Fr. 10‘870.-- zu erhöhen. Der Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen.

c) In Bezug auf den volljährigen Sohn E. ist festzuhalten, dass Alimente für Kinder zeitlich nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes vom Einkommen abgezogen werden können. Zahlungen nach dem 18. Geburtstag können steuerlich nicht mehr als Alimente berücksichtigt werden (vgl. E. 2d). Dafür kann ab diesem Zeitpunkt der Unterstützungsabzug nach § 33 StG geltend gemacht werden, wenn das Kind wegen seiner beruflichen Ausbildung noch unterstützt werden muss. Auf der anderen Seite fliessen diese Alimente aus steuerlicher Sicht neu dem Kind zu und nicht mehr dem sorgeberechtigten Elternteil, der diese Kinderalimente bisher versteuern musste. Solche Unterhaltsleistungen an das volljährige Kind werden im Gesetz als steuerfrei erklärt, soweit es sich nur um Zahlungen für den notwendigen Lebensunterhalt und die berufliche Erstausbildung handelt (vgl. Merkblatt zur Ehe- und Familienbesteuerung, a.a.O.). Aus den bisherigen Darstellungen folgt zudem, dass der Kinderabzug für den Sohn E. gemäss § 34 Abs. 4 StG - über die Minderjährigkeit hinaus - […] „für das in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Sorge hat beziehungsweise hatte“ - ebenfalls der Mutter zufällt (vgl. hierzu ebenfalls Merkblatt zur Ehe- und Familienbesteuerung, a.a.O.).

Gemäss § 33 lit. a StG wird vom Reineinkommen für die Steuerberechnung Fr. 2‘000.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die vom Steuerpflich- tigen in mindestens der Höhe des Abzuges unterstützt wird, zum Abzug gebracht. Gemäss der Immatrikulationsbestätigung der Universität F. ist E. seit dem 1. August 2011 immatrikuliert und steht somit in Ausbildung. Gemäss der Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Rekurrenten und dem Sohn E. erhält dieser monatlich Fr. 1‘200.--. Die Steuerverwaltung hat dem Pflichtigen demzufolge den Unterstützungsabzug zu Recht gewährt.

4. a) Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist festzustellen, dass der Pflichtige die geleisteten Unterhaltszahlungen gemäss dem im Verfahren vor Steuergericht eingereichten Kopie des Unterhaltsvertrages betreffend die Tochter D., in Höhe von Fr. 10‘870.-- von seinen Einkünften in Abzug bringen kann, was bereits eine steuerliche Entlastung für den Pflichtigen darstellt. Diese Unterhaltszahlungen werden bei der sorgeberechtigten Mutter als Einkommen besteuert, wobei sie im Gegenzug - da sie den Lebensunterhalt des Kindes ganz oder hauptsächlich aus diesen Einkünften bestreitet - den Vollsplittingtarif sowie in diesem Fall den Kinderabzug für beide Kinder für sich beanspruchen kann. Das Kantonsgericht fasste in seinem Urteil vom 8. Dezember 2010 die bundesgerichtliche Rechtsprechung insoweit zusammen, als dass das Bundesgericht die Anknüpfung an die Innehabung der elterlichen Sorge geschützt und auch in mehreren Urteilen ausgeführt hat, dass nur bei demjenigen Konkubinatspartner der Verheiratetentarif anwendbar ist, der die elterliche Sorge innehat. Überdies hat das Bundesgericht mehrmals erörtert, dass derjenige Elternteil, der Unterhaltsbeiträge erhält, steuerlich gesehen ganz oder zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgt (vgl. [KGE VV] vom 8. Dezember 2010, 810 10 243/392 E. 7). In Bezug auf E. ist demzufolge festzustellen, dass dem Rekurrenten lediglich der pauschale Unterstützungsabzug gewährt werden kann.

b) Eine Kumulierung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder sowie des Verheiratetentarifs für die gleichen Kinder bei einer einzigen steuerpflichtigen Person ist, wie bereits ausgeführt, nicht möglich. Die gesetzliche Ordnung ist für den Rekurrenten verbindlich, und er kann nicht frei dasjenige Korrektiv wählen, das ihm in seiner besonderen Situation die grösste Steuerentlastung offeriert (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2C_437/2010 vom 11. Oktober 2010, E. 2.2). c) Aus der Tatsache, dass dem Rekurrenten bislang sowohl ein Kinderabzug und der Vollsplittingtarif gewährt worden sind, kann sich dieser nichts ableiten. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten zudem grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E. 4.2; vgl. auch BStPra, Bd. XVI, S. 468; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 20. November 2009, 510 09 36, E 6; [StGE] vom 01.03.2013, 510 12 81, E. 9 www.bl.ch/steuergericht).

Der Antrag des Pflichtigen auf Gewährung des Vollsplittingtarifs sowie des Kinderabzugs für den Sohn E. ist demzufolge abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss sind dem Rekurrenten reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Das steuerbare Einkommen gemäss Einsprache-Entscheid vom 23. April 2013 ist von Fr. 75‘299.-- um Fr. 3‘670.-- auf Fr. 71‘629.-- zu reduzieren. 3. Dem Rekurrenten werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 200.-- wird dem Rekurrenten zurückerstattet. 4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. des Rekurrenten, die Gemeinde G. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler

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